Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlungssteuerrecht: Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995
Leitsatz (amtlich)
Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. Januar 2014 C-164/12(DMC) steht fest, dass § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995 unionsrechtswidrig ist, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht jedes Recht verliert, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit der Einbringung von KG-Anteilen in eine inländische GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen durch österreichische Kapitalgesellschaften zu besteuern. Ausreichend ist insoweit, dass die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit den in das Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft eingebrachten Anteilen dort bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer berücksichtigt werden können.
Normenkette
UmwStG § 20 Abs. 3-4; AEUV Art. 49, 63; DBA Österreich Art. 1 Abs. 1-2, Art. 7 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Gewinnfeststellung der im Streitjahr 2000 im Inland ansässigen D-KG. Es handelt sich um das zunächst ausgesetzte und nunmehr fortgeführte Verfahren, das dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 23. Januar 2014 C-164/12 (IStR 2014, 106) zugrunde liegt. Vorausgegangen war das Vorabentscheidungsersuchen des Senats durch Beschluss vom 26. Januar 2012 2 K 224/10 (DStR 2012, 791).
An der D-KG waren im Streitjahr u. a. die K-GmbH mit Sitz in Wien und bis zum 28. November 2000 Herr S (HS) als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin war die inländische Beteiligungsgesellschaft D-GmbH. An der D-GmbH waren zunächst mit Anteilen von jeweils 50.000 DM die K-GmbH und HS beteiligt. Per 28. November 2000 brachte HS diese GmbH-Beteiligung und die von ihm persönlich gehaltene Beteiligung an der D-KG in die von ihm neu errichtete S-GmbH mit Sitz in Wien ein. Die ab dem 28. November 2000 bestehende Kommanditbeteiligung der S-GmbH an der D-KG sowie die Beteiligung an der D-GmbH wurden ab dem 5. Dezember 2000 treuhänderisch von HS gehalten. Der aus dieser Einbringung zu Zwischenwerten resultierende Veräußerungsgewinn ist in diesem Verfahren nicht streitig. Die weiteren Kommanditisten der D-KG waren bereits zum 1. Januar 2000 aus der D-KG ausgeschieden.
Mit notariellem Vertrag vom 28. August 2001 wurde das Stammkapital der D-GmbH um 100.000 DM auf 200.000 DM erhöht. Die S-GmbH und die K-GmbH übernahmen davon jeweils 50.000 DM. Hierfür brachten sie ihre jeweiligen Kommanditanteile an der D-KG mit einem Nennbetrag von je 50.000 DM als Sacheinlage in die D-GmbH ein. Der Buchwert der Anteile wurde mit jeweils 50.000 DM angesetzt; die Übertragung der Anteile erfolgte rückwirkend zum 1. Januar 2001, d. h. auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 31. Dezember 2000. Mit der Übertragung der Anteile auf die D-GmbH war die D-KG aufgelöst. In der Übernahmebilanz der aufnehmenden D-GmbH wurde das eingebrachte Betriebsvermögen mit den Buchwerten angesetzt.
Per 29. August 2002 wurde die K-GmbH auf die S-GmbH verschmolzen, die damit deren Rechtsnachfolgerin wurde. Die S-GmbH ... ist die Klägerin dieses Verfahrens. Sie hält die Anteile an der D-GmbH bis heute.
Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte am 2. Juni 2005 den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die D-KG vom 12. Juni 2002. Er bewertete die mit Wirkung zum 1. Januar 2001 von der S-GmbH und der K-GmbH in die D-GmbH eingebrachten Mitunternehmeranteile gem. § 20 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 1995) nunmehr mit dem Teilwert und setzte für die K-GmbH einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 194.172,70 DM und für die S-GmbH von 9.051,77 DM fest. Mit --bestandskräftigem-- Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer vom 2. Juni 2005 berücksichtigte der Beklagte nunmehr auch bei der aufnehmenden Gesellschaft, der D-GmbH, den Einlagewert mit dem Teilwert.
Am 1. Juli 2005 legte die Klägerin gegen den Feststellungsbescheid vom 2. Juni 2005 Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 verstoße gegen Unionsrecht, namentlich gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Buchwertfortführung werde versagt, wenn der Erwerber der übertragenden Anteile seinen (Wohn)sitz in einem anderen Staat habe, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen habe. Hätten die beiden Mitunternehmer der D-KG ihren Sitz nicht in Österreich, sondern in Deutschland gehabt, wäre ihnen eine Buchwertfortführung möglich gewesen. Die Besteuerung der stillen Reserven lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass anderenfalls deren Besteuerung nicht sichergestellt sei. Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2010 wurde der Einspruch mit Hinweis auf die eindeutige Regelungslage zurückgewiesen. Der deutsche Gesetzgeber habe auch bei der Neuregelung durch das SEStE...