Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung: nicht ordnungsgemäße Ausfuhranmeldung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Duplikat der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke kann bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Nach Abs. 46 ErstDV a.F. darf aber die Ausgangszollstelle die nachträgliche Ausgangsbestätigung nur erteilen, wenn (u.a.) der Ausführer nachweist, dass er das Unterlassen der ordnungsgemäßen Ausgangsbestätigung nicht oder allenfalls leicht fahrlässig handelnd zu vertreten hat.

 

Normenkette

EGV 800/1999 Art. 49 Abs. 3, Art. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen VII R 27/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin übersandte dem Hauptzollamt Hamburg-... (HZA) am 20. April 2000 das Duplikat einer vom Hauptzollamt Saarlouis am 2. März 2000 ausgestellten Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen zur nachträglichen Bestätigung der Ausfuhr der in der Ausfuhranmeldung bezeichneten Warensendung. Nach daraufhin durchgeführten Ermittlungen der Zollstelle war die Warensendung am 3. März 2000 bei der Einfahrt in den Hamburger Freihafen unter Vorlage des Versandscheins T1 zur Erledigung des Versandverfahrens gestellt worden. Der Versandschein enthielt keinen Hinweis auf eine für die Warensendung ausgestellte Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke. Mit Bescheid vom 9. Juni 2000 lehnte das HZA die nachträgliche Ausgangsbestätigung ab. Den hiergegen am 6. Juli 2000 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte, der in der Zwischenzeit die Aufgaben des HZA übernommen hatte, mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2001 zurück.

Mit ihrer am 17. Mai 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß erledigt worden sei, dass der Container in den Freihafen verbracht, dort in die elektronische Zollerfassung eingegeben und dem Verladebetrieb durch die Erteilung einer sog. B-Nummer durch den Zoll die Verladungsfreigabe mitgeteilt worden sei. Daraus und aus dem bill of lading folge, dass die Erzeugnisse am 6. März 2000 das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Es bestehe deshalb kein Grund, die Ausgangsbestätigung zu verweigern. Die Verpflichtung zur Bestätigung ergebe sich im Übrigen aus Art. 11 ZK. Die nachträgliche Ausgangsbestätigung dürfe nicht von einem evtl. Vertretenmüssen des Ausführers abhängig gemacht werden; entscheidend sei allein, dass der objektive Tatbestand der Ausfuhr erfüllt worden sei. Abs. 46 der Erstattungsdienstvorschrift finde im Gemeinschaftsrecht keine Stütze. Im Übrigen habe sie (die Klägerin) der beauftragten Spedition alle erforderlichen Unterlagen mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung gestellt. Der Fahrer habe erklärt, dass er alle ihm ausgehändigten Papiere dem Zoll vorgelegt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Hauptzollamts Hamburg-... vom 9. Juni 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. April 2001 zu verpflichten, eine nachträgliche Ausgangsbestätigung auf der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke VAB Nr. 49 vom 2. März 2000 des Hauptzollamts Saarlouis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die nachträgliche Ausgangsbestätigung nicht erteilt werden könne, weil die Waren verladen worden seien, ohne dass sie der Ausgangszollstelle zur marktordnungsrechtlichen Ausfuhrüberwachung gestellt worden seien und ohne dass diese das tatsächliche seewärtige Verbringen der Waren habe zollamtlich überwachen können. Für die Abgabe der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gebe es keine Indizien oder Nachweise. Aus der Erledigung des Versandverfahrens könne nicht auf die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geschlossen werden. Die Verletzung der Gestellungspflicht stelle sich als eine fahrlässige Handlung dar.

Dem Gericht hat ein Band Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr auf dem Duplikat der Ausfuhranmeldung zu Recht abgelehnt.

Das Dokument i.S.d. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11 - im Folgenden: VO Nr. 800/1999), mit dem die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachgewiesen wird, ist gemäß § 3 Abs. 1 AusfuhrerstattungsVO (v. 24.5.1996 - BGBl. I S. 766) die Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen auf dem Einheitspapier. Die Ausfuhrzollstelle ist nach § 3 Abs. 2 AusfuhrerstattungsVO für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständig; gleichzeitig mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung ist der Ausfuhrzollstelle die Warensendung zu gestellen. Die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemein...

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