Entscheidungsstichwort (Thema)

AO/Außenprüfung: Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

2. Die mit der Prüfungsanordnung verbundene Entscheidung, als Ort der Prüfung die "Amtsstelle" zu bestimmen, führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vorliegen können.

 

Normenkette

AO § 183 Abs. 1-3, § 193 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.12.2004; Aktenzeichen IX B 24/04)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).

Die Kläger sind Gesellschafter der ... (A/B) GbR und erzielen im Rahmen dieser Beteiligung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Weitere Gesellschafter der A/B GbR waren in dem vorgesehenen Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 B1 und die A GmbH. Der Gesellschafter B1 ist zum 30.09.2001 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Geschäftsführer der Gesellschaft war zunächst B2, der in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage jeweils als Empfangsbevollmächtigter angegeben worden ist, zuletzt mit der Steuererklärung vom 13.12.2002. Inzwischen ist B3 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden; die Wirksamkeit dieser Bestellung ist zwischen den Gesellschaftern jedoch umstritten.

Mit Bescheid vom 16.10.2002 ordnete der Beklagte bei der A/B GbR eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO an für die gesondert Feststellung der Einkünfte 1997 bis 1999. Die Prüfung erfolge, da für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürften und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang der zu prüfenden Sachverhalte nicht zweckmäßig sei. Weiter heißt es in der Prüfungsanordnung: " Die Prüfungsanordnung ergeht an Sie gem. § 183 Abs. 2 Satz 2 AO für und gegen alle Feststellungsbeteiligte." Als Prüfungsort war "Amtsstelle (X-Straße, Hamburg)" vorgesehen. Die Prüfungsanordnung erging an Herrn B2, c/o A Wohnungs-GmbH.

Vor Erlass der Prüfungsanordnung hatte der Prüfer telefonisch versucht, den Prüfungsort und den Prüfungsbeginn mit B3 und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger abzustimmen. Nach den Aktenvermerken des Prüfers sei durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Prüfung in den Büroräumen der A/B GbR aus Platzmangel abgelehnt und um die Durchführung der Prüfung an Amtsstelle gebeten worden.

Am 15.11.2002 legten die Kläger gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein. Sie rügten, dass sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Zeitraums die Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO der Begründung bedürfe, da die Entscheidung im Ermessen des Beklagten stünde. Mit einer Wiederholung des Gesetzestextes sei eine Begründung jedoch nicht gegeben worden. Die Voraussetzungen für eine Prüfungsanordnung lägen nicht vor, denn es sei nicht erkennbar, dass eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig sei. Der Beklagte habe als Prüfungsort die Amtsstelle vorgesehen. Da danach also eine Bearbeitung des Steuerfalls an Amtsstelle möglich sei, lägen die Voraussetzungen, Aufklärung erheblicher Verhältnisse und Unzweckmäßigkeit der Prüfung an Amtsstelle, gerade nicht vor. Auch tatsächlich sei die Prüfung einer Vielzahl von Unterlagen an Amtsstelle stets möglich, eventuelle Rückfragen könnten schriftlich erfolgen.

Mit Schreiben vom 16.01.2003 teilte der Beklagte den Klägern ergänzend zu den Ausführungen in der Prüfungsanordnung mit, dass Anlass für die Anordnung der Prüfung gewesen sei: 1. Darlehensverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, 2. Instandhaltungskosten für 1997 bis 1999 in Höhe von insgesamt 3.219.101 DM, 3. Schuldzinsen für 1997 bis 1999 von insgesamt 4.181.494 DM, 4. Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter, 5. Umrechnung des durch Vermögensvergleich ermittelten Gewinns auf den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzenden Überschuss. Eine Prüfung durch die Veranlagungsstelle des Amtes wäre nicht zweckmäßig, weil zum Zwecke der Aufklärung die Prüfung einer Vielzahl von Unterlagen erforderlich sei und sich dabei voraussichtlich wiederholt Rückfragen ergeben würden. Mit der Wahl des Prüfungsortes Amtsstelle für die Außenprüfung sei dem Wunsch der Kläger entsprochen worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.2003, abgesandt am 20.03.2003, hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 16.01.2003 seien die Gründe für die Anordnung der Außenprüfung und die aufklärungsbedürftigen Fragen mitgeteilt worden. Eine Überprüfung dieser Punkte erfordere die Durchsicht verschiedener Verträge, Konten sowie sonstiger Belege und Unterlagen, die im Rahmen des Veranlagungsverfahren im Hinblick auf den dafür erforderlichen Zeitaufwand nicht zu leisten sei. Es liege kein Widerspruch darin, dass die Prüfung an Amtsstelle durchgeführt werden solle, den es handele sich um eine Prüf...

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