Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der Rohtabakprämie wegen unzutreffender Parzellenangabe
Leitsatz (amtlich)
Die Sanktionsregelung des Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 (nach der die dem betreffenden Erzeuger für die laufende Ernte zu zahlende Rohtabakprämie um 5 % gekürzt wird, wenn die Parzelle, auf der der Tabak erzeugt wird, nicht der im registrierten Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht) verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
Normenkette
EGV 2848/98 Art. 50 Abs. 2a
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen einen Rohtabakprämienbescheid.
Die Kläger betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb und bauen Tabak an. In ihrer Flächenanmeldung für das Rohtabakprämienverfahren 2000 gaben die Kläger u.a. die Fläche "Gemeinde: A, Gemarkung Nr.: ..., Flurstückzähler: ...88, Anbaufläche: 0,8244 ha" an. Nachdem bei Durchführung der Kreuzkontrollen der Anbauflächen Rohtabak in Rheinland-Pfalz aufgefallen war, dass die von den Klägern gemeldete Anbaufläche Rohtabak die Katasterfläche überschritt, führte das Hauptzollamt H bei den Klägern eine Nachprüfung der Anbauflächen vor Ort durch. Im Rahmen dieser Prüfung stellte das Hauptzollamt H fest, dass die Kläger nicht die gemeldete Fläche Flurstückzähler ...88, sondern die Fläche Flurstückzähler ...08 mit einer Anbaufläche von 0,8301 ha zum Tabakanbau nutzten.
Mit Bescheid vom 5.4.2001, gerichtet an die B, kürzte das beklagte Hauptzollamt daraufhin den Klägern gemäß Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 die für das laufende Erntejahr zu zahlende Rohtabakprämie um 5 % und der B gemäß Art. 50 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 die Sonderbeihilfe um einen Betrag, der 50 % des gegenüber den Klägern verhängten Kürzungsbetrages entsprach.
Die B erhob am 12.4.2001 gegen den Rohtabakprämienbescheid vom 5.4.2001 im Hinblick auf die bei den Klägern vorgenommene Kürzung unter Hinweis darauf Einspruch, dass die gemeldete Fläche mit der Vertragsfläche identisch gewesen sei; eine Doppelnutzung sei nicht erfolgt. Die Kläger legten am 30.4.2001 ebenfalls gegen den Bescheid vom 5.4.2001 Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf ein Schreiben der Verpächterin D vom 23.4.2001, in dem es auszugsweise heißt: Sie - die Verpächterin - habe am 20.3.2000 eine Aufstellung von verschiedenen Grundstücken für den Kläger zu 2) gemacht. Dabei sei ihr hinsichtlich der Flurstücksnummer ...08 ein Schreibfehler (...88) unterlaufen. Dieser Fehler ändere an der Gesamtfläche nichts.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.9.2001 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der B gegen den Rohtabakprämienbescheid vom 5.4.2001 zurück; auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Die Kläger haben am 2.10.2001 gegen die Einspruchsentscheidung vom 11.9.2001 Klage erhoben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.7.2004 hat das beklagte Hauptzollamt sodann auch den Einspruch der Kläger gegen den Rohtabakprämienbescheid vom 5.4.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das beklagte Hauptzollamt im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschrift des Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 nicht auf ein subjektives Verschulden abstelle. Entscheidend sei vielmehr allein die objektiv fehlerhafte Flächenbezeichnung. Angesichts dessen sei es auch unbeachtlich, dass die Verpächterin den Klägern eine fehlerhafte Flächenbezeichnung mitgeteilt habe. Die Sanktionsnorm des Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 solle gewährleisten, dass Kontrollen vor Ort nach Art. 46 der Verordnung Nr. 2824/98 auf der Grundlage eindeutiger und fehlerfreier Flächenbezeichnungen durchgeführt werden könnten. Grundlage der Flächenbezeichnungen sei die aktuelle katasteramtliche Bezeichnung der Flächen im Sinne von Art. 9 Abs. 3e der Verordnung Nr. (EG) 2848/98 i.V.m. Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Die Kläger haben am 13.8.2004 Klage auch gegen die Einspruchsentscheidung vom 19.7.2004 erhoben. Sie verweisen darauf, dass in den Begründungserwägungen der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 zwar formuliert sei, dass Konsequenzen aus festgestellten Unregelmäßigkeiten abschreckend genug sein müssten, um Falschangaben zu verhüten und die widerrechtliche Verwendung der Gemeinschaftsbeihilfe zu verhindern. Zugleich habe der Gemeinschaftsverordnungsgeber jedoch klargestellt, dass diese Konsequenzen nicht unverhältnismäßig hart sein dürften. Im Streitfall sei indes eine widerrechtliche Verwendung der Prämie schon deshalb ausgeschlossen, weil die Flächenanzahl insgesamt korrekt angegeben worden sei. Entgegen der Auffassung des beklagten Hauptzollamtes komme es auch nicht allein auf die objektiv fehlerhafte Flächenbezeichnung an. Vielmehr zeige gerade die Vorschrift des Art. 50 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2848/98, dass durchaus auch Verschuldensgesichtspunkte zu be...