Revision eingelegt (BFH IV R 33/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Zweitmarktfonds, der in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, für die Fondsetablierung (Eigenkapitalvermittlungsprovision, Fondskonzeption, Bewertung und Analyse der Schiffsbeteiligungen, Prospektgutachten, Einrichtung Beteiligungsverwaltung sowie Treuhandverwaltung, Rechtsberatung und Erstellung Emissionsunterlagen) sind in voller Höhe als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen zu behandeln, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Initiator vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen; die zu Schiffsfonds ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14. April 2011, IV R 36/08, IV R 8/10, IV R 50/08) sind auf diese Konstellation zu übertragen.
2. Ein vorformuliertes Vertragswerk in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn die Anleger erst nach Beitritt und Schließung des Fonds über das Investitionskonzept in einem schriftlichen Verfahren der Gestalt abstimmen, dass nur das im Emissionsprospekt einzig dargestellte Konzept zur Wahl steht, und die Verträge über den Ankauf der Schiffsfonds-Beteiligungen nach Zustimmung zum Investitionskonzept vom Zweitmarktfonds ohne faktische Mitwirkung der Anleger abgeschlossen werden.
3. Aufwendungen eines Zweitmarktfonds, der in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, für seine laufende Verwaltung (z. B. Haftungsvergütung, Jahresabschlusskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs) sind in der Etablierungsphase vor Erwerb der ersten Schiffsfonds-Beteiligung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig; sie sind nicht mit der pauschalen Besteuerung des Tonnagegewinns gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4a EStG abgegolten, da dieser mangels Mitunternehmerstellung des Zweitmarktfonds für diesen Zeitraum nicht anwendbar ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 5a Abs. 1, § 4a; AO § 42; HGB § 255
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten der von ihr erworbenen Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds sowie gegen die Versagung des Abzugs ihrer laufenden Verwaltungskosten als Betriebsausgaben.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die gemäß ihrem Geschäftsmodell als geschlossener Fonds in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften (Zielfonds) investiert. Die Investoren waren dabei im Investitionsjahr als Kommanditisten über eine Treuhänderin an der Klägerin beteiligt bzw. in nachfolgenden Jahren teilweise auch direkt im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen. Das so eingeworbene Kommanditkapital verwandte die Klägerin dazu, sich ihrerseits als Kommanditistin an diversen Zielfonds zu beteiligen, die der Tonnagebesteuerung (§ 5a des Einkommensteuergesetzes - EStG) unterlagen.
Die Klägerin wurde als A Beteiligungsgesellschaft mbH und Co. KG gegründet und am ... 2006 in das Handelsregister eingetragen. Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die B GmbH als Komplementärin (Komplementär-GmbH) sowie als Kommanditisten die C Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligungs-KG) mit einer Einlage von 10.000 € und die D-Gesellschaft mbH (Treuhand-GmbH) mit einer Einlage von 5.000 €. Im Wege der Sonderrechtsnachfolge, eingetragen im Handelsregister am ... 2007, übernahm die E-GmbH (Beigeladene) einen Gesellschaftsanteil i. H. v. 5.000 € von der Beteiligungs-KG. Zugleich wurde die Firma in F Beteiligungsgesellschaft mbH und Co. KG geändert. Nach formwechselnder Umwandlung in die E AG nach Maßgabe des Gesellschafterbeschlusses vom ... 2014 schied die Beigeladene im Jahr 2015 aus der Klägerin aus (Eintragung im Handelsregister am ... 2015). Die Komplementär-GmbH ist als einzige Gesellschafterin zur Geschäftsführung befugt. Sie hat keine Einlage zu leisten und ist am Vermögen sowie am Ergebnis der Klägerin nicht beteiligt.
Die Gründungskommanditisten leisteten bereits Ende März 2007 ihre Einlage zuzüglich jeweils 250 € Agio. Diese Beträge legte die Klägerin sogleich verzinslich auf ihrem Konto bei der Bank X an.
Im Rahmen der Ausarbeitung und Umsetzung ihres Fondskonzepts schloss die Klägerin am ... 2007 zwei Beratungsverträge. Die G ... sollte gegen ein Zeithonorar rechtliche Beratungsleistungen (Erstellung eines neuen Gesellschaftsvertrags, eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages, eines Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages, von Verträgen für die Projektierung, die Eigenkapitalvermittlung, die Portfolioverwaltung und die Analyse und Bewertung von Zielfonds-Beteiligungen, sowie die Formulierung bestimmter Abschnitte eines Verkaufsprospekts) erbringen. Die H AG übernahm die steuerliche Beratung im Zusammenhang mit dem Fondskonzept, insbesondere bei der Gestaltung des Emissionsprospektes g...