Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von vorfinanzierter Ausfuhrerstattung
Leitsatz (redaktionell)
Vorfinanzierte Ausfuhrerstattungen sind zurückzufordern, soweit - abgesehen vom natürlichen Schwund - sich anhand der vorgelegten Einfuhrnachweise Mindermengen der ausgeführten Erzeugnisse ergeben, deren Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland nicht nachgewiesen ist.
Normenkette
EGV 3665/87 Art. 18
Tatbestand
Die Klägerin führte mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 4. Dezember 1997 gefrorenes Rindfleisch, und zwar 9 Hinterviertel (1.020,25 kg) der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202.2050.9100 und 114 Vorderviertel (6.351,54 kg) der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202.2030.9000, welches sie zuvor unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattungen in die Erstattungslagerung hatte überführen lassen, nach Usbekistan aus. Diese Rinderviertel waren Teil einer größeren Ausfuhrsendung, an der neben der Klägerin ein weiterer Ausführer beteiligt war. Insgesamt wurden dabei 1.805 Rinderviertel (127.083 kg) zur Ausfuhr abgefertigt. Die Rinderviertel wurden mit sechs Lkw nach Mukran transportiert und dort auf vier Kühl-Bahnwaggons verladen.
Nach dem im Erstattungsverfahren zusammen mit einer Übersetzung vorgelegten usbekischen Einfuhr-Zolldokument und dem vorgelegten Certificate Nr. ... der Kontrollgesellschaft A Ltd. vom 29. Dezember 1997 waren bei der Ankunft der Warensendung 1.784 Rinderviertel (125.761,15 kg) zum freien Verkehr abgefertigt worden. (Wegen der Einzelheiten wird auf diese Dokumente Bezug genommen.) Aufgrund dieser Gewichtsdifferenz errechnete der Beklagte unter Berücksichtigung eines zu tolerierenden Transportschwundes von 0,2 % eine Mindermenge von 1.067,7 kg, die er auf die beiden Ausführer entsprechend dem Verhältnis ihrer Ausfuhrsendungen zueinander verteilte, woraus sich für die Klägerin eine Mindermenge von 62 kg ergab, die der Beklagte als Mindermenge bei den von der Klägerin ausgeführten Hintervierteln berücksichtigte. Mit Bescheid vom 16. März 1998 forderte der Beklagte die insoweit vorfinanzierte Ausfuhrerstattung in Höhe von 181,29 DM mit einem Zuschlag von 20 % (insgesamt 217,55 DM) zurück (wegen der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen). Den hiergegen am 7. April 1998 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. März 1999 zurück.
Mit ihrer am 20. April 1999 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sich aus den Ladelisten ergebe, auf welchen Lkw und in welchen Bahnwaggon die Rinderviertel verladen worden seien. Nach den Angaben der Überwachungsgesellschaft seien sowohl bei den Lkw als auch bei den Bahnwaggons die Zollplomben unbeschädigt gewesen. Bei der Entladung in Usbekistan sei die Ware auf den von dem Lagerhaus bereitgestellten Waagen verwogen worden. Der Warenempfänger habe in einem Schreiben mitgeteilt, dass die Waagen sehr alt gewesen seien und dass es auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass es bei der Zählung der Rinderviertel zu Zählfehlern gekommen sei. Der Warenempfänger habe auch die in der Bundesrepublik zur Ausfuhr angemeldete Warenmenge anerkannt und den entsprechenden Kaufpreis gezahlt. Mindermengen, die auf Wiegeungenauigkeiten im Drittland oder auf Zählfehler zurückzuführen seien, dürften aber bei der für die Höhe der Ausfuhrerstattung maßgeblichen Menge nicht berücksichtigt werden. In rechtlicher Hinsicht sei zudem Art. 3 Abs. 4 der VO Nr.3665/87 zu berücksichtigen, wonach allein der Tag der Ausfuhr maßgebend sei für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses. Auch müsse in analoger Anwendung des § 17 Abs. 2 ZG die bei der Ausfuhranmeldung festgestellte Gewicht- und Stückmenge als richtig vermutet werden. Schließlich sei die vom Beklagten als unschädlich angesehene Schwundtoleranz von 0,2 % viel zu niedrig. Hier sei von mindestens 2 % auszugehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16. März 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass das usbekische Zolldokument als Nachweis i.S.d. Art. 18 der VO Nr. 3665/87 maßgebend für den Nachweis sei, welche Menge in den freien Verkehr des Drittlands übergeführt worden sei. Für Fehlmengen sei die Überführung in den freien Verkehr des Drittlands, die Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung sei, nicht nachgewiesen. Im Drittland festgestellte Mindermengen könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn es sich dabei um sog. natürlichen Schwund handele. Nach Ansicht der Kommission sei bei Gefrierfleisch ein Gewichtsverlust bis zu 0,2 % als natürlicher Transportschwund zu tolerieren und als erstattungsunschädlich zu betrachten. Im Fall der Klägerin sei aber eine Mindermenge sowohl hinsichtlich des Gewichts als auch hinsichtlich der Stückzahl festzustellen, so dass schon aus diesem Grund eine Anerkennung als natürlicher Schwund nicht möglich sei.
Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird ...