Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung 1986– 1988 und Vermögensfeststellung auf den 1.1.1987– 1989
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten fallen dem Kläger zu 1. zu 9/10 und dem Kläger zu 2. zu 1/10 zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger, die in den Streitjahren ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten, gründeten am 8.3.1985 die … AG (im folgenden: AG) mit Sitz in … Schweiz. Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft gemäß Schweizer Obligationenrecht. Das Grundkapital betrug … SFr., von denen der Kläger zu 1. 90 v. H. und der Kläger zu 2. 10 v. H. hielten. Zweck der AG war der Abschluß und die Durchführung von Schiffahrtsgeschäften jeglicher Art.
Zwischen der AG und den beiden Klägern wurde am 18.11.1985 eine stille Gesellschaft gegründet, mit der sich die Kläger mit Wirkung ab 8.3.1985 an der AG still mit einer Gesamteinlage von … DM beteiligten. Der Kläger zu 1. war mit 90 v. H., der Kläger zu 2. mit 10 v. H. beteiligt, die Rechte und Pflichten waren jedoch gemeinsam wahrzunehmen. Die Geschäftsführung oblag der AG. Den Klägern war eine Abschrift der Jahresbilanz und ein Bericht der Kontrollstelle zu übermitteln; zur Verdeutlichung der Bilanzangaben hatten sie ein Büchereinsichtsrecht bei der AG. Die Kläger waren am Gewinn, am Verlust und am Vermögen der AG entsprechend ihrer Einlage beteiligt; bei ihrem Ausscheiden war eine Auseinandersetzungsbilanz unter Auflösung aller stiller Reserven zu bilden. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß es sich um eine atypische stille Gesellschaft im Sinne des deutschen Steuerrechts handelt.
Der Kläger zu 2. schied aus der stillen Gesellschaft zum 1.4.1989 aus und übertrug dem Kläger zu 1. seinen Anteil an der AG.
Die Kläger erklärten in ihren Anträgen auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer, daß sie keine Betriebsstätte in der Schweiz gehabt hätten.
Feststellungserklärungen und Vermögensaufstellungen für die streitigen Zeiträume und Stichtage gingen am 6.6.1991 beim Finanzamt … ein.
Der Beklagte stellte mit Bescheiden vom 21.5.1992 die Gewinnanteile der Kläger aus der stillen Gesellschaft einschließlich der Dividenden einheitlich und gesondert als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. In Höhe des festgestellten Betrages qualifizierte er sie als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 EStG und stellte außerdem die hierin enthaltenen ausländischen Steuern fest. Den Klägern rechnete er jeweils folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 EStG zu:
|
Kläger zu 1. |
Kläger zu 2. |
|
DM |
DM |
1986 |
… |
… |
1987 |
… |
… |
1988 |
… |
… |
Mit Bescheid ebenfalls vom 21.5.1992 stellte er als Betriebsvermögen der Kläger deren stille Einlage zuzüglich bzw. abzüglich ihrer Guthaben bzw. Schulden bei der AG sowie zuzüglich des Werts des Anteils an der AG fest und rechnete ihn den Klägern wie folgt zu:
|
Kläger zu 1. |
Kläger zu 2. |
|
DM |
DM |
1.1.1987 |
… |
… |
1.1.1988 |
… |
… |
1.1.1989 |
… |
… |
Der Beklagte wies die Einsprüche vom 4.6.1992 mit Entscheidung vom 12.3.1993 als unbegründet zurück. Der Kläger zu 2. hatte seinen Einspruch betreffend Gewinnfeststellung 1989 zurückgenommen, um einer Verböserung zu entgehen.
Mit Klagen des Klägers zu 1. vom 14.4.1993 und des Klägers zu 2. vom 13.4.1993, die der Senat verbunden hat, machen die Kläger geltend: Die Einkünfte und das Vermögen seien nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.8.1971 in der in den Streitjahren geltenden Fassung (im folgenden: DBA Schweiz) steuerfrei. Einschlägig sei Art. 7 DBA Schweiz, da maßgebend die Qualifizierung der atypischen stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft nach deutschem Recht sei.
Die Kläger beantragen,
die Gewinnfeststellungsbescheide vom 21.5.1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.3.1993 dahin zu ändern, daß die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb als ausländische Einkünfte qualifiziert werden, die nach DBA steuerfrei sind und § 32 b EStG unterliegen, sowie entsprechend qualifiziert ihnen zugerechnet werden und die Einheitswertbescheide vom 21.5.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.3.1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Einkünfte und das Vermögen nicht für nach dem DBA Schweiz steuerfrei, da die atypische stille Gesellschaft kein Unternehmen sei und die Kläger in der Schweiz keine Betriebsstätte unterhalten hätten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Senat haben die Gewinnfeststellungs-, Bilanz- und Bilanzberichts-, die Rechtsbehelfs- und die Einheitswertakten sowie 1 Akte Allgemeines und 1 Akte Unterlagensammlung des FA … zur St.-Nr.: … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I. Die Bescheide über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb vom 21.5.1992 ...