Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Mineralöllieferant die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen muss, wenn der Warenempfänger gegen einen innerhalb der 2-Monatsfrist erlassenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, um den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu genügen.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1; ZPO § 697
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin belieferte die Firma A in B über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit Kraftstoffen. Die Forderungen aus Lieferungen vom 16., 18. und 20.9.2003 wurden nicht mehr beglichen.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.11.2003 erließ das Amtsgericht Hamburg einen Mahnbescheid gegen den Warenempfänger, der am 22.11.2003 zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid legte der Warenempfänger Widerspruch ein, worüber die Klägerin am 9.12.2003 Kenntnis erhielt. Nach Überleitung in das Klageverfahren (Klagebegründung vom 4.2.2004) erließ das Landgericht L am 16.4.2004 ein Versäumnisurteil, mit dem der Warenempfänger antragsgemäß zur Zahlung von 77.397,22 EUR an die Klägerin verurteilt wurde. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos.
Mit Schreiben vom 8.12.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Vergütung von Mineralölsteuer in Höhe von 44.072,23 EUR wegen Zahlungsausfalls bei der SB-Tankstelle des A in B.
Im Verlauf wies der Beklagte die Klägerin auf die Lücke zwischen der Kenntniserlangung vom Widerspruch gegen den Mahnbescheid am 9.12.2003 und der Überleitung in das Klageverfahren am 4.2.2004 hin. Darauf teilte sie mit, dass die Warenempfängerin in der Zwischenzeit erneut unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert worden sei. Am 16.12.2003 seien ihrem Prozessbevollmächtigten für die Begründung der Klage nur nicht lesbare Lieferscheine per Fax zugegangen. Erst Mitte Januar 2004 habe festgestanden, dass keine bessere Qualität der Lieferscheine möglich gewesen sei, woraufhin die Klage begründet worden sei. Eine anwaltliche Bearbeitungszeit von drei Wochen sei nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 14.2.2006 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag ab. Zwar habe die Klägerin die gerichtliche Verfolgung rechtzeitig eingeleitet, allerdings sei sie, nachdem sie am 9.12.2003 vom Widerspruch gegen den Mahnbescheid Kenntnis erhalten habe, bis zum 4.2.2004 untätig geblieben.
Am 14.3.2006 legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.8.2006 zurückwies.
Mit ihrer am 21.9.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, bei der gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche sei es nicht zu relevanten Verzögerungen gekommen. Am 16.12.2003 hätten ihre Prozessbevollmächtigten die für die Klagebegründung notwendigen Lieferscheine per Fax erhalten. Die darauf enthaltenen Ausdrucke der Eichuhr des Tankwagens und somit die gelieferte Kraftstoffmenge sei jedoch nicht lesbar gewesen, so dass sie aufgefordert worden sei, lesbare Lieferscheine einzureichen. Anfang Januar 2004 habe sie ihren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie sich um lesbare Kopien kümmern werde. Am 14.1.2004 habe sie ihren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass keine besser lesbaren Lieferscheinkopien vorhanden seien. Daher sei die Klagebegründung am 4.2.2004 mit den nicht lesbaren Fotokopien gefertigt worden. Es habe der kaufmännischen Sorgfaltspflicht entsprochen, zunächst abzuklären, ob lesbare Kopien vorgelegt werden könnten, da die Überleitung in das streitige Verfahren nur Sinn mache, wenn es auch erfolgreich zu Ende geführt werden könne. Die Vorlage der Lieferscheine sei unerlässlich gewesen. Dass das Versäumnisurteil auch mit den schlecht lesbaren Lieferscheinen habe erwirkt werden können, sei nicht vorhersehbar gewesen. Zu berücksichtigen seien auch die Weihnachtstage sowie der Jahresabschluss, der Ende 2003 angestanden habe. Eine gesetzliche Vorgabe, die Klage nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid schneller als geschehen zu begründen, gebe es nicht.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.2.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 23.8.2006 zu verpflichten, ihr Mineralölsteuer in Höhe von 44.072,43 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
Zur Begründung führt er aus, dass die Überleitung in das streitige Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig erfolgt sei. Das nachdrückliche Bemühen um die Realisierung der Forderung fehle. Als die Lieferscheine vorgelegen hätten, hätte die Klage begründet werden können. Die Feiertage könnten nicht als Begründung für die Verzögerung angeführt werden. Ob das Klageverfahren aussichtsreich erscheine oder nicht, spiele keine Rolle. Auch dürfe sich ein Antragsteller...