Entscheidungsstichwort (Thema)
Leg-ein-hol-zurück-Verfahren: Anforderungen an ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens ist ein Gewinnverteilungsbeschluss nicht zu beanstanden, wenn er vor der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses gefasst worden ist, der Jahresabschluss aber schon formlos genehmigt war und die für die Ausschüttung erforderliche Kapitalrücklage nicht zuvor förmlich zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst worden ist.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 1, 3; GmbHG §§ 29-30, 46
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss i.S.d. § 27 Abs. 3 KStG a.F. beruht und im Streitjahr zu einer Körperschaftsteuerminderung gemäß 27 Abs. 1 KStG a.F. führt.
Die Klägerin ist seit 1984 aufgrund eines steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrages körperschaftsteuerliche Organgesellschaft ihrer 100%igen Gesellschafterin, der ... KG (A), vormals ... KG (B).
Aus vororganschaftlicher Zeit stand der Klägerin - nach verschiedenen Umgliederungen - per 1.1. und 31.12.2000 körperschaftsteuerlich belastetes Eigenkapital, EK 45, von 431.958 DM zur Verfügung. Mit Gesellschafterbeschluss vom 14.12.2000 wurde beschlossen, im Wege des "Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens" eine Einlage in Höhe des gerundeten, zum 31.12.2000 bestehenden vororganschaftlichen belasteten vEK per 21.12.2000 in Höhe von 432.000 DM zu leisten. Diese Einlage der A wurde in der Handelsbilanz der Klägerin auf den 31.12.2000 als Kapitalrücklage ausgewiesen.
Am 31.10.2001 wurde in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin folgender Beschluss gefasst:
"1. Die ... (K) GmbH schüttet DM 549.800 vororganschaftlichen steuerlichen Gewinn des Jahres 1983 aus. Die Ausschüttung soll aus dem Jahresüberschuss 2000 finanziert werden. Ein etwaiger Mehrbetrag ist aus der Kapitalrücklage zu entnehmen.
2. Die Ausschüttung erfolgt am 15.11.2001."
Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.11.2001 wurde der "bereits formlos genehmigte" Jahresabschlusses zum 31.12.2000 festgestellt.
Die Klägerin wies im Jahr 2000 keinen Bilanzgewinn aus. Zur Erfüllung des Beschlusses vom 31.10.2001 wurde stattdessen die Kapitalrücklage zugunsten der Ausschüttung verrechnet. Dabei ging die Klägerin bei der Finanzierung der Ausschüttung davon aus, einen Teilbetrag in Höhe von DM 117.806 (DM 431.958 x 15/55) aus der Körperschaftsteuerminderung finanzieren zu können. In ihrer Steuererklärung 2000 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung dieser Ausschüttung und im nachrichtlichen Teil der vEK-Erklärung die Verrechnung mit dem EK 45. Den Bestand des EK 04 erhöhte sie zum 31.12.2000 um die Einlage von 432.000 DM (Leg-ein-hol-zurück-Verfahren).
Mit Bescheid über Körperschaftsteuer 2000 sowie Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG, jeweils vom 5.8.2002, versagte der Beklagte die Berücksichtigung der Ausschüttung und der darauf entfallenden Körperschaftsteuerminderung mit dem Hinweis, dass die Ausschüttung nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhe, da entgegen § 29 Abs. 1 GmbHG kein entsprechender Bilanzgewinn ausgewiesen worden sei.
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 2.9.2003, mit dem die Klägerin geltend machte, das Leg-ein-hol-zurück-Verfahren habe der BFH mit Urteil vom 8.8.2001 (BFH/NV 2002, 461) anerkannt. Für dieses Verfahren habe das Finanzgericht Köln entschieden, dass ein Gewinnverteilungsbeschluss auch dann den handelsrechtlichen Vorschriften entspreche, wenn die hierzu gebildete Kapitalrücklage nicht zuvor förmlich zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst worden sei. Ein möglicher Verstoß gegen § 29 GmbHG beeinträchtige überdies die Ordnungsmäßigkeit eines Gewinnverteilungsbeschlusses nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH entspreche ein Gewinnverteilungsbeschluss immer dann den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, wenn er zivilrechtlich wirksam sei. Da selbst ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30 und 31 GmbHG nicht zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses führe, müsse erst recht ein Verstoß gegen § 29 GmbHG unbeachtlich sein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2003 wies der Beklagte den Einspruch zurück: Der Gewinnverteilungsbeschluss verstoße bereits gegen § 46 Abs. 1 GmbHG, da die Gesellschafterin entgegen dieser Vorschrift nicht vor dem Beschluss über die Gewinnverteilung den Jahresabschluss und damit das zur Verteilung stehende Ergebnis förmlich festgestellt habe.
Ferner verstoße der Beschluss gegen § 29 Abs. 1 GmbHG. Danach hätten die Gesellschafter grundsätzlich nur einen Anspruch auf den Jahresüberschuss. Ein Anspruch auf den Bilanzgewinn bestehe (u.a.) nur dann, wenn zuvor eine Kapitalrücklage aufgelöst worden sei. Die von der Klägerin gebildete Kapitalrücklage sei aber unstreitig nicht ...