Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen ungenauer Warenbezeichnung und fehlender produktionsbezogener Nachweise

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einzelfall, bei dem ein Prüfbericht (auf den allein sich das beklagte Hauptzollamt zur Begründung der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung stützt), den Vorwurf, ein Ausführer habe keine der gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1222/94 erforderlichen Angaben gemacht, nicht trägt.

2. Es rechtfertigt keine Rückforderung, wenn in einem Ausfuhrerstattungsantrag statt des tatsächlich eingesetzten Flüssigzuckers Weisszucker als Grunderzeugnis angegeben wird, wenn die angemeldeten Weisszuckermengen aus der eingesetzten Menge Flüssigzucker und der für die Herstellung des Flüssigzukkers eingesetzten Menge Weisszucker errechnet worden ist und sich die Falschbezeichnung daher auf die Höhe der Ausfuhrerstattung nicht ausgewirkt hat.

 

Normenkette

MOG § 10; EWGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1-2; EGV 1222/94 Art. 7 Abs. 1; egv 1222/94 Art. 7 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.10.2005; Aktenzeichen VII B 106/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

In den Jahren 1993 bis 1995 führte die Klägerin Spirituosen (verschiedene Liköre) nach Russland aus. Für den darin enthaltenen Weisszucker wurde ihr mit insgesamt 54 Bescheiden antragsgemäß Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 846.777,15 DM gewährt.

Soweit die Ausfuhr- und Erstattungsunterlagen vorliegen bzw. wie sich aus den insoweit unstreitigen Feststellungen im Prüfbericht vom 18.6.1997 ergibt, gab die Klägerin in den Erstattungsanträgen des Zeitraums Januar 1993 bis Februar 1994 als erstattungsfähiges Erzeugnis jeweils Weisszucker bzw. die Codenummer 1702 9910 für Weisszucker an. In den Kontrollexemplaren T 5 gab sie als Warenbezeichnung Zucker an. Nach den genannten Unterlagen gab sie ab Februar 1994 in den Erstattungsanträgen als Bezeichnung des zur Herstellung verwendeten Erzeugnisses Zuckersirup an; zur Herstellung von 100 kg Zuckersirup seien 70,26 kg Weisszucker verwendet worden. Als Codenummer gab sie wiederum 1702 9910 für Weisszucker an. In den Kontrollexemplaren gab sie als Warenbezeichnung Invertzuckersirup an.

Im Juni 1995 begann bei der Klägerin eine Marktordnungsprüfung durch das Hauptzollamt für Prüfungen H, die den streitgegenständlichen Ausfuhrzeitraum umfasste. Im Prüfbericht vom 18.6.1997 wurde u.a. festgestellt, dass die Klägerin seit Ende 1992 Zuckersirup einsetze und daher bei allen Ausfuhren der Jahre 1993 und 1994 die Erstattung für Zuckerlösung hätte beantragen müssen. Die zur Erstattung angemeldeten Weisszuckermengen habe sie aus der eingesetzten Menge Zuckersirup errechnet. Die Klägerin habe die falsche Codenummer angegeben, die Ausfuhrerstattung sei jedoch korrekt für die ausgeführte Menge Zuckerlösung berechnet und gewährt worden. Bei der Herstellung der Liköre müsse die Komponentenzufuhr manuell beendet werden, eine automatische Dokumentation der eingegebenen Mengen finde nicht statt, mögliche Mehr- oder Mindermengen würden nicht bestimmt, als Produktionsanschreibungen würden nur die Rezeptur-Sollvorgaben, nicht jedoch die tatsächlich eingesetzten Grundstoffmengen notiert. Die zugegebenen Mengen Wasser oder Alkohol würden nicht dokumentiert. Seit Mitte 1995 betreibe die Klägerin eine computergesteuerte Aufmischstrecke, bei der die Liköre anhand einprogrammierter Rezepturen vollautomatisch hergestellt würden, die Erfassung der tatsächlichen Einsatzmengen sei nunmehr gewährleistet. Um den tatsächlichen Einsatz von Weisszucker in den ausgeführten Likören nachweisen zu können, seien die Laboruntersuchungen der Klägerin ausgewertet worden. In vielen Fällen sei festgestellt worden, dass der tatsächliche Einsatz von Weisszucker niedriger als der angemeldete gewesen sei.

Mit Bescheid vom 19.12.1997 forderte der Beklagte unter Verweis auf den Prüfbericht die Ausfuhrerstattungen in Höhe von 846.777,15 DM zurück. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5.1.1998 legte die Klägerin Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein.

Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte das Hauptzollamt für Prüfungen H mit Schreiben vom 25.9.2001 mit, dass eine erneute Durcharbeitung der Prüfungsakte ergeben habe, dass keinerlei Unterlagen vorhanden seien, die Hinweise auf produktionsbezogene Einzelnachweise über die Verwendung des Grunderzeugnisses Zucker ergäben. Anschreibungen zum Ist-Einsatz des Zukkers habe die Klägerin nicht geführt, hilfsweise seien daher die Ergebnisse der Laboruntersuchungen herangezogen worden.

Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8.5.2003 zurück.

Mit ihrer am 10.6.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, die Verwendung einer falschen Codenummer rechtfertige die Rückforderung nicht, da die Ausfuhrerstattung, wie sich aus dem Prüfbericht ergeb...

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