Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus Grundstückshandel in USA

 

Leitsatz (amtlich)

Keine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Grundstückshandel in USA

 

Normenkette

EStG §§ 2a, 2a Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 2, § 15; DBA USA Art. 6 Abs. 1, 4, Art. 5, 22 Abs. 1-2, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine ausländische Personengesellschaft, an der die Klägerin beteiligt war, Verluste aus einer im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätte im Sinne von § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG erzielt hat, die keiner Abzugsbeschränkung unterliegen.

Die Klägerin ist an mehreren US-amerikanischen Personengesellschaften in der Rechtsform von Limited Partnerships - darunter der hier streitigen K ... Ltd. (nachfolgend K) - beteiligt gewesen. Die Beteiligung hatte folgende Vorgeschichte:

Anfang der 80iger Jahre hatten sich vier Hamburger zusammengefunden, die Gelder nach Amerika transferieren und dort investieren wollten. Es handelte sich um den Immobilienkaufmann A, den international tätigen Architekten B sowie die Unternehmer C und D. Diese gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit der sie in USA verschiedene Immobilienprojekte betrieben.

Zu einem späteren Zeitpunkt stellten die Banken der Gesellschafter D und Sievert fest, dass stets nur Gelder in die USA flossen und kein Rückfluss stattfand. Die B-Bank regte darauf an, einen externen Partner einzuschalten. Diese Aufgabe wurde von der in Florida ansässigen F Comp., Inc. übernommen, deren President der Zeuge Dr. E war und dem die Gesellschaft wirtschaftlich auch gehört. Der Zeuge ist zugleich einziger Gesellschafter der Klägerin und ist bzw. war mit Unterbrechungen auch deren Geschäftsführer. Die F sollte die Immobilienprojekte bestmöglich entwickeln, vermieten und verkaufen. Eine Mitarbeiterin in Florida wurde dort zu einer Maklerschule geschickt und legte ihr Brokerexamen ab, um die Objekte bei Bedarf verkaufen zu können.

Der Zeuge sorgte für eine Umstrukturierung in der Weise, dass anstelle der aus den vier Initiatoren gebildeten GbR für jedes Projekt ein separater Gesellschaftsvertrag über eine Limited Partnership abgeschlossen wurde. Die Rechtsform der Limited Partnership ist der deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbar. Die Verträge der insgesamt sieben Gesellschaften glichen sich vollständig, insbesondere waren die Beteiligungsverhältnisse zunächst jeweils identisch. Gesellschaftsvertragliches Ziel der Partnerships war es jeweils, Immobilien zu erwerben, zu entwickeln, zu nutzen und zu veräußern.

Der Gesellschaftsvertrag der K datiert vom 27. Januar 1986, er wurde später mehrfach geändert. Einziger General Partner war die durch ihren Präsidenten, den Zeugen Dr. E, vertretene F Company, Inc. mit Sitz in West Palm Beach, Florida. Dieser oblag das Management, wobei sie gewissen Einschränkungen unterworfen war, d.h. für bestimmte Geschäfte der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedurfte. Beteiligt waren zu diesem Zeitpunkt die F sowie die Herren A, C, D1 und D2; am 9. April 1988 ausweislich der Anmeldung zum Gesellschaftsregister des Staates Florida betreffend Kapitalaufbringung (Bl. 41 Akte Allg.) der General Partner F Comp., Inc. mit 5 %, C mit 47,42 %, D1 mit 12,35 %, D2 mit 21,23 %, Frau H mit 9,5 % und Frau M mit ebenfalls 9,5 %.

Die Beteiligungsverhältnisse änderten sich später. In den Streitjahren waren ausweislich der US-amerikanischen Steuererklärungen für die Partnership neben in den USA ansässigen Gesellschaftern die im Inland ansässigen Herren D2 und D1 sowie die Klägerin beteiligt. Die Einkünfte wurden in USA nicht als "Ordinary income from trade or business activities", sondern als "Net income from rental estate activities" (über 98 % des Gesamtbetrages) sowie als "Interest" erklärt. Betriebsausgaben für "Wages and salaries", d.h. Löhne und Gehälter, wurden in allen drei Streitjahren mit Null US$ angegeben. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die K eigenes Personal beschäftigt habe; der Zeuge hat bekundet, dass das Management beim General Partner lag.

Das Objekt K bestand aus 10 Wohnungen. Das Grundstück wurde mit dem begonnenen Gebäude, d.h. im Rohbauzustand, erworben und - wie sich aus den Bilanzen und dem Bericht des General Partners über einen 7,3 %igen Mietanstieg von 1986 zu 1987 (Bl. 6 Bilanzakten) ergibt - spätestens Anfang 1986 fertiggestellt und sodann vermietet, und zwar, wie es in den USA üblich ist, mit Jahresvertrag.

Bereits 1989 gab es Bemühungen, die Objekte zu verkaufen. Ausweislich der Anlage K7 präsentierte die F vom 1. bis 5. Juli 1989 die Objekte der verschiedenen Gesellschaften den Herren N und O der mit Darlehen engagierten A-Bank. Für das streitige Objekt ist vermerkt: Asking Price 420.000 US$. Ab 1991 begannen die einzelnen Objektgesellschaften, ihre Immobilien zu veräußern. Dabei wurden für kleinere Objekte, wie z. B. das hier streitige K mit 10 Apartments oder die L mit 96 Wohnungen, Käufer für die gesamte Anlage gesucht und gefunden. Das Objekt K wurde trotz weiterer Anstrengungen in ...

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