Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Ergänzung von fehlenden Angaben im Beförderungspapier

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlende Angaben im Beförderungspapier können durch andere Unterlagen - wie beispielsweise den Frachtauftrag - ergänzt werden.

Die Behörde hat im Rückforderungsverfahren alle Unterlagen zu prüfen und zu berücksichtigen, die zum konkreten Ausfuhrvorgang gelangt sind.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 18 Abs. 3, Art. 47 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Klägerin meldete im Januar 1990 Gouda mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger unter der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 9077 3000 zur Ausfuhr nach Jugoslawien an und beantragte zugleich die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses, was ihr das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 1.2.1990 (.....) antragsgemäß gewährte.

In der Folgezeit - nach Freigabe der Sicherheiten - stellte das beklagte Hauptzollamt fest, dass es sich bei der Anfang des Jahres 1990 nach Jugoslawien ausgeführten Warenlieferung nicht um handelsüblichen Gouda, sondern um "Schmelzrohware Typ Gouda" gehandelt hatte. Diese Feststellung nahm das beklagte Hauptzollamt zum Anlass, die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom 14.8.1995 unter Hinweis darauf zurückzufordern, dass für Käse, der für die Verarbeitung bestimmt sei, keine Erstattung vorgesehen sei; die im Zeitpunkt der Anmeldung geltende Verordnung (EWG) Nr. 3445/89 vom 15.11.1989 (Fußnote: Verordnung (EWG) Nr. 3445/89 vom 15.11.1989 zur Festlegung der vollständigen Fassung der ab dem 1.1.1990 geltenden Nomenklatur der Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 336)) umfasse im Unterschied zur Kombinierten Nomenklatur "Käse für die Verarbeitung" nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 10.12.2001 (IV 1/99) ab.

Im Rahmen des anschließenden Revisionsverfahrens erhielt der Bundesfinanzhof auf sein Ersuchen vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 24.11.2005 (C-136/04) folgende Vorabentscheidung:

"Für 1990 ausgeführten Käse, der seiner Beschaffenheit nach zur Verarbeitung in einem Drittland bestimmt ist, kann eine Ausfuhrerstattung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 (EWG) ... gewährt werden, sofern er in einen der im Anhang der Verordnung Nr. 1706/89 (EWG) ... genannten Erzeugniscodes eingereiht ist, wie sie in der Nomenklatur für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anhang der Verordnung Nr. 3445/89 (EWG) ... definiert sind."

Auf der Grundlage dieser Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.12.2006 (VII R 63/02) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10.12.2001 (IV 1/99) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. In seinem Urteil vom 19.12.2006 führte der Bundesfinanzhof u.a. aus:

"... nach der Vorabentscheidung des EuGH (ist) davon auszugehen ..., dass für die Ausfuhrware ... Ausfuhrerstattung zu gewähren war ... Es kann ferner unterstellt werden, dass die Erstattungsvoraussetzungen insofern vorlagen, als ... die Ware von gesunder und handelsüblicher Qualität war ... Die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung ist allerdings zurückzufordern, wenn der Klägerin kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung zusteht, ihr die Ausfuhrerstattung also zu Unrecht gewährt worden ist ... Bei der Prüfung, ob der Rückforderungsbescheid des HZA rechtmäßig ist, ist das Bestehen eines Ausfuhrerstattungsanspruches der Klägerin unter allen einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen, auch soweit diese für das HZA nicht der Anlass waren, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Das Gericht hat daher ... insbesondere auch zu prüfen, ob ein Beförderungspapier vorliegt, das den Anforderungen des Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 genügt.

... Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 8. August 2006 VII R 20/05 ... entschieden, dass mit dem in Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 erwähnten Beförderungspapier, dessen Vorlage nach Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen (differenzierter Erstattung) erforderlich ist, wenn der Ausführer die Zahlung einer Erstattung begehrt, eine Urkunde gemeint ist, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt. Wird dafür im grenzüberschreitenden Verkehr ein CMR-Frachtbrief verwandt, muss dieser nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr --CMR-- (BGBl II 1961, 1120) ausgestellt sein und darf die in Art. 6 Abs. 1 des vorgenannten Übereinkommens vorgesehenen Angaben insofern nicht nur teilweise enthalten, als Name und Anschrift des Frachtführers sowie dessen Unterschrift nicht fehlen dürfen ... Diesen Anfor...

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