rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweichender Zinslauf bei Vorabausschüttungen
Leitsatz (amtlich)
Der Beschluss über eine Vorabausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr im Sinne von § 27 Abs. 4 S. 1 KStG a.F. stellt einen Erstbeschluss im Sinne der BFH-Rechtsprechung zum abweichenden Zinslauf bei offenen Gewinnausschüttungen dar.
Normenkette
AO § 233a; KStG § 27 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer nach einer offenen Gewinnausschüttung.
Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.12. bis 30.11. Auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresabschlusses zum 30.11.1990 beschlossen ihre Gesellschafter am 23.09.1991 eine Vorabdividende für das Geschäftsjahr 1990 in Höhe von ... Mio. DM aus dem noch nicht festgestellten Bilanzgewinn. Diese wurde zum 15. Oktober 1991 ausgezahlt. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1990 erging am 30.12.1992 und berücksichtigte die Vorabdividende.
Nach einer Betriebsprüfung (Prüfungsanordnung vom 01.12.1992 für 1986-1990 und vom 05.11.1996 für 1991-1995) wurde gemäß Gesellschafterbeschluss vom 01. Juni 1999/11.08.1999 für das Wirtschaftsjahr 01.12.1989-30.11.1990 eine Dividende in Höhe von ... Mio. DM ausgeschüttet. Hierzu wurde aus der Kapitalrücklage ein Betrag von ... Mio. DM dem Bilanzgewinn zugeführt, der damit ... Mio. DM betrug. Die Auszahlung erfolgte am 15.06.1999. Gegen den geänderten Körperschaftssteuerbescheid für 1990 und Zinsbescheid vom 07.06.1999 richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 17.06.1999, mit dem sie die Berücksichtigung des Körperschaftsteuerminderungsbetrages von ... Mio. DM sowie von Zinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von ... Mio. DM begehrte. Mit erneut geändertem Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 02.09.1999 wurde dem Einspruch hinsichtlich der Körperschaftsteuerfestsetzung Rechnung getragen; eine Änderung der Zinsfestsetzung erfolgte indessen nicht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2000 wies der Beklagte den diesbezüglichen Einspruch zurück. Der Körperschaftssteuerminderungsbetrag sei bei der Zinsfestsetzung nicht zu berücksichtigen, weil die in 1999 beschlossene Gewinnausschüttung ein rückwirkendes Ereignis darstelle, das einen abweichenden Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO auslöse. Die neuere Rechtsprechung des BFH zu einem erstmaligen Gewinnverteilungsbeschluss, der kein rückwirkendes Ereignis darstellen solle, sei im Streitfall nicht anwendbar. Um die Ausschüttung im Jahre 1999 durchführen zu können und um einen ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn zu erhalten, hätten auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses Rücklagen aufgelöst und die Handelsbilanz geändert werden müssen. Dies stelle ein Ereignis mit Rückwirkung auf das Jahr 1990 dar. Eine Verzinsung des daraus resultierenden Erstattungsanspruches habe durch die Regelung des § 233a Abs. 2 AO gerade vermieden werden sollen. Rückwirkende Ereignisse seien bei der Verzinsung erst dann zu berücksichtigen, wenn entsprechende Liquiditätsvor- oder Nachteile eingetreten seien. Ein derartiger Liquiditätsnachteil sei im Streitfall erst durch die neue Sachverhaltsgestaltung, das rückwirkende Ereignisse im Jahres 1999 eingetreten.
Am 28.11.2000 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Berücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung bei der Zinsfestsetzung für 1990 weiterverfolgt.
Sie ist der Ansicht, der abweichende Zinslauf nach § 233a Abs. 2 AO sei nicht auf Fälle von offenen Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft anzuwenden, sofern diese auf einem erstmaligen Gewinnausschüttungsbeschluss beruhten. Im Streitfall sei im September 1991 der Betrag von ... Mio. DM lediglich als Vorabdividende für 1990 ausgeschüttet worden. Eine Entscheidung über den verbleibenden Restbetrag von ... Mio. DM sei ausdrücklich nicht getroffen worden. Hierüber sei erstmals mit Beschluss vom 01.06./11.08.1999 entschieden worden. Insoweit handele es sich um einen Erstbeschluss im Sinne der Rechtsprechung des BFH.
Entsprechendes gelte für den weiteren Teilbetrag von ... Mio. DM, der aufgrund der Zuführung aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet worden sei. Auch diese Zuführung beruhe auf dem Erstbeschluss aus dem Jahre 1999. Beträge, die bisher im Eigenkapital der Gesellschaft noch nicht als ausschüttungsfähiger Gewinn, sondern als Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausgewiesen gewesen seien, seien bis dahin nicht Bestandteil des Bilanzgewinns gewesen. Sie hätten folglich auch nicht Gegenstand irgendwelcher Beschlüsse über die Gewinnverwendung sein können. Ein i.S. der BFH-Rechtsprechung schädlicher Änderungsbeschluss sei daher nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2000 aufzuheben und den Bescheid über die Zinsfestsetzung zur Körperschaftsteuer 1990 vom 07.06.1999 und vom 02.09.1999 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Zinsfestsetzung eine Körperschaftssteuerminderung von ... Mio. DM berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsen...