Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Feststellungslast bei behaupteter privat-treuhänderischer Überweisung für einen Dritten
Leitsatz (redaktionell)
Sind Provisionszahlungen durch Urkunden als solche belegt, trifft den Steuerpflichtigen die Feststellungslast dafür, dass es sich tatsächlich nicht um Provisionszahlungen, sondern um privat-treuhänderische Überweisungen für einen Dritten handelt.
Normenkette
EStG § 15
Tatbestand
Streitig ist, ob Überweisungen auf das Privatkonto des Klägers steuerpflichtige Provisionszahlungen darstellen.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; der Kläger bezieht u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der ... GmbH (im Folgenden A). Er erklärte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus seiner Geschäftsführertätigkeit in Höhe von 65.000,00 DM. Die Veranlagung erfolgte mit Einkommensteuerbescheid vom 11.3.1993 erklärungsgemäß.
Während einer Betriebsprüfung bei der Firma ... GmbH (im Folgenden B) stieß der Betriebsprüfer auf eine Provisionsvereinbarung zwischen der koreanischen Firma ... Seoul (im Folgenden C) und dem Kläger vom 8.4.1991, wonach dieser eine Provision von 3 US-Dollar pro 24.296 Stück Herrenlederjacken erhalte. Auf entsprechende Anfrage teilte die A durch den Kläger mit Schreiben vom 6.7.1996 mit, dass sich keine Änderung gegenüber der Einkommensteuererklärung ergebe. Die Vermittlungs- und Einführungsarbeit zwischen der Firma ... GmbH (im Folgenden D) und B bei der Beschaffung von Lederjacken im Kalenderjahr 1991 sei mit 105.000,00 DM von D honoriert worden. Dieser Betrag sei ordnungsgemäß bei A verbucht worden. Weitere Provisionserträge seien nicht entstanden. Der Kläger habe allerdings im Dezember 1991 eine Überweisung von 25.042,00 US-Dollar von B erhalten, die er treuhänderisch für Sortierungs- und Verpackungsarbeiten weitergeleitet habe. B habe eine Lieferverpflichtung von 41.184 Stück Lederblouson von Korea nach Deutschland nicht termingerecht ausführen können. Teilmengen seien per Schiff und andere per Luft geschickt worden, um die Lieferzeit noch einzuhalten. Diese hätten am Ankunftsort nach Modellen, Farben und Größen sortiert und verpackt werden müssen. Auf Bitten von B habe der Kläger sein Einverständnis gegeben, sein Konto und die Provisionsform zu benutzen, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, einen Devisentransfer in dieser Größenordnung zu ermöglichen. Die Arbeiten seien unter eigener Regie von B mit Hilfe von studentischen Hilfskräften ausgeführt worden.
Auf Nachfrage des Beklagten, dass die vom Kläger genannten 41.184 Lederjacken nicht mit der Anzahl von 24.296 Jacken entsprechend der Kontrollmitteilung übereinstimme, ergänzte der Kläger, dass es sich dabei um eine private treuhänderische Devisenüberweisung aus Korea von Herrn E, B Seoul Office, an dessen Bruder, F, Hamburg handele. Insgesamt seien 72.888,00 US-Dollar transferiert worden. Provisionszahlungen seien damals in Korea die einzige einfache Möglichkeit gewesen, größere Beträge ins Ausland zu transferieren. Er, der Kläger, habe nach Absprachen dieser Form der Provisionszahlung zugestimmt, da F, sein langjähriger Freund, sich finanziell in extrem schwieriger Lage befunden und kein eigenes Konto gehabt habe.
Unter dem 24.9.1996 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1991, mit dem nunmehr zusätzlich 124.638,00 DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 22.10.1996, mit dem die Kläger in Abrede nahmen, dass sie Provisionszahlungen erhalten hätten.
Während des Rechtsbehelfsverfahrens reichten die Kläger diverse Unterlagen und Erklärungen ein. Im März 1997 fand ein Gespräch an Amtsstelle statt. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.5.1997 erhöhte der Beklagte - nach vorheriger Ankündigung - die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Rücksicht auf die Zahlung für die Verpackungskosten auf 167.459,00 DM und wies den Einspruch im Übrigen zurück.
Mit bei Gericht am 10.6.1997 eingegangenem, nicht unterschriebenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie sich weiter gegen den Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb wegen der Provisionszahlungen wenden.
Dem Streitfall liege tatsächlich folgender Sachverhalt zugrunde:
Er, der Kläger, sei seit vielen Jahren mit dem Zeugen F freundschaftlich verbunden. Er habe diesem im November 1981 ein Darlehen über 15.000,00 DM gegeben und sich gemäß Bürgschaftserklärung vom 14. Februar 1983 für F gegenüber der G-Bank bis zur Höhe von 40.000,00 DM verbürgt. Hieraus sei er 1986 in Höhe von 17.561,95 DM in Anspruch genommen worden. F sei Geschäftsführer der Firma B, Hamburg, die u.a. mit Lederwaren handele. Dieser habe einen Bruder, Herrn E, der in Korea lebe und dort unter der Firma B, Seoul, tätig sei. F habe in den 80er Jahren erhebliche wirtschaftliche Probleme gehabt und habe die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Seither verfüge er nicht mehr über ein eigenes Konto.
Er, der Kläger, habe geschäftliche Ko...