rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzgerichtsordnung: Bestimmtheit des Klagebegehrens

 

Leitsatz (amtlich)

Werden zur Begründung einer Klage mehrere Besteuerungsmerkmale vorgebracht, die teils betragsmäßig bestimmt, teils betragsmäßig unbestimmt und auch nicht bestimmbar sind, ist der Klageantrag insgesamt unbestimmt und die Klage damit unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 Sätze 1-2, § 96 Abs. 1 Satz 2; AO § 162

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bezüglich Gewerbesteuer und Umsatzsteuer um Umsatzhinzuschätzungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung sowie einzelne Betriebsausgaben und die Aufteilung von Umsätzen in solche zum vollen und zum ermäßigten Steuersatz für die Streitjahre 2005 bis 2008.

I.

1. Der Kläger betreibt seit ... 2005 den Imbiss für ... Spezialitäten (Fastfoodbetrieb ...) im Bahnhof A mit der Geschäftsbezeichnung "...".

2. a) Für die Jahre 2005 bis 2008 gab er jeweils Einkommensteuererklärungen, denen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) beigefügt war, sowie Umsatzsteuererklärungen ab, für die Jahre 2007 und 2008 auch Gewerbesteuererklärungen. Die Erklärungen und EÜR waren jeweils mit Hilfe eines Steuerberaters gefertigt worden.

b) Die EÜR 2005 enthält bei den Betriebsausgaben eine Position "Abschreibungen auf Sachanlagen" in Höhe von 6.250 Euro bezüglich der Betriebs- und Geschäftsausstattung (ESt-Akte -1 Bl. 110), die EÜR 2006 bis 2008 enthalten keine Abschreibungen (ESt-Akte -1 Bl. 124 und Bl. 135, ESt-Akte -2 Bl. 9). Der Kläger legte einen undatierten Geschäftskaufvertrag in Kopie vor (ESt-Akte -1 Bl. 100 = Akte Verträge Bl. 11), jedoch keine Nachweise über die Zahlung des - handschriftlich erhöhten - Kaufpreises.

c) Der Kläger legte ebenfalls Nachträge zum Mietvertrag eines Raumvorgängers, der nicht mit den Geschäftsverkäufern identisch ist, vor, nach denen er dem Mietverhältnis zum ... 2006 beigetreten und der bisherige Mieter zum ... 2006 aus dem Mietverhältnis entlassen wurde (Akte Verträge Bl. ... und ...). Die EÜR 2005 enthält keine Miete als Betriebsausgaben, nur Kosten für Gas, Strom und Wasser (ESt-Akte -1 Bl. 111); die EÜR ab 2006 enthalten jeweils Mietausgaben in Höhe von rund 40 TEuro jährlich.

d) Das Ladenlokal bietet die Möglichkeit des Verzehrs der Speisen an Ort und Stelle (Sitzplätze) sowie zur Mitnahme. In den Jahren 2005 bis 2007 nahm der Kläger keine Umsatzaufteilung bezüglich des Steuersatzes vor, sondern erklärte fast ausschließlich Umsätze zum ermäßigten Steuersatz. Im Jahr 2008 nahm der Kläger erstmals eine Aufteilung vor und schätzte je zur Hälfte Umsätze zum vollen und zum ermäßigten Steuersatz, ohne dazu Aufzeichnungen geführt zu haben.

e) Der Kläger wurde am ... 20.. vom Amtsgericht B wegen einer am ... 20.. geschlossenen "Scheinehe" (Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz) strafrechtlich verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Berufungsverfahren LG B ...).

3. Beim Einkommensteuerbescheid 2005 wurde nach Schriftwechsel die Abschreibung wegen nach Auffassung des Finanzamtes ungenügender Unterlagen nicht berücksichtigt. Im Übrigen wurde bei der Einkommensteuer erklärungsgemäß veranlagt. Gewerbesteuermessbescheide für 2005 und 2006 ergingen zunächst aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht, da die erklärten Gewinne deutlich unter den Freibeträgen lagen und Gewerbesteuererklärungen nicht eingereicht worden waren. Für 2007 und 2008 wurde durch Bescheide vom ... 2008 bzw. ... 2009 der Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils 0 Euro festgesetzt, zugleich wurden erklärungsgemäße Gewerbeverlustfeststellungsbescheide erlassen. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen galten als Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung; für 2007 und 2008 waren diese zwar zustimmungsbedürftig, aufgrund der geringen Beträge galt jedoch die allgemein erteilte Zustimmung.

II.

Aufgrund Prüfungsanordnung vom ... 2010 fand beim Kläger vom ... 2010 bis ... 2010 eine Außenprüfung statt (Bp-Bericht vom ... 2010, Bp-AA Bl. 74).

1. a) Der Prüfer war der Auffassung, dass wegen erheblicher formaler und inhaltlicher Mängel bei der "Kassenbuchführung" keine genügenden Aufzeichnungen vorhanden und die Besteuerungsgrundlagen daher zu schätzen waren. Der Prüfer legte trotz Bedenken den vom Kläger erklärten Wareneinkauf zugrunde und leitete aus einzelnen Teilzeiträumen einen Rohgewinnaufschlagsatz für Getränke von 280 % und für Speisen von 125 % ab, daraus folgend Mehrerlöse. Der Prüfer monierte ferner die bis 2007 nicht vorhandene, für 2008 nicht belegte Trennung von Außer-Haus- und Vor-Ort-Umsätzen, unterwarf die Getränkeerlöse vorab dem vollen Steuersatz und schätzte bei den Speisen eine Aufteilung von 1/3 (außer Haus) zu 2/3 (vor Ort).

b) Im Laufe der Betriebsprüfung gab es Gespräche zwischen Steuerberater und Betriebsprüfer, bei denen verschiedene Zahlenwerke (Aufschlagsätze) im Raum standen. Zu einer Verständigung kam es nicht. Der Kläger verzichtete auf eine Schlussbesprechung.

2. Der Kläger nahm durch seinen Steuerberater mit Schreiben vom ... 2010 zum Bp-Bericht Stellung. Er machte nunmehr geltend...

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