rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuergesetz: Doppelte Haushaltsführung, wenn beide Ehepartner auch am Beschäftigungsort wohnen?

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung sind nicht erfüllt, wenn beide Ehepartner mit der gemeinsamen Tochter am Beschäftigungsort wohnen und von dort jeweils ihrer Beschäftigung nachgehen, am Heimatort aber ihre bisherige Wohnung beibehalten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung.

Die Kläger werden zusammen veranlagt. Sie sind in X geboren und aufgewachsen. 1994 erwarb der Kläger zusammen mit seiner Mutter eine Doppelhaushälfte mit zwei Wohnungen in X. Die Eltern bezogen das Erdgeschoss, während der Kläger die im Obergeschoss gelegene 70 qm große Wohnung nutzte. Ab 1. April 1999 wohnte die Klägerin mit in der Wohnung im Obergeschoss. Seit dem 8.6.2001 sind die Kläger verheiratet. Am 26.1.2003 wurde die Tochter geboren, die Klägerin befand sich danach bis 12.4.2003 im Mutterschutz. Die Tochter wurde im Streitjahr in Hamburg von einer Tagesmutter betreut.

Im Jahre 2000 nahmen beide Kläger eine nichtselbständige Tätigkeit in auf und bezogen hier ab 16.10.2000 eine 54,15 qm große Mietwohnung. Im Dezember 2003 erwarben sie mit Wirkung zum 30.1.2004 in Hamburg eine 95 qm große Eigentumswohnung. Hierfür erhielten sie gem. Bescheid vom 17.6.2004 ab 2004 Eigenheimzulage. Im Streitjahr waren sie mit dem Hauptwohnsitz in Hamburg und dem Nebenwohnsitz im X gemeldet.

In ihrer Einkommensteuer(ESt)erklärung für das Streitjahr machten beide Kläger jeweils Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung - wie bereits in den vorangegangenen Jahren auch - geltend, und zwar der Kläger in Höhe von 8.267 € und die Klägerin in Höhe von 2.426,83 €. Die Aufwendungen des Klägers entfielen auf 47 Fahrten mit dem Pkw (Pkw-1, zugelassen auf die Mutter des Klägers) zwischen X und Hamburg, die Mietzahlungen für die Hamburger Wohnung, Zinsaufwendungen für die Wohnung in X, die ab dem 9.2.2004 Nebenwohnung sei, Zweitwohnungsteuer und Verpflegungsmehraufwendungen. Die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin wurden nicht spezifiziert.

Mit ESt-Bescheid vom 17.2.2006 berücksichtigte der Beklagte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur im Zeitraum vom 1.1. bis 8.2.2004 in Höhe von 1.415,45 € (6 Familienheimfahrten und Mietzahlungen für die Mietwohnung in Hamburg). Für die Zeit danach befinde sich der Hauptwohnsitz und die Arbeitsstätten in H; die Aufwendungen für die Wohnung in X gehörten zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 6.3.2006. Der Lebensmittelpunkt bestehe weiterhin in X, die Wohnung in X werde jede Woche aufgesucht.

Im Rechtsbehelfsverfahren erhöhten die Kläger die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung auf 15.846,84 €, weil sie nunmehr die Finanzierungsaufwendungen für die Immobilie in Hamburg statt der Kosten für die X-er Wohnung geltend machten. Ferner erhöhten sie die Anzahl der Heimfahrten auf 48 und verteilten diese nunmehr abweichend von der ursprünglichen Erklärung - 47 Fahrten mit Pkw-1 - auf 30 Fahrten mit dem Pkw-1 und 18 Fahrten mit Pkw-2. Die Kläger reichten eine eidesstattliche Versicherung der Mutter des Klägers ein, wonach die Kläger die auf sie, Frau A, zugelassenen Fahrzeuge (Pkw-1 und Pkw-2) zur freien Verfügung hätten. Ferner reichten sie Kopien von Fahrtenbüchern für beide Fahrzeuge ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.9.2006 wies der Beklagte den Einspruch zurück, weil sich der Lebensmittelpunkt nach Hamburg verlagert habe.

Am 29.9.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass sich ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in X befinde und deshalb die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im Streitjahr erfüllt seien. Der Erwerb der Immobilie ändere an der in der Vergangenheit auch vom Beklagten anerkannten doppelten Haushaltsführung nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erläuterungen der Kläger im Erörterungstermin gem. Protokoll vom 6.6.2007 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 14.9.2006 aufzuheben und den ESt-Bescheid für 2004 vom 17.2.2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers von 14.431,39 € (15.846,84 € abzgl. 1.415,45 €) und der Klägerin von 2.426,83 berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 6.6.2007 Bezug genommen. Die Beteiligten haben über einstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.

Die die Kläger betreffenden Steuerakten haben vorgelegen

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gem. §§ 79a Abs. 3 und 4, 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin.

I.

Die zu...

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