Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Rindfleisch, das aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, ist nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne von Art. 13 VO Nr. 3665/87 (hier Verbringungsverbot für Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich wegen BSE).
  2. In Fällen der Rückforderung endgültig gewährter Ausfuhrerstattung trifft den Ausführer jedenfalls dann noch die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Erstattungsvoraussetzung "handelsübliche Qualität", wenn die Zollbehörden über Anhaltspunkte dafür verfügen, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.
  3. Zu den Anforderungen an den Nachweis der handelsüblichen Qualität.
 

Normenkette

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Am 01.07.1997 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung für die Ausfuhr von 11.220,9 kg (453 Kartons) aus dem Kühlhaus der A GmbH & Co. KG stammenden Rindfleisches nach B. Ein Ursprungsland ist in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben worden. Ausfuhrerstattung wurde mit Bescheid vom 17.07.1997 in Höhe von 22.644,57 DM als Vorschuss unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, gezahlt. Mit Bescheid vom 11.09.1997 wurde die Vorschusssicherheit freigegeben.

Ermittlungen des Zollfahndungsamts Hamburg hatten ergeben, dass in dem Kühlhaus der Firma A ca. 509 t Rinderbauchlappen eingelagert worden waren, die zuvor durch die Firma C GmbH von der Firma D GmbH bezogen worden waren. Diese Erzeugnisse sollen entgegen dem Verbringungsverbot gemäß Art. 1 der Kommissionsentscheidung Nr. 96/239/EG vom 27.03.1996 i. V. m. der Kommissionsentscheidung Nr. 96/362/EG vom 11.06.1996 zum Schutz vor der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches versandt worden sein.

55 der ausgeführten Kartons waren unstreitig Teil dieser von der Firma D bezogenen Menge. Die Herkunft des in den weiteren 398 Kartons verpackten Rindfleisches ist nach Auffassung des Beklagten ungeklärt.

Eine Untersuchung von im Kühlhaus der Firma A einlagerten Proben aus der D Lieferung durch den Tierarzt Dr. E im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg im September 1997 führte zu dem Befund, dass im Rahmen der untersuchten Stichprobe von ca. 5 t Fleisch der Kennzeichnung nach aus dem Vereinigten Königreich stammendes Fleisch vorhanden gewesen ist. Dies wurde daraus gefolgert, dass auf dem Fleisch teilweise Stempelaufdrucke "UK" vorhanden gewesen seien und andere Fleischstücke teilweise scharf begrenzte Ausschnittstellen mit Stempelabdruckrändern aufgewiesen hätten.

Mit Berichtigungsbescheid vom 06.05.1998 forderte der Beklagte Ausfuhrerstattung für eine Teilmenge von 1.302,50 kg (55 Kartons) in Höhe von 3.022,82 € zuzüglich eines Zuschlags von 15% zurück.

Mit Schreiben vom 22.05.1998 hat die Klägerin dagegen Einspruch eingelegt.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.2000 zurückgewiesen. Dabei forderte der Beklagte die Ausfuhrerstattung auch für die in den restlichen 398 Kartons befindliche Fleischmenge zurück und erhöhte die Rückforderungssumme von den ursprünglichen 3.022,82 DM auf 26.041,23 DM. Die von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen könnten allenfalls den mengenmäßigen Bezug von Fleischwaren von bestimmten Vorlieferanten, nicht jedoch deren Gemeinschaftsursprung belegen. Im A-Kühlhaus werde keine Bestandsaufnahme vorgenommen und es sei nicht nachgewiesen worden, dass die dortige Lagerbuchführung mit den tatsächlichen Warenbewegungen übereinstimme. Aufgrund des mangelnden Nämlichkeitsnachweises könnten die von der streitigen Ausfuhrsendung umfassten Kartons nicht in solche britischen und nicht britischen Ursprungs aufgeteilt werden. Jeder einzelne Karton könne möglicherweise britisches Rindfleisch enthalten, wodurch die betreffende Sendung in ihrer Gesamtheit die vorstehend aufgeführte Erstattungsvoraussetzung nicht erfülle.

Mit ihrer am 29.02.2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe das Fleisch als irisches Rindfleisch zu marktüblichen Preisen erworben. Ein Nachweis bis hin zu den einzelnen Schlachttieren könne von ihr nicht gefordert werden. Die Warenbewegungen im Kühlhaus seien durch die sogenannten Aktions-/Partienummern sowie Ein- und Auslagerungsnoten erfasst worden. Jede einzelne Partie sei mit einer Einlagerungsnote versehen worden. Auch sei den Waren eine Aktions-/Partienummer sowie ein fester Lagerplatz zugewiesen worden. Wenn im Kühlhaus eingelagertes Rindfleisch gegen Ausfuhrerstattung ausgeführt werden solle, würde es mit einer Auslagerungsnote versehen und unter Angabe einer regelmäßig neuen Aktionsnummer an einen festgelegten Standort im separaten Zollerstattungslager mit einer neu erstellten Einlagerungsnote umgelagert. Die Auslagerun...

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