Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzernumlage für die Erbringung diverser Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft in Höhe eines festen Prozentsatzes von deren Umsatz als als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (amtlich)
Eine Konzernumlage für die Erbringung diverser Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft in Höhe eines festen Prozentsatzes von deren Umsatz kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sein, wenn sie in mehreren Jahren nicht kostendeckend ist und keine Überprüfung der Angemessenheit vorgesehen ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zahlung einer Konzernumlage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A und Ort der Geschäftsleitung in B (vormals C GmbH). Alleinige Anteilseignerin ist die D GmbH (im Folgenden Holding). Die Holding hat mehrere Tochtergesellschaften, deren beherrschende Gesellschafterin sie ist und für die sie verschiedene Dienstleistungen erbringt. Mit der Klägerin schloss sie im August 2010 einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag ab (Anl. 3). Nach § 1 waren folgende Leistungen von der Holding zu erbringen:
Beratungs-, Support- und sonstige Leistungen im Bereich elektronischen Datenverarbeitung einschließlich Programmierarbeiten
Bereitstellung von Branchensoftware (E+S), Hardware, Netzwerke (LAN, WAN) und Erbringung aller damit verbundenen Tätigkeiten
Zentrale Beschaffung aller Lieferungen und Leistungen
Beratung und Unterstützung im Bereich Vertrieb und Marketing, z.B. durch Konjunktur- und Wettbewerbsanalysen, Konkurrenzbeobachtung, sonstige Marktstudien
Durchführung der Finanz-, Debitoren und Kreditorenbuchhaltung bis zur Erstellung von regelmäßigen Abschlüssen,
Sicherstellung der Finanzierung und Unterstützung bei der Finanzverwaltung
Unterstützung und Beratung bei der Aufbau- und Ablauforganisation sowie der allgemeinen Verwaltung
Beratung und Unterstützung im Personalwesen, insbesondere in den Bereichen Personalführung, Personalbeschaffung, Personalbetreuung und der Personalentwicklung
Durchführung der Personalverwaltung, einschließlich der Lohn- und Gehaltsabrechnung für interne und externe Mitarbeiter gemäß eines zu erstellenden Planes für administrative Abläufe
Abwicklung der gesamten Abrechnung mit Krankenkassen, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Finanzämter und anderen Behörden
Beratung beim Forderungsmanagement
Beratung bei der Entwicklung von Vordrucken und Formularen
Beratung in Versicherungsangelegenheiten
Beratung in allen Rechtsangelegenheiten, insbesondere im Arbeitsrecht einschließlich AÜG
Planung und Durchführung interner oder externer Schulungsmaßnahmen für das interne Personal
Beratung und Unterstützung beim Erstellen von Unternehmensrichtlinien, bei Erstellung von Betriebsnormen wie z. B. Betriebsordnung, Beteiligungsrichtlinien, Reisekostenrichtlinien usw.
Erstellung und Bereitstellung von Kunden- und Mitarbeiterstatistiken und sämtlichen AÜG-Statistiken
Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs
Beratung und Mitwirkung bei der Eröffnung und Schließung von Niederlassungen, einschl. der Beantragung und Verwaltung von Erlaubnissen
Die Dienstleistungen waren mit monatlich pauschal 6 % vom Umsatz zu honorieren. Ab 1. Januar 2012 wurde die Umlage auf 5,5 % reduziert. Eine regelmäßige Abrechnung der für die erbrachten Dienstleistungen tatsächlich angefallenen Kosten war weder vereinbart, noch wurde sie vorgenommen.
Im Rahmen einer Konzernprüfung bei der Holding für die Jahre 2009 bis 2012 gingen die Prüfer zunächst davon aus, dass die vereinbarte Konzernumlage eine vGA bewirke und das Einkommen der Holding entsprechend zu erhöhen sei. Auf Ebene der jeweiligen Tochtergesellschaft sei keine Einlage zu berücksichtigen, weil Nutzungen und Leistungen nicht einlagefähig seien (Prüfungsnotiz Nr. 4, Anl. 4). Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2010 bis 2013 folgende Umlagen gezahlt, die nur in 2011 die von den Prüfern errechneten Kosten deckte:
2010 |
1.950,00 € |
(Umsatz 32.500 €, |
Gewinn ./. 78.750 €) |
2011 |
12.901,80 € |
(Umsatz 215.030 €, |
Gewinn ./. 131.653 €) |
2012 |
9.373,31 € |
(Umsatz 170.423 €, |
Gewinn 39.871 €) |
2013 |
2.506,00 € |
|
Gewinn ./. 75.576 €) |
Nachdem die klägerischen Bevollmächtigten dieser Rechtsauffassung unter Hinweis darauf widersprochen hatten, dass es bereits an der Vorteilsgewährung zu Gunsten der Gesellschafterin, der Holding, und an einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung auf Ebene der Tochtergesellschaften fehle, da diese in den Prüfungsjahren nach Auffassung der Außenprüfung gerade zu wenig Entgelt für die Dienstleistungen gezahlt hätten, änderten die Prüfer ihre Rechtsauffassung und gingen nunmehr davon aus, dass die Zahlungen der Tochtergesellschaften als vGA zu qualifizieren seien und deren Einkommen außerbilanziell zu erhöhen sei. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte einen derartigen Umlagevertrag nicht abgeschlossen, weil die Berechnung nach Umlage ungünstiger sei als nach Aufwand der vergleichbaren Einzelleistungen. Die Konzernumla...