Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Der Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers befindet sich regelmäßig in der gemeinsamen Wohnung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
Tatbestand
Streitig sind Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung.
Der Kläger ist von Beruf Maschinenschlosser und erzielte im Streitjahr Arbeitslohn in Höhe von 67.611 DM. Er ist im hessischen Ort Y aufgewachsen und war dort auch verheiratet. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Juni 1995 zog er zunächst wieder in das Haus seiner Eltern, das sich ebenfalls in Y befindet. Die geschiedene Ehefrau lebt mit der 1992 geborenen Tochter des Klägers in Z, einem Nachbarort von Y. Der Kläger leistete an beide Unterhalt.
Wegen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz suchte sich der Kläger ab 1. Januar 1997 eine Beschäftigung in Hamburg, wo er mit Frau A zusammenzog. Im Streitjahr waren beide Lebensgefährten. Diese Beziehung endete erst im August 2001, nachdem der Kläger eine Arbeitsstelle in Hessen gefunden hatte und nach Z gezogen war, aber Frau A entgegen der gemeinsamen Planung entschieden hatte, in Hamburg zu bleiben.
Die mit Frau A von Januar bis Dezember des Streitjahres in Hamburg bewohnte Wohnung im X-Weg hatte zweieinhalb Zimmer und eine Wohnfläche von ca. 56 qm. Hauptmieterin der Wohnung war die Lebensgefährtin. Der Gesamtaufwand belief sich auf etwa 700 DM monatlich. Der Kläger zahlte an Frau A monatlich 310 DM; ein (Unter-) Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen. Im Dezember 1997 bezogen beide eine größere Dreizimmerwohnung im V-Weg in Hamburg-Rahlstedt. Dadurch verringerte sich die Entfernung zum Arbeitsplatz des Klägers von 14 auf vier Kilometer.
Die Eltern des Klägers waren im Streitjahr 72 Jahre alt. Sie bewohnten in Y ein eigenes Haus mit einer Wohnfläche von ca. 140 bis 150 m. Abgesehen vom Kläger selbst sowie von seinem Bruder, der häufig zu Besuch kam, wurde das Haus lediglich durch die Eltern genutzt. Der Kläger leistete keine finanziellen Beiträge zum elterlichen Haushalt und zahlte auch keine Miete, übernahm aber während seiner Anwesenheit dort Hilfstätigkeiten und Renovierungsarbeiten. Die Fahrten von Hamburg nach Y unternahm der Kläger mit seinem in Y zugelassenen Kfz, das er am 24. August 1996 bei einem Kilometerstand vom 17.500 erworben hatte. Anfang Dezember 1999 war das Fahrzeug 81.815 km gefahren. Die Entfernung zwischen Hamburg und Y beträgt nach Angaben des Klägers 540 Kilometer.
Der Kläger war im Streitjahr aktives Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in Y; sein Konto wurde weiter dort geführt.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 13.279 DM geltend, nämlich 6.707 DM für Fahrtkosten, 3.720 DM für Kosten der Unterkunft am Arbeitsort und 2.852 DM für Verpflegungsmehraufwendungen. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom 23. Dezember 1998 ab, weil die Kosten für den angeblichen Hausstand in Y nicht nachgewiesen worden seien. Der am 22. Januar 1999 beim Beklagten eingegangene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 1. April 1999 beim Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger trägt vor, sein Lebensmittelpunkt habe sich im Streitjahr in Y befunden. Dort hätten seine Familie und sein Freundeskreis gewohnt. In Hamburg habe er dagegen außer seiner Lebensgefährtin nur ein oder zwei Freunde gehabt. Er sei deshalb immer bestrebt gewesen, nach Y zurückzukehren; Frau A habe mit ihm nach Hessen umziehen wollen. Er habe sich deshalb in der Umgebung seines Geburtsortes mehrfach erfolglos bei Arbeitgebern beworben und sei nunmehr auf Dauer wieder nach Hessen gezogen. Im Streitjahr sei er 17-mal nach Y gefahren und habe auch seinen Jahresurlaub dort verbracht. Insgesamt habe er sich im Streitjahr 87 Tage dort aufgehalten, dies könnte durch Zeugen bestätigt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den klägerischen Schriftsatz vom 24. Dezember 1999 verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 4. März 1999 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 13. Dezember 1998 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 13.279 DM sowie Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 427 DM als weitere Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung abzuweisen.
Er bestreitet die Zahl der Heimfahrten und hält die Angaben des Klägers dazu nicht für glaubhaft, weil sie in Anbetracht der erklärten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mit der gesamten Kilometerleistung des Kfz in Einklang zu bringen seien. Siebzehn Heimfahrten in einem Jahr seien jedenfalls auch nicht genug, um den Lebensmittelpunkt des Klägers in Hessen zu begründen. Der Lebensmit...