Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten

 

Leitsatz (amtlich)

Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste sind im Privatvermögen nur in den Sonderfällen des § 17 EStG und der §§ 22, 23 EStG steuerbar.

Private Veräußerungsgeschäfte sind bei der Veräußerung von Wertpapieren nur innerhalb des Zeitraums des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar.

Eine Berücksichtigung von Verlusten nach § 20 Abs. 2 EStG scheidet aus, da danach nur Einnahmen - also Zuflüsse, § 8 EStG - steuerpflichtig sind.

 

Normenkette

EStG §§ 17, 20 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen VIII B 34/08)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2000.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 vom 11.10.2001 gaben sie unter anderem positive Einkünfte aus Kapitalvermögen an.

Mit Bescheid vom 27.12.2001 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 52.349 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.870,89 DM fest. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens legte der Beklagte hinsichtlich des Klägers erklärungsgemäß Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 23.247 DM zu Grunde und berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 4.920 DM. Hinsichtlich der Klägerin berücksichtigte er ebenfalls erklärungsgemäß Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 21.857 DM und Werbungskosten in Höhe von 265 DM. Hinsichtlich beider Kläger wurde der Sparerfreibetrag in Höhe von jeweils 3.000 DM berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 24.8.2004 beantragten die Kläger im Wege einer Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 nach § 173 AO die Berücksichtigung von negativen Kapitaleinkünften. Hierzu erklärten sie, der Kläger habe mit schriftlichem Vertrag vom 23. 7. 1997 von der Klägerin A-Wandelanleihen mit einem Nominalwert von 130.000 DM zum Preis von 204.100 DM gekauft. Mit mündlichem Vertrag vom 23.11.2000 habe er diese für 162.940 DM an die Klägerin veräußert; die Klägerin habe den Kaufpreis durch Übertragung von 2100 B-Anteilen je 77,59 DM = 162.940 DM geleistet. Seinen Verlust in Höhe von 41.160 DM mache er nunmehr für 2000 geltend.

Mit Bescheid vom 3.11.2004 lehnte der Beklagte den Änderungsantrag ab. Die Verträge zwischen den Klägern vom 23.7.1997 und 23.11.2000 könnten nicht anerkannt werden, da sie einem Fremdvergleich nicht standhielten. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die getauschten Wertpapiere wertmäßig in einem angemessenen Verhältnis zueinander gestanden hätten. Hinreichend nachgewiesen sei lediglich der Wert des B-Fonds zum 23.11.2000. Am 1.12.2004 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.12.2005 zurückwies. Der Einkommensteuererklärung 2000 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Wandelanleihen im Jahr 2000 vom Kläger auf die Klägerin übertragen worden seien. Das Finanzamt habe seine Ermittlungspflicht gemäß § 88 AO nicht verletzt. Die Klägerin habe die Wandelanleihen in 2001 veräußert. Der Einkommensteuererklärung 2001 sei eine Abrechnung der Bank per 2.10.2001 über den Wertpapierverkauf beigefügt gewesen, aus der ersichtlich gewesen sei, dass der Kurswert der Anleihen versteuert worden sei. Spätestens mit Zugang der Bankabrechnung über den Verkauf der Wandelanleihen sei den Klägern bekannt gewesen, dass der Kurswert der Anleihen versteuert werden müsse. Diese neuen Tatsachen hätten sie spätestens mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vortragen müssen. § 173 AO setze zudem die Rechtserheblichkeit der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache voraus. Der Vertrag aus dem Jahr 2000 könne steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sich Leistung und Gegenleistung nicht entsprächen. Ein solcher Vertrag sei unter fremden Dritten nicht üblich. Der Wert der 2100 Stück B-Anteile habe 162.934,31 DM betragen, der Wert der Wandelanleihen habe 147.550 DM (1300 Stück x 113,50 DM) betragen. Auch der 1997 geschlossene Vertrag könne nicht anerkannt werden. Es sei davon auszugehen, dass er rückdatiert worden sei.

Mit ihrer am 12.1.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie beziehen sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, der Verkauf der Wertpapiere sei auf Vereinfachungsgründe zurückzuführen. Der Verkauf der Wandelanleihen sei in Unkenntnis des tatsächlichen Börsenkurses erfolgt, erst am 29.3.2005 hätten sie den Kurs von 113,50 % erfahren.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27.12.2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.1.2002 unter Aufhebung des Bescheides vom 3.11.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2005, dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Verlust in Höhe von 41.160 DM berücksichtigt wird.

Mit Schriftsatz vom 9.3.2007 haben die Kläger ihre Klage erweitert. Sie meinen, für deutsche S...

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