Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Kraftstoff gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 EnergieStG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG greift nur für Hauptbehälter i. S. v. § 41 Nr. 1 EnergieStV, Art. 24 Abs. 2 EGRL 2003/96/EG. Ein nicht vom Hersteller, sondern von einem Händlerbetrieb eingebauter (weiterer) Tank ist kein Hauptbehälter in diesem Sinne.

 

Normenkette

EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1; EnergieStV § 41 Nr. 1; EGRichtl 2003/96 Art. 24 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.10.2011; Aktenzeichen VII B 12/11)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

Am 17.03.2010 kontrollierte der Beklagte auf einem Rastplatz der Bundesautobahn A ... einen auf die Klägerin, einem in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen, zugelassenen Lkw der Marke A und stellte dabei fest, dass dieser mit zwei Kraftstoffbehältern ausgestattet war. Es wurde festgestellt, dass sich auf der Beifahrerseite ein Kraftstoffbehälter mit der Aufschrift "A" und auf der Fahrerseite ein weiterer Kraftstoffbehälter ohne diese Aufschrift befand. Die Beamten vor Ort sahen den mit "A" beschrifteten Tank als Hauptkraftstoffbehälter und den Behälter auf der Fahrerseite als Zusatztank an. Letzterer wies, wie ermittelt wurde, ein Fassungsvermögen von 819 l auf und war mit 390 l Dieselkraftstoff befüllt. Ausweislich des Tatberichts gab der Fahrer an, in Belgien getankt zu haben.

In der Sachakte (Heft I Bl. 15) findet sich ein Vermerk, wonach das Autohaus B in C telefonisch mitgeteilt hat, dass die Zugmaschine der Marke A werkseitig mit einem 430 l Kraftstoffbehälter ausgeliefert worden ist.

Von den 390 l Dieselkraftstoff überließ der Beklagte 20 l als "Kraftstoff in Reservebehältern" abgabenfrei und forderte für die verbleibenden 370 l mit Steuerbescheid vom 20.04.2010 Energiesteuer in Höhe von 179,71 €.

Am 28.04.2010 legte die Klägerin Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Sie hält das Vorgehen des Beklagten für willkürlich. Beide Tanks stellten die serienmäßige Ausstattung des Lkw ab Werk dar. Es würden standardmäßig Tanks der Marke D eingebaut. Bei der Zollkontrolle sei nicht festgestellt worden, wie viel Dieselkraftstoff der Fahrer bei seinem letzten Tankstopp in Belgien zugetankt habe. Es sei unmöglich, festzustellen, woher der Diesel gestammt habe. Es sei nicht zwingend, dass der Kraftstoff im Ausland erworben worden sei. Da der Kraftstoff ausschließlich zum Betrieb des Lkw eingeführt worden sei, liege kein Fall von § 15 Abs. 2 EnergieStG vor. Es handele sich auch nicht um einen Transport von Waren, sondern um das Mitführen notwendiger Betriebsstoffe. Das Energiesteuerrecht schließe auch nicht aus, dass ein Lkw mehrere Hauptbehälter aufweise. Die Besteuerung verstoße zudem gegen die Warenverkehrsfreiheit.

Der Beklagte nahm daraufhin mit der Firma A ... Kontakt auf. Von dort wurde ihm mit E-Mail vom 10.05.2010 mitgeteilt, dass der nämliche Lkw werkseitig mit einem 430 l Aluminiumtank ausgerüstet sei (Sachakte Heft II Bl. 13).

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2010 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Besteuerung entspreche § 15 EnergieStG. § 41 EnergieStV, der den Hauptbehälter definiere, setzte Art. 24 der Richtlinie 2003/96 EG um. Der Lkw habe werkseitig lediglich einen 430 l fassenden Tank aufgewiesen. Der Tank mit dem Fassungsvermögen von 819 l gelte als nachträglich eingebaut. Da der im Hauptbehälter befindliche Dieselkraftstoff steuerfrei habe eingeführt werden dürfen, sei es richtig gewesen, lediglich den Inhalt des Zusatztanks zu ermitteln. Auf Befragen habe der Fahrer geäußert, den Diesel in Belgien getankt zu haben. Ob sich dieser Diesel möglicherweise mit in Deutschland getanktem Diesel vermischt habe, sei unerheblich.

Die Klägerin legte ein Schreiben des A-Händlers E vom 26.03.2010 vor, wonach das von ihm ausgelieferte Fahrzeug mit einem D Tank ausgerüstet gewesen sei, die straßenverkehrsbehördliche Zulassung liege vor (Sachakte Heft II Bl. 11).

Mit ihrer am 06.08.2010 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und präzisiert, das Fahrzeug sei vom Hersteller zur Firma E als Zulieferbetrieb der Firma A verbracht worden, damit dort der auf der Fahrerseite befindliche Tank angebracht werde. Es handele sich um einen standardmäßigen Tank des Fahrzeugs, der bei allen Fahrzeugen dieser Baureihe verwendet werde, und nicht um eine Sonderausrüstung. Entscheidend müsse sein, wie das vom Kunden bestellte Fahrzeug bei ihm ankomme. Ob das Fahrzeug vom Hersteller oder einem Zulieferbetrieb fertig gestellt werde, sei unerheblich. Das Fahrzeug verfüge also über zwei Hauptbehälter. Das Fahrzeug habe sich bei der Kontrolle auf dem Rückweg in die Niederlande befunden, zuvor sei es zuletzt in Belgien betankt worden. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich gleichwohl in Deutschland getankter Kraftstoff im Tank befunden habe.

Die Klägerin beantragt,

den Steuerbescheid vom 20.04.2010 in Gestalt der Einspr...

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