Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme aus Wechselbürgschaft als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (amtlich)
Die für den Fall einer Darlehensgewährung an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person bezüglich der Veranlassung der Darlehensvergabe durch das Gesellschaftsverhältnis von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind im Hinblick auf die wirtschaftliche Vergleichbarkeit eines Darlehens mit einer (Kredit-)Bürgschaft auf die Beurteilung einer Bürgschaftsgewährung sinngemäß übertragbar. Folglich entscheidet sich in dem Fall einer Bürgschaftsübernahme für einen von einem Dritten an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person gewährten Kredit die Frage nach der Veranlassung der Bürgschaftsübernahme durch das Gesellschaftsverhältnis nach den geschäftlichen Bedingungen der Bürgschaftsübernahme, insbesondere nach der Vergütung, den vereinbarten Sicherheiten und dem Inanspruchnahmerisiko.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Inanspruchnahme aus einer Wechselbürgschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt und ob gewinnmindernd verbuchte Erlösschmälerungen/Forderungsverluste als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
I.
1. Die klagende K GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1984 gegründet. Frau A (im Folgenden Mutter), die seit 1996 an der Klägerin beteiligt war und seit 2000 90% der Geschäftsanteile besaß, ist seit dem ... 2009 Alleingesellschafterin der Klägerin. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren bis zum ... 2009 Herr B (im Folgenden Vater) und Herr C. Seit dem ... 2009 ist der Vater alleiniger Geschäftsführer. Herrn B-1 (im Folgenden Sohn B-1) wurde Einzelprokura erteilt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die freie Ein- und Ausfuhr von sowie der Handel mit Waren jeglicher Art; insbesondere der Im- und Export mit iranischen Firmen.
2. a) Am ... 2000 gründete der Vater mit seinem Sohn B-2 (Sohn B-2) die Fa. F GmbH (F-GmbH). Sohn B-2 war zunächst alleiniger Geschäftsführer, seit 2002 neben ihm sein Bruder, Sohn B-1. Gesellschaftszweck ist der Im- und Export sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit ...
b) Bis zum ... 2004 besaß Sohn B-2 50% der Anteile der F-GmbH, 25% hielten jeweils Herr G und Herr H. Am ... 2004 übertrug Sohn B-2 seine Anteile auf seinen Bruder, Sohn B-1.
Herr G und Herr H sind beide wohnhaft im Iran und haben am ... 2000 bzw. ... 2000 Sohn B-2 jeweils eine Generalvollmacht erteilt. Danach ist der bevollmächtigte Sohn B-2 insbesondere berechtigt, das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben und Geschäftsanteilsabtretungen vorzunehmen.
Am ... 2005 veräußerten Herr G und Herr H jeweils ihren Geschäftsanteil an Sohn B-2, wobei Sohn B-2 die Veräußerer aufgrund der ihm erteilten Generalvollmachten beim Notar vertrat (RbA Bl. 86 ff.), so dass seitdem die Söhne B-1 und B-2 jeweils 50% der Anteile an der F-GmbH besitzen.
3. Mit Schreiben vom 14.01.2004 teilte die Bank-1 AG (Bank-1 AG) der F-GmbH z. Hd. Sohn B-2 folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr B-2,
wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass wir Ihnen unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Kreditlinien zur Verfügung stellen:
Beträge: USD 42.000,--
zur Eröffnung eines Nachsicht-Importakkreditives für den Kauf einer XX ... -Anlage;
EUR 200.000,-- zur Vorfinanzierung der YY-Einkäufe.
Fälligkeit: Die Akkreditivkreditlinie ist bei Ablauf der Nachsichtlaufzeit rückzahlbar, die Vorfinanzierungslinie ist vorläufig für ein Jahr befristet.
Zinssatz: Standardkonditionen
Sicherheiten:
- Importfinanzierungsvertrag mit Sicherheitenbestellung gemäß Anlage;
- Abtretung der J-Ansprüche gegen Ihren Kunden (...)
Wechsel der F GmbH über USD 42.000,-- und EUR 200.000,--
avaliert von Ihrer Schwesterfirma K GmbH;
Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über EUR 250.000,--
(Kreditforderungen zzgl. eventuelle Zinsforderungen) gemäß Anlage.
Wir bitten Sie um Rücksendung der von Ihnen rechtsverbindlich unterschriebenen Bürgschaft und um Übersendung der Sicherheitenwechsel. (...)
Dementsprechend bürgte die Klägerin im Januar 2004 für zwei durch die F-GmbH ausgestellte Wechsel über 200.000,00 € sowie 42.000,00 US $. Die Klägerin erhielt keine Gegenleistung seitens der F-GmbH für die Bürgschaftsübernahme. Weder im Jahresabschluss 2004 der F-GmbH noch im Jahresabschluss 2004 der Klägerin ist in den Erläuterungen ein Hinweis auf bestehende Wechselverbindlichkeiten bzw. eingegangene Wechselbürgschaften enthalten.
4. Seit Juli 2003 gewährte die Klägerin der F-GmbH fortlaufend Darlehen, die mit 10 % p. a. verzinst wurden. Die Darlehen wurden bei Fälligkeit nur teilweise zurückgezahlt, vielfach wurden die Verträge verlängert. Zum 31.12.2003 beliefen sich die Verbindlichkeiten der F-GmbH gegenüber der Klägerin aufgrund der gewährten Darlehen auf 97.091,00 €, zum 31.12.2004 auf 270.640,00 €. Für 2004 bis Februar 2005 standen der Klägerin für die gewährten Darlehen Zinserträge in Höhe von 11.632,83 € zu, di...