Entscheidungsstichwort (Thema)
Umlagen als echte Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen
Leitsatz (amtlich)
Echte Mitgliedsbeiträge, die nicht für eine konkrete Gegenleistung erbracht werden, sind nicht steuerbar. Soweit ein Verein tätig wird, um satzungsgemäß Gemeinschaftszwecke für sämtliche Mitglieder zu erfüllen, leistet er nicht an ein einzelnes Mitglied. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einer für alle Mitglieder gleichen Staffel erhoben werden. Erbringt der Verein dagegen Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder und erhebt dafür Gebühren entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistungen, so liegt ein Leistungsaustausch vor.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStR Abschn. 4 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die umsatzsteuerliche Behandlung von Vereinsumlagen und Gästeflügen.
Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnützigen Zwecken dienender Verein mit ungefähr 300 Mitgliedern. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung des Segelflugsports und die Pflege des internationalen Luftsportgedankens. Hierfür betreibt der Kläger auf einem Gelände in ... zusammen mit einem weiteren Verein einen Segelflugplatz. Dort besitzt er neben Einrichtungen, zu denen unter anderem Flugzeughallen gehören, mehrere hier untergebrachte Segelflugzeuge, Motorsegler und ein ausschließlich für die Schleppstarts der Segelflugzeuge genutztes Motorflugzeug.
Die Mitgliederstruktur des Klägers gliedert sich in ordentliche, außerordentliche, Ehren- und Gastmitglieder. Der Kläger erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus wurden in den Streitjahren von den Mitgliedern, die im vergangenen Abrechnungszeitraum mindestens einen Start absolviert hatten (aktive Mitglieder), Umlagen erhoben und zwar als Jahresumlagen für Instandhaltungskosten Flugzeuge und Startgerät 220,- bzw.260,- DM und Flugplatz und Gebäude 150,- DM.
Die Zahlung der Jahresumlagen konnte vollständig oder teilweise durch Instandhaltungsarbeiten ersetzt werden. Aktive Fluglehrer und Vorstandsmitglieder waren von der Zahlung der Umlagen befreit.
Darüber hinaus musste für jeden tatsächlichen Start eine Startgebühr sowie für die Benutzung der klägereigenen Flugzeuge eine typenabhängige, minutengenau erhobene Fluggebühr entrichtet werden.
Obwohl nur rund ein Drittel der aktiven Mitglieder klägereigene Flugzeuge benutzte - die übrigen zwei Drittel der aktiven Mitglieder flogen mit eigenen Flugzeugen - hat in den Streitjahren tatsächlich jedes aktive Mitglied die Umlagen gezahlt.
In den Streitjahren waren zwischen 15 und 18 % der Mitglieder ohne Start (passive Mitglieder) und nicht umlagepflichtig.
Aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung ergaben sich für die Jahresumlagen und die alternativ durchgeführten Platzarbeiten nachfolgende Bruttoumsätze:
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1990 |
1991 |
1992 |
Jahresumlage |
41.140,00 DM |
48.199,00 DM |
56.415,00 DM |
Platzarbeit |
16.225,00 DM |
19.235,50 DM |
19.159,00 DM |
Bruttoumsätze |
57.365,00 DM |
67.434,50 DM |
75.574,00 DM |
streitige USt |
3.752,00 DM |
4.411,00 DM |
4.944,00 DM |
Die vom Kläger als nicht steuerbar verbuchten Jahresumlagen berücksichtigte der Beklagte mit dem ermäßigten USt-Satz von 7 Prozent.
Der Kläger führte in den Streitjahren "zur Sportwerbung" gegen Entgelt auch Gästeflüge durch. Für diese wurden von persönlichen Gästen der Mitglieder Gebühren in Höhe der vom Mitglied selbst zu zahlenden Gebühren, von sonstigen Gästen in Höhe von 30,00 bis 100,00 DM in Abhängigkeit von Flugzeugart und Flugzeit erhoben. Für die Gästeflüge ergaben sich für die Streitjahre nachfolgende Bruttoumsätze:
1990: |
2.754,94 DM |
streitige USt |
158,00 DM |
1991: |
4.364,79 DM |
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250,48 DM |
1992: |
3.975,06 DM |
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228,12 DM |
Die vom Kläger mit dem ermäßigten USt-Satz von 7 Prozent verbuchten Gästeflüge berücksichtigte der Beklagte mit dem USt-Satz von 14 Prozent.
Nach Betriebsprüfung setzte der Beklagte die USt für 1990 bis 1992 durch Bescheide vom 30. 5., 3. und 8.6. 1994 fest.
Gegen die USt-Bescheide 1990 bis 1992 legte der Kläger am 21. 6. 1994 Einspruch ein.
Am 22. 10. 1998 änderte der Beklagte die USt-Bescheide 1990 bis 1992 und setzte die USt für 1990 in Höhe von ./. 5.793,00 DM, für 1991 in Höhe von ./. 19.928,00 und für 1992 in Höhe von ./. 22.243,00 DM fest. Durch Einspruchsentscheidung vom 23. 10. 1998 wies er den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Mit seiner am 25. 11. 1998 erhoben Klage trägt der Kläger vor, dass es sich bei den Jahresumlagen nicht um einen Umsatz, sondern um echte Beitragsleistungen aller aktiven Mitglieder gehandelt habe. Auch Mitglieder, die eigene Flugzeuge benutzten, seien von den Umlagen genau im gleichen Maße betroffen, wie die übrigen aktiven Mitglieder. Eine Beitragsdifferenzierung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern sei diesbezüglich unschädlich. Aufgrund der undifferenzierten Erhebung der Umlagen von allen aktiv fliegenden Mitgliedern seien diese als echte Mitgliedsbeiträge zur Erreichung des satzungsmäßigen Verein...