Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsveräußerung bei Veräußerung des einzigen Grundstückes
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG kann vorliegen, wenn ein Unternehmer ein Gebäude auf seinem einzigen Grundstück errichtet und das Objekt noch vor Fertigstellung veräußert.
2. Die Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne von § 4 Nr. 1c UStG setzt nicht voraus, dass der Grundstückseigentümer insoweit von jeder Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ausgeschlossen ist.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a, § 4 Nrn. 9a, 12, § 15
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Veräußerung eines mit einem Mietobjekt bebauten Grundstücks die Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1 a UStG) erfüllt und ob die Einräumung eines dinglich gesicherten Wegerechts umsatzsteuerpflichtig ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die am 18.10.1994 in das Handelsregister des Amtsgerichtes A eingetragen wurde. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin war die ...Bau GmbH (Einlage 90.000 DM), einzige Kommanditistin war die Gesellschaft... Bauvorhaben mbH mit einer Einlage von 10.000 DM. Die Klägerin war mit dem Ziel gegründet worden, ein unbebautes Grundstück zu erwerben, dieses mit einem Büro- und Wohngebäude zu bebauen, die Wohn- und Gewerbeeinheiten zu vermieten und das Grundstück mit dem Mietobjekt anschließend zu veräußern. Zu diesem Zweck hatte die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 28.09.1994 das unbebaute Grundstück X-Weg 1 in A zu einem Kaufpreis von 417.300 DM erworben. Als Tag der Übergabe war der 01.11.1994 vertraglich vereinbart worden. Noch während der anschließenden Bebauung veräußerte die Klägerin das Grundstück an eine "Grundstücksgemeinschaft A GbR" mit notariellem Kaufvertrag vom 20.06.1996 zu einem Preis von 9.595.000 DM. Als Tag der Übergabe war der 30.12.1996 vorgesehen und die Klägerin hatte sich in dem Vertrag verpflichtet, auf dem Grundstück ein Gebäude mit vier gewerblich genutzten Einheiten und 16 Wohneinheiten mit einem Investitionsvolumen von 6.400.000 DM zu errichten. Zugleich garantierte die Klägerin die Bezugsfertigstellung des Mietbereichs einer Bank zum 30.11.1996, die übrigen Einheiten sollten bis zum 31.03.1997 bezugsfertig sein. Hinsichtlich der genauen Mietflächen und der Zeitpunkte der von der Klägerin abgeschlossenen Mietverträge wird auf die Aufstellung Bl. 2 USt-Akten Bezug genommen. Die Klägerin hatte die Miete für Dezember 1996 noch vereinnahmt, die übrigen Mietzahlungen flossen nach Übergabe des Objektes an die Käuferin des Grundstücks, die per 30.12.1996 in alle bestehenden Mietverträge eingetreten ist. Die Mietvertragsurkunden und die von der Klägerin vereinnahmten Kautionsleistungen wurden im Zuge der Übergabe des Vertragsobjektes an die Käuferin ausgehändigt.
Die Klägerin beabsichtigte von der Gesamtmietfläche (1.788,39 qm) Teilbereiche von 256,61 qm umsatzsteuerpflichtig weiterzuvermieten und die übrigen Bereiche (1.539,78 qm) steuerfrei zu vermieten. Dementsprechend nahm sie in ihren USt-Erklärungen für 1996 und 1997 einen anteiligen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 4 UStG mit einer Quote von 14,35 % in Anspruch, soweit das Grundstück nach Fertigstellung der Gebäudeeinheiten zur steuerpflichtigen Vermietung verwendet werden sollte. Diese anteiligen Vorsteuerabzugsbeträge betrugen in 1996 85.533,70 DM und in 1997 36.538,80 DM. Die Veräußerung des Grundstücks behandelte die Klägerin umsatzsteuerlich als Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG, der Veräußerungserlös wurde als nicht steuerbarer Umsatz erklärt.
Am 20.10.1995 schloss die Klägerin mit den Eigentümern des Nachbargrundstückes X-Weg 2 ... eine schriftliche Vereinbarung, in der es u. a. heißt:
"K und B werden die Grundstücke mit Wohn- und Geschäftshäusern bebauen. Beide Firmen verpflichten sich hiermit im Rahmen des Nachbarschaftsrechts zu gegenseitiger Unterstützung ihrer Baumaßnahmen und zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen gegenüber den Baugenehmigungsbehörden.
Ebenso wird für den Bauablauf die gegenseitige Nutzung der Grundstücke genehmigt, soweit der jeweilige Grundstückseigentümer bei seinen eigenen Bauarbeiten nicht behindert wird.
...
Die Nutzung der Hofflächen ist mit Abstellplätzen, Kinderspielplatz und Trafogebäude - wie im beigefügten Lageplan dargestellt - vorgesehen.
Die K erstellt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze von K und B eine Toreinfahrt, die zum Befahren und Begehen geeignet ist. Diese Toreinfahrt hat ebenfalls eine ausreichende Durchfahrtshöhe für das Platzieren des Trafogebäudes und den Abbau der Baukräne nach Beendigung der Bauarbeiten. Maximale Durchfahrtshöhe 3,50 m.
Die K gestattet der B an dieser Durchfahrt ein Geh- und Fahrrecht, damit die B die Abstellplätze und die Hoffläche auf ihrem Grundstück erreichen kann. Dieses Wegerecht soll als Baulast im Baulastenverzeichnis und im Grundbuch gesichert werden.
Für die Erstellung der T...