Leitsatz (redaktionell)

Angehörigenmietvertrag über Praxisinventar ist der Besteuerung nicht zu grunde zu legen bei geringer Miete und Vertragslaufzeit für die Dauer der zahnärztlichen Tätigkeit des Sohnes

 

Normenkette

EStG §§ 21, 9

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Herrichtung des Objektes X-Straße als Zahnarztpraxis.

Auf Grund notariellen Kaufvertrages vom 11.2.1993 erwarben die Antragstellerin (Astin), ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann und ihr Sohn, Dr. A, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine ca. 138 qm grosse Wohnung in der X-Straße zum Kaufpreis von 400 000 DM. An der Gesellschaft waren die Astin und ihr Ehemann zu jeweils 40 % und der Sohn zu 20 % beteiligt. Die Übergabe erfolgte zum …1993.

Die Astin und ihr Ehemann haben später, gemäß notarieller Urkunde vom 29.12.1995, ihre Anteile an der Wohnung auf ihren Sohn Dr. A übertragen.

Der Sohn der Astin ist von Beruf Zahnarzt. Die Wohnung X-Straße sollte ihm sowohl für Wohnzwecke als auch zum Betreiben einer zahnärztlichen Praxis dienen.

Im Mai 1994 war Dr. A in einen Verkehrsunfall verwickelt, der ein strafrechtliches Verfahren nach sich zog. Mit Bescheid vom 3. Januar 1996 wurde das Ruhen der zahnärztlichen Approbation angeordnet. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Im Streitjahr 1993 wandten die Astin und ihr Ehemann nach ihren Angaben 123 145,78 DM auf für die Herrichtung der Räume als Zahnarztpraxis. U.a. wurden ca. 80 000 DM für eine zahnarztspezifische Einbruchsicherung sowie 31 507 DM Gebühren für die Erfüllung behördlicher Auflagen gezahlt. Ferner wurden 21 623,27 DM für medizinische Geräte und Bedarfsartikel ausgegeben. Im Folgejahr 1994 fielen nochmals 35 834,73 DM für handwerkliche Leistungen, 93 314,47 DM für medizinische Geräte und 19 213,38 DM für Mobiliar für den medizinischen Betrieb an. 1995 sollen weitere 65 088 DM aufgewendet worden sein.

Die BGB-Gesellschaft Grundstücksgemeinschaft X-Straße gab für die Streitjahre Feststellungserklärungen ab, mit denen Verluste aus Vermietung und Verpachtung 1993 in Höhe von 43 439 DM und 1994 in Höhe von 18 541 DM geltend gemacht wurden.

Mit Bescheid vom 16.10.1996 lehnte der Beklagte die Feststellung ab, weil eine Einkunftserzielungsabsicht nicht feststellbar sei, es sich vielmehr bei der behaupteten Vermietung um eine steuerlich nicht relevante Tätigkeit handele. Ein Mietvertrag über die Räumlichkeiten X-Straße sei offenbar nicht abgeschlossen worden, Einnahmen seien in den Streitjahren nicht erzielt worden. Bereits am 29.12.1995 seien die Anteile der Astin und ihres Ehemannes auf den Sohn übertragen worden und habe die Tätigkeit der Gesellschaft geendet.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 31.10.1996, mit dem geltend gemacht wurde, dass sehr wohl eine Überschusserzielungsabsicht bestehe, Mieteinkünfte lediglich deshalb nicht hätten erzielt werden können und die Mietzinsforderungen hätten gestundet werden müssen, weil der Sohn derzeit zahlungsunfähig sei, weil seine Zahnarzttätigkeit boykottiert werde. Während des Einspruchsverfahrens wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die Wohnungsmiete 1 650 DM incl. Betriebskosten betrage und die Miete für das Inventar monatlich 250 DM. Der Mietvertrag und die Stundungsvereinbarung seien lediglich mündlich abgeschlossen worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.1997 stellte der Antragsgegner (Ag) nunmehr – mit Rücksicht auf die Frage der Überschusserzielungsabsicht vorläufig – Verluste aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1993 in Höhe von 10 852 DM und für 1994 in Höhe von 14 974 DM fest. Dabei ließ sich der Beklagte davon leiten, dass der Sohn seinen 20%igen Anteil ausschließlich privat nutze und im übrigen der behauptete Mietpreis von 11,70 DM noch nicht außerhalb des üblichen Rahmens liege. Ferner ging der Beklagte davon aus, dass in absehbarer Zeit Miete gezahlt werde.

In ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre machten die Astin und ihr Ehemann – unabhängig von der BGB-Gesellschaft – Verluste aus Vermietung und Verpachtung bezüglich der Vermietung von Praxisinventar geltend, und zwar 1993 in Höhe von 28 954 DM und 1994 in Höhe von 58 627 DM. Die geltend gemachte AfA basierte auf Aufwendungen für die Herrichtung der Räume als Praxis und für die Anschaffung von medizinischen Geräten und Bedarfsartikeln und berücksichtigte eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Mit ESt-Bescheiden vom 8.1.1997 für 1993 und vom 31.1.1997 für 1994 ließ der Beklagte die geltend gemachten Verluste unberücksichtigt. Gegen diese Bescheide wurde am 7. und 24.2.1997 Einspruch eingelegt, und zwar wegen der Nichtberücksichtigung der Praxisvermietung und zahlreicher weiterer Streitpunkte. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.1997 setzte der Beklagte wegen verschiedener Streitpunkte die ESt 1993 und 1994 jeweils niedriger fest, blieb aber in dem hier streitigen Punkt bei der Versagung der Verluste aus der Vermietung von Praxisinventar.

Hiergegen ist unter dem 2...

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