Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit Lastenaufzug und Paletten-Förderanlage
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren 2016 bis 2018 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (GewStG) in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin erwarb im Jahr 1991 eine Gewerbeimmobilie in der X-Straße in ... Hamburg für (umgerechnet) ca. ... €. Die gesamte Gewerbeimmobilie besteht aus einer Büro-, einer Hallen- und einer Hoffläche. Bis zum 31. Dezember 2014 betrieb die Klägerin auf dem Grundstück selbst ein Lagereigeschäft. Seit dem 1. Januar 2015 vermietet die Klägerin das betreffende Grundstück an die A GmbH. Die von der Mieterin in den Streitjahren an die Klägerin für die Hallenfläche gezahlte Netto-Jahresmiete betrug ... € (in den Jahren 2016 bis 2017) bzw. ... € (im Jahr 2018).
Die Hallenfläche besteht aus drei miteinander verbundenen Lagerhallen mit einer Gesamtfläche von 17.200 m². Eine der Lagerhallen ist ebenerdig eingeschossig ("Halle AB" im Sachverständigengutachten; Nutzfläche: 4,200 m²), die zweite Lagerhalle ("Halle CDE") verfügt über 2 Geschosse (Erdgeschoss -EG- und Untergeschoss -UG-; Nutzfläche jeweils 3.200 m²), die sowohl über einen Lastenaufzug als auch eine Paletten-Förderanlage vertikal miteinander verbunden sind. Die dritte Halle ("Halle FGH") verfügt ebenfalls über 2 Geschosse (EG und Obergeschoss -OG-; Nutzfläche jeweils 3.300 m²), die ebenfalls über einen Lastenaufzug und eine Paletten-Förderanlage vertikal miteinander verbunden sind.
Die Paletten-Förderanlagen errichtete die Klägerin im Jahr 1991 für insgesamt (umgerechnet) ca. ... €. Die Paletten-Förderanlagen sind fest mit dem Hallenboden und dem rückwärtigen Mauerwerk verbunden und befinden sich direkt hinter dem jeweiligen Hallentor am Eingang der jeweiligen Lagerhalle für den Weitertransport von per LKW angelieferten Paletten. Die Paletten-Förderanlagen transportieren bis zu vier Paletten (ausschließlich) vertikal zwischen den jeweiligen Geschossen. Die Paletten werden im EG sowie im UG bzw. OG der mehrgeschossigen Hallen durch Gabelstapler an ihren Platz verbracht. Ein gesonderter Mietvertrag über die Paletten-Förderanlagen an die Mieterin besteht nicht. Im Mietvertrag wurde kein gesonderter Mietzins für die Paletten-Förderanlagen vereinbart.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren neben den Einkünften aus der Vermietung des Grundstücks in der X-Straße Einkünfte aus der Vermietung eines in B belegenen Grundstücks.
Die Klägerin machte in ihren Gewerbesteuermessbetragserklärungen der Streitjahre die erweiterte Kürzung bei einem Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von ... € (2016), ... € (2017) und ... € (2018) geltend. Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 30. November 2017 (2016), vom 11. Januar 2019 (2017) und vom 13. März 2020 (2018) den Gewerbesteuermessbetrag jeweils erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 € fest.
Für die Streitjahre 2016 bis 2018 fand im Jahr 2021 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Die Prüferin vertrat die Auffassung, die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags sei wegen der mitvermieten Paletten-Förderanlagen als Betriebsvorrichtungen ausgeschlossen. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ für die Streitjahre jeweils am 8. Oktober 2021 geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide, in denen er die Messbeträge auf ... € für 2016, auf ... € für 2017 und auf ... € für 2018 festsetzte.
Dagegen legte die Klägerin am 11. November 2021 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ohne die Paletten-Förderanlagen sei die Nutzung der Flächen im UG der Halle CDE und im OG der Halle FGH - und damit von ca. 40% der Gesamtfläche - nicht möglich. Ohne die Paletten-Förderanlagen wäre der Transport in das UG und das OG mit den bestehenden Lastenfahrstühlen (Bj. 1967 und 1972) nur mit sehr hohem Zeitaufwand zu bewältigen. Die Paletten-Förderanlagen bewegten rund 60 Paletten pro Arbeitsstunde ohne Unterbrechung. Mit dem Lastenfahrstuhl benötige man für die gleiche Anzahl an Paletten die 2,5- bis 3-fache Zeit. Die Lastenfahrstühle würden nur im Einzelfall für sehr sperriges Gut benutzt. Ansonsten würden sie nur benötigt, um die Gabelstapler von einer zur anderen Ebene zu versetzen, und als sog. "Notanker" bei Ausfall der Paletten-Förderanlage. Ohne die Mitvermietung der unstreitig als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Paletten-Förderanlagen sei daher keine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung möglich. Schließlich stelle sich die Frage, weshalb ...