Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
Leitsatz (amtlich)
Zur Definition des Begriffs Zahlungsunfähigkeit in § 53 MinöStV.
Die Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV muss nachhaltig sein. Dies bedeutet, dass die Bemühungen nicht nach einem ersten wegen fehlerhafter Angabe der Adresse des Warenempfängers erfolglosen Vollstreckungsversuch eingestellt werden dürfen, wenn es noch eine Zugriffsmöglichkeit auf den Warenempfänger - hier über den Geschäftsführer - gibt.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin belieferte die Firma A GmbH in R (Warenempfängerin) seit längerem regelmäßig mit Kraftstoffen. Die Forderungen aus Lieferungen vom 30.11.und 31.12.2001 wurden nicht mehr beglichen. Es erfolgten Rücklastschriften. Die Klägerin kündigte die Vereinbarung mit der Warenempfängerin und forderte sie mit Schreiben vom 10.1.2002 unter Fristsetzung zum 23.1.2002 zur Zahlung auf. Am 30.1.2002 beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheides, der am 4.2.2002 erlassen wurde. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 31.5.2002 erlassen und am 13.6.2002 zugestellt. Ausweislich eines von der Klägerin eingereichten Vollstreckungsprotokolls vom 12.7.2002 fanden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen statt, die sich als erfolglos erwiesen, da sich unter der Geschäftsadresse der Warenempfängerin lediglich die Privatwohnung des ehemaligen Geschäftsführers der Warenempfängerin fand. Die Zwangsvollstreckung wurde daraufhin eingestellt.
Unter dem 16.9.2002 teilte das Amtsgericht L dem Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt D, mit, dass - ausweislich eines Handelsregisterauszugs - seit dem 26.2.2002 Herr M Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Warenempfängerin sei. Weiter wurde dessen Anschrift in Spanien mitgeteilt. Eine aktuelle Firmenanschrift sei nicht bekannt. Am 13.11.2002 wurde die Warenempfängerin von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Mit Schreiben vom 23.12.2002 beantragte die Klägerin die Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer - nach Abzug des Selbstbehalts - in Höhe von 7.887,47 EUR.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10.12.2003 mit der Begründung abgelehnt, die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers sei nicht nachgewiesen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, die Forderung mit dem erlangten Titel auch gegenüber dem neuen Geschäftsführer der Warenempfängerin zu verfolgen.
Am 6.1.2004 hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Sie meint, die Zahlungsunfähigkeit der Warenempfängerin stehe fest. Der Aufenthaltsort der Firma habe nicht ermittelt werden können, weil die Büroräume aufgelöst worden seien und sich der Geschäftsführer ins Ausland abgesetzt gehabt habe.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 1.6.2005 zurückgewiesen. Mit ihrer am 1.7.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Zahlungsunfähigkeit der Warenempfängerin sei nachgewiesen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, dies ergebe sie aus § 17 Abs. 2 InsO. Für die Zahlungsunfähigkeit spreche auch, dass die Warenempfängerin ihren Zahlungsverpflichtungen im gerichtlichen Mahnverfahren nicht nachgekommen sei und letztlich auch wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Der Aufenthaltsort der Warenempfängerin habe auch nicht ermittelt werden können, de facto sei die Warenempfängerin schon bei Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht mehr existent gewesen. Sie meint weiter, die Vollstreckung gegenüber dem in Spanien lebenden Geschäftsführer der Warenempfängerin sei nicht möglich gewesen, da dieser nicht für Schulden der Gesellschaft hafte. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Warenempfängerin Vermögenswerte in Spanien gehabt habe.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.6.2005 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe 7887,47 EUR zu vergüten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er wiederholt, dass Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Auch gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter der Warenempfängerin hätten Vollstreckungsversuche unternommen werden müssen. Die Haftung des Gesellschafters ergebe sich aus § 13 Abs. 2 GmbHG. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Forderung mit dem erlangten Titeln in Spanien gerichtlich zu verfolgen. Auch hätte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erwirkt werden können.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligt...