Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung erstatteter Vorsteuerbeträge; Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsverfügung
Leitsatz (amtlich)
Die mit dem Umsatzsteuerbescheid verbundene Abrechnungsverfügung ist ein deklaratorischer Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert. Einwendungen, die sich gegen die Begründung der Verpflichtung zu Rückzahlung erstatteter Vorsteuerüberschüsse richten, können nur gegen die Abrechnung bzw. das Leistungsgebot geltend gemacht werden, nicht aber im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO.
Normenkette
AO §§ 118, 218 Abs. 2, § 254; UStG § 18 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse und über die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Abrechnungsbescheides.
Im Gesamthandseigentum der Grundstücksgemeinschaft A & A GbR, x-Straße, H., (im folgenden als "A & A GbR" bezeichnet) stand das ... "z-Haus" in der y-Straße. An der A & A GbR waren zunächst die Eheleute Herr A und Frau A je zur Hälfte beteiligt. Mit Vertrag vom 11.12.2004 wurde die Aufnahme des Herrn B in die A & A GbR vereinbart. Herr B sollte nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (........) vom 11.01.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A eröffnet.
Am 19.02.2005 wurde zwischen Herrn A, Frau A, Herrn B und der eine Vereinbarung getroffen, in der zunächst festgestellt wurde, dass Herr A aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages aus der A & A GbR ausgeschieden sei. Des Weiteren wurde vereinbart, dass Herr B seine Beteiligung an die C GmbH abtrat. Die Beteiligung von Frau A wurde in eine Kommanditbeteiligung von 25.000,- € umgewandelt. Die A & A GbR sollte als Kommanditgesellschaft unter der Firma C ... GmbH & Co. KG fortgeführt werden.
Daneben gab es eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Herrn A und Frau A, nämlich die "D Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (im Folgenden als "GbR D" bezeichnet). Herr A brachte mit notariellem Vertrag vom 31.10.2002 das zuvor in seinem Alleineigentum stehende Grundstück D, auf dem bis 2003 ein Gebäude errichtet wurde, in die GbR D ein. Gleichzeitig trat er die Rechte aus dem mit ihm zuvor geschlossenen Generalunternehmervertrag an die GbR D ab, die im Innenverhältnis auch die bestehenden und noch entstehenden Verbindlichkeiten übernahm.
Bereits vor Einbringung des Grundstücks in die GbR D hatte Herr A mit der Bank 1 einen Darlehensvertrag über die Finanzierung des Bauvorhabens geschlossen. In Ziffer 4 dieses Vertrages war folgendes vereinbart:
"Es ist hiermit vereinbart, dass Sie Ihr zuständiges Finanzamt unwiderruflich anweisen, dass die von uns für das Bauvorhaben vorfinanzierte MwSt. ausschließlich auf Ihr Baukonto Nr. ..... bei uns im Haus zu erstatten ist. (...) Die hier dargestellte Finanzierung ist eine reine Nettofinanzierung."
Auf den weiteren Inhalt des Darlehensvertrages vom 14.01.2002 (Anlage K 2) wird Bezug genommen.
Die A & A GbR reichte für 2003 Umsatzsteuervoranmeldungen ein, in denen sie die auf das Bauvorhaben D entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 452.605,58 € geltend machte. Aufgrund der durch den damaligen Steuerberater der A & A GbR und Herrn A unterzeichneten Anweisung vom 07.07.2003 (Anlage K 3) wurden die Zahlungen auf das für Herrn A unter der Bezeichnung "D GbR" bei der Bank 1 geführte Konto Nr. ..... überwiesen. Eine Zahlung in Höhe von 38.218,34 € wurde infolge einer mit Abtretungsanzeige vom 03./04.12.2003 (Anlage K 9) mitgeteilten Abtretung an den Steuerberater vorgenommen.
Mit Prüfungsanordnung vom 18.09.2003 ordnete das Finanzamt Hamburg-1 gegenüber der A & A GbR die Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume 4. Quartal 2002 und 1. Quartal 2003 an. Die Betriebsprüferin stellte fest, dass die im Prüfungszeitraum erklärten Vorsteuerbeträge im Wesentlichen das Bauvorhaben D betrafen. Diese Behandlung war nach Auffassung der Betriebsprüferin zwar unrichtig, sollte aber nicht beanstandet werden.
Da die A & A GbR für das Streitjahr zunächst keine Umsatzsteuererklärung einreichte, erließ das Finanzamt Hamburg-1 am 27.01.2005 einen Schätzungsbescheid für 2003. Hierin setzte es steuerpflichtige Umsätze von 900.000,- € an, ohne einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (Umsatzsteuer: 144.000,- €), so dass sich eine Nachforderung von 511.426,73 € ergab.
Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin am 08.09.2005 Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003 (Az. 2 K 215/05). Am 30.11.2006 reichte die Klägerin bei dem Beklagten die Umsatzsteuererklärung für 2003 ein, in der steuerpflichtige Umsätze von 682.145,- € (Umsatzsteuer 109.145,- €) und abziehbare Vorsteuern von 478.136,33 € erklärt waren. Der Beklagte führte daraufhin eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 200...