Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung eines Grundstücksgeschäfts in einen unstreitig bereits vorhandenen gewerblichen Grundstückshandel - Beurteilung von insoweit entstandenen Kreditzinsen als Dauerschuldzinsen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Grundstücksgeschäft ist in den gewerblichen Grundstückshandel des Steuerpflichtigen einzubeziehen, wenn er die Immobilie weder langfristig vermietet noch langfristig selbst bewohnt und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eine bedingte Weiterveräußerungsabsicht bestand.
Schulden dienen dann der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn nach dem „Charakter der Schuld“ nicht erkennbar ist, welcher konkrete Geschäftsvorfall durch den Kredit finanziert werden soll.
Fehlt es an der Objektbezogenheit und hat der Kredit demzufolge Dauerschuldcharakter, so sind die bei Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogenen Zinsen für Schulden gem. § 8 Nr. 1 GewStG in vollem Umfang wieder hinzuzurechnen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Einbeziehung eines Grundstücksgeschäfts in den gewerblichen Grundstückshandel sowie die Beurteilung von im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften entstandenen Darlehenszinsen als Dauerschuldzinsen.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und erzielte neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als gewerblicher Grundstückshändler.
Der Kläger war an verschiedenen Grundstücksgemeinschaften beteiligt, die Mehrfamilienhäuser erwarben, in Wohnungseigentum aufteilten und veräußerten. Dies waren die Objekte X-Straße, X-Weg, Y-Straße, Z-Straße und Z-Weg. Zwischen 1983 und 1985 wurden beispielsweise bei dem Objekt Y-Straße 7 Wohnungen veräußert und bei dem Objekt X-Straße zwischen 1985 und 1988 vier Wohnungen. Die entsprechenden Einkünfte wurden als solche aus gewerblichem Grundstückshandel erklärt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 1.10.1983 erwarb der Kläger das Grundstück Y-Weg mit Wirkung zum 1.12.1983. Der Kläger führte umfangreiche Instandsetzungs- und Renovierungsmaßnahmen durch, von denen der Beklagte später 384.160 DM als anschaffungsnahen Aufwand behandelte (vgl. Bp-Bericht vom 10.4.1989 betreffend den Zeitraum 1984 bis 1986). Weiterhin fielen ca. 300.000 DM als sofort abziehbare Kosten an.
Der Kläger nutzte das erste OG des Objekts Y-Weg ab dem 1.1.1984 zu eigenen Wohnzwecken (43,14 %). Das Erdgeschoss (28,34 %) diente ab 1.8.1984 als Rechtsanwaltskanzlei. Das zweite OG (28,52 %) diente ab dem 1.1.1985 zur Fremdvermietung. Die Räume waren befristet vermietet vom 10.10.1987 bis 31.12.1988 als Atelier gemäß Mietvertrag vom 22.9.1987 (Bl. 99 bp 1) und gemäß Mietvertrag vom 15.12.1987 - beginnend ab dem 1.1.1988 - als Rechtsanwaltskanzlei an den Rechtsanwaltspartner des Klägers.
Um das Erdgeschoss als Rechtsanwaltskanzlei nutzen zu können, führte der Kläger ein Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der beantragten Nutzungsänderung für die Einrichtung der Räume zur anwaltlichen Tätigkeit im reinen Wohngebiet durch, das mit einer Verständigung endete, wonach die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen bestimmter Flächennutzungen gestattet wurde.
Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte zunächst durch die A-Bank. Diese gewährte gemäß Darlehensangeboten vom 7.11.1983 Darlehen über insgesamt 2,2 Mio, und zwar ein Darlehen über 1 Mio mit Laufzeit bis zum 31.12.1984 sowie weitere über 900.000 DM und 300.000 DM. Ferner gewährte der Vater des Klägers diesem ein Darlehen über 500.000 DM, zahlbar in zwei Beträgen, und zwar Ende November 1983 und Anfang 1984 mit Tilgungsverpflichtung ab 1987. Das A-Bank-Darlehen über 1 Mio DM tilgte der Kläger bis zum 11.7.1984 aus Eigenmitteln. Mitte 1985 übernahm die B-Bank ein Kreditvolumen von 2,2 Mio, wovon u.a. die A-Bank-Darlehen über 900.000 DM und 300.000 DM abgelöst wurden. 1987 nahm der Kläger eine Umfinanzierung vor, und zwar gewährt die E-Bank mit Kreditverträgen vom 16.6.1987 ein Darlehen über 650.000 DM mit Laufzeit bis 31.5.1992 und ein weiteres Darlehen über 1,3 Mio mit Laufzeit bis zum 31.5.1997. Eine besondere Zweckbestimmung wurde nicht vorgesehen. Des weiteren gewährte die F-Bank mit Vertrag vom 8.5.1987 einen Kontokorrentkredit über 700.000 DM. Als Verwendungszweck sollten 250.000 DM zur teilweisen Mitfinanzierung des Objekts Y-Weg dienen und die restlichen 450.000 DM zur Finanzierung von Anzahlungen für evtl. zu erwerbende Objekte, wobei eine vorherige Information des Darlehensgebers erfolgen sollte. Bezüglich der Rückzahlungsvereinbarung hieß es, dass die Rückführung aus laufenden Gewinnen bzw. durch Umfinanzierung der anzuschaffenden Objekte erfolgen sollte. Am 31.8.1987 überwies die F-Bank 300.000 DM zur Ablösung von Verbindlichkeiten und reduzierte gemäß Schreiben vom selben Tage den Kontokorrentkreditrahmen auf 400.000 DM.
Nachdem die F-Bank aus Sicht des Klägers einseitig im August 1987 de...