Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit der an eine gemeinnützige Organisation überwiesenen Siegprämie aus einer Fernsehquizshow als Spende
Leitsatz (amtlich)
Für eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation ist derjenige persönlich abzugsberechtigt, der durch die Zahlung wirtschaftlich belastet ist.
Wird die Siegprämie einer Fernsehquizshow auf Bestimmung des Gewinners einer gemeinnützigen Organisation zugewendet, so setzt die Abzugsfähigkeit bei ihm voraus, dass er über die Siegprämie frei hat verfügen können.
Sehen die Vertragsbedingungen des Produktionsunternehmens vor, dass die prominenten Kandidaten des Ratespiels jeweils eine gemeinnützige Organisation als Begünstigten der Siegprämie benennen, so kann davon ausgegangen werden, dass ein prominenter Kandidat sich durch seine Teilnahme konkludent mit dieser Regelung einverstanden erklärt, wenn ihm und allgemein bekannt ist, dass die prominenten Kandidaten jeweils einen gemeinnützigen Empfänger benennen und dies auch von jedem prominenten Kandidaten erwartet wird.
Normenkette
EStG § 10 b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die geltend gemachten Spenden für die A-Stiftung dem Kläger zugerechnet werden können.
I.
1. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Schauspieler und Produzent u.a. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. In beiden Jahren war er Teilnehmer einer Unterhaltungsshow, die die B GmbH, C, produzierte und der Fernsehsender D unter dem Titel "Q" ausstrahlte. Dabei handelte es sich um ein Ratespiel, in dem pro Sendung jeweils x so genannte Prominente für ein Honorar gegeneinander antraten. Der Gewinner des Ratespiels bestimmte - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - einen gemeinnützigen Verwendungszweck für die Siegprämie.
2. Der Kläger nahm in jedem der beiden Streitjahre an einem Produktionstag teil, wobei an jedem Produktionstag jeweils mehrere (x) Sendungen nacheinander aufgezeichnet wurden. Als Gage für seine Mitwirkung erhielt der Kläger DM 2.000 (2001, Bl. 90 der Gerichtsakte) bzw. EUR 1.000 (2003, Bl. 93). Der Kläger unterschrieb jeweils am Produktionstag eine formularmäßige Vereinbarung mit dem Produktionsunternehmen, der Fa. B (Bl. 90, 93). Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung war das Einverständnis mit dem Auftritt in dem Ratespiel und der Auswertung der Filmaufnahmen gegen Erhalt des Honorars. Am Schluss der Vereinbarung heißt es unter der Überschrift "Mögliche Gewinnausschüttung Alle Gewinne, die dem Kandidaten zugerechnet werden, sollen einer gemeinnützigen Vereinigung zugute kommen. Der Kandidat hat sich entschieden für: Name der Organisation: ____ Adresse: ____ ". Name und Adresse der Stiftung sind jeweils handschriftlich eingefügt. In den im Jahr 2001 produzierten Ratespielen war der Kläger für insgesamt EUR 15.000 (= DM 29.338) Siegprämie Gewinner, im Jahr 2003 für insgesamt EUR 6.000. Zum Empfänger bestimmte der Kläger jeweils die A-Stiftung. Der Betrag wurde jeweils unmittelbar von dem Produktionsunternehmen an die Stiftung überwiesen. Der Kläger erhielt entsprechende Spendenbescheinigungen der Stiftung (Bl. 4, 105 Einkommensteuerakte - EStA -).
II.
1. Der Kläger reichte die Spendenbescheinigungen mit seinen Steuererklärungen beim Beklagten ein, der den Kläger insoweit im Wesentlichen erklärungsgemäß veranlagte durch Einkommensteuerbescheide vom 21. August 2002 (Jahr 2001, Bl. 52 EStA) und vom 17. Dezember 2004 (Jahr 2003, Bl. 139 EStA). Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte des Jahres 2001 betrug DM 259.129 (ohne die Siegprämien). In dem Bescheid wurde die Summe aus der streitgegenständlichen Siegprämie und einer Spende in Höhe von DM 101 zunächst nur mit 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt, also in Höhe von DM 12.957. Auf den Einspruch des Klägers erging am 18. November 2002 ein Änderungsbescheid (Bl. 60 EStA), mit dem die Spenden in voller Höhe von DM 29.438 berücksichtigt wurden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2003 betrug EUR 187.070 (ohne die Siegprämien). Der Kläger machte allein die streitgegenständliche Siegprämie als Spende geltend, die der Beklagte in voller Höhe berücksichtigte.
2. Der Beklagte erhielt im Februar 2006 eine Mitteilung des Finanzamtes E, das bei dem Fernsehsender eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte. Durch die Prüfung sei festgestellt worden, dass bei Ratespielen wie dem, an dem der Kläger teilgenommen habe, der Spendenempfänger zumeist bereits vor der Sendung festgestanden habe. Der Ratespielsieger sei deswegen durch die direkt durch die Produktionsfirma gezahlte Spende wirtschaftlich nicht belastet, so dass Spender im steuerlichen Sinne nicht der gewinnende Kandidat, sondern das Produktionsunternehmen bzw. der Sender gewesen sei. Das Bundesministerium der Finanzen ist in seinem Schreiben vom 27. April 2006 (IV B 2 - S 2246 - 6/06, BStBl I S. 342, Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 25) zu demselben Ergebnis gekommen. Auf die ihm eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit trug der damalige Bevollmächtigte für den Kläger (RbA Bl. 20) vor, de...