Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß
Leitsatz (amtlich)
1. Aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013 C-440/12,UR 2013, 866) ist geklärt, dass die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform ist.
2. Der Ansatz der Kasseneinnahmen in einem bestimmten Zeitraum als Bemessungsgrundlage ist mit dem Grundsatz der Proportionalität der Umsatzsteuer zum Preis der Leistung vereinbar (Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MwStSystRL).
3. Die Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer ist ebenfalls sichergestellt.
4. Die Besteuerung wird ferner dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei entsprechenden Umsätzen öffentlich zugelassener Spielbanken ebenfalls die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage angesetzt werden, obwohl die Beschränkungen der SpielV auf sie nicht anwendbar sind. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere durch den Erwerb von Bingo- und Rubbellosen) ist eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterscheiden.
5. Der Gesetzgeber hat von dem ihm in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eröffneten Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, als er die Geldspielumsätze von Automatenaufstellern nicht in die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG einbezog. Das gilt ungeachtet denkbarer Anwendungsprobleme dadurch, dass der Spieler keine Rechnung mit Ausweis der auf die von ihm bezogene Leistung entfallenden Umsatzsteuer verlangen kann.
6. Das EuGH-Urteil vom 24.10.2013 beinhaltet keine unzulässige Rechtsfortbildung, die als sog. Ultra-vires-Akt zu qualifizieren wäre.
7. Die faktische Wiedereinführung der Umsatzsteuerpflicht für Geldspielumsätze mit Automaten durch die Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG im Jahr 2006 unterlag nicht der Notifizierungspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34/EG.
8. Die Frage, welche Bemessungsgrundlage der Besteuerung der Geldspielumsätze an Automaten zugrunde zu legen ist, ist unionsrechtlich geklärt und in verfassungsrechtlich hinreichender Weise bestimmt. Ob die Kasseneinnahmen nach dem auf den Kontrollausdrucken der Geldspielgeräte ausgewiesenen "Saldo 1" oder nach dem "Saldo 2" zu ermitteln sind, konnte im Streitfall offen bleiben. Bei der gebotenen jeweils kontinuierlichen Anwendung führen beide Berechnungen auf längere Sicht zum selben Ergebnis.
Normenkette
MwStSystRL Art. 1 Abs. 2, Art. 73, 131, 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 220 Abs. 1 Nr. 1, Art. 395; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 S. 2, Art. 100 Abs. 1; EU-Grundrechte-Charta Art. 47 Abs. 2; EGRichtl 98/34 Art. 1 Nrn. 2-3, 9, Art. 8 Nr. 1, Art. 9 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besteuerung der Umsätze der Klägerin im Streitjahr 2010 aus dem Betrieb sog. "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" rechtmäßig, insbesondere unionsrechts- und verfassungsgemäß, war.
I. Sachstand
1. Die Klägerin betrieb im Streitjahr in sieben Spielhallen in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sog. "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit". Bis ... 2011 hatte sie ihren Sitz in .... Im ... 2011 verlegte sie ihren Sitz in den Bezirk des beklagten Finanzamts.
2. Die Spielgeräte der Klägerin unterliegen den technischen Vorgaben der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung vom 27.01.2006 (SpielV, BGBl. I S. 280). Der Vorgang des Spielens stellt sich deswegen folgendermaßen dar:
a) Die Geräte verfügen über einen Geldspeicher und über einen Punktespeicher. Eingezahltes Geld bewirkt zunächst ein entsprechendes Guthaben im Geldspeicher. Die Umbuchung von Geld in Punkte wird von dem Gerät als Einsatz registriert, die Umbuchung von Punkten in Geld als Gewinn, wobei 1 Cent einem Punkt entspricht. Mit den Punkten kann das Spiel vom Spieler gestartet werden. Der aktuelle Punktestand im Punktespeicher kann vom Spieler jederzeit in einen Geldbetrag im Geldspeicher umgebucht werden, der Bestand im Geldspeicher kann jederzeit ausgezahlt werden.
b) Die Umbuchung vom Geldspeicher in den Punktespeicher (= Einsatz) ist aufgrund der SpielV doppelt beschränkt, nämlich auf 20 Cent pro 5 Sekunden (diese Beschränkung allein entspräche 144,00 Euro pro Stunde) und auf 80,00 Euro pro Stunde. Sind die 80,00 Euro pro Stunde erreicht, kann für den Rest der Stunde nichts weiter vom Geldspeicher in den Punktespeicher umgebucht werden (sog. "Buchungspause"). Sind während dieses Zeitraums einer Buchungspause auch keine Punkte mehr im Punktespeicher vorhanden, kann für den Rest der Stunde an dem Gerät nicht mehr gespielt werden.
c) Die Veränderungen des Punktestandes im ...