Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 164/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle als Voraussetzung für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle.

2. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO erfolgt.

3. Dem Mineralölhändler obliegt die Beweislast dafür, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle rechtzeitig eingegangen ist.

 

Normenkette

EnergieStG § 60 Abs. 1; InsO § 28 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.09.2015; Aktenzeichen VII B 164/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.

Die Klägerin schloss im Jahre 2003 mit der Firma A GmbH in B (im Folgenden: Warenempfänger) eine Vereinbarung zur Nutzung von Betriebstankstellen. Die Warenempfängerin war danach berechtigt, mit den ihr überlassenen Tankkarten an bestimmten Tankstellen Kraftstoffe zu beziehen. Die Tankabrechnungen sollten, wie es in § 4 der Vereinbarung ausdrücklich heißt, in der Regel zweimal pro Monat erstellt werden. Die Abbuchung sollte 5 Tage nach Fälligkeit per Einzugsermächtigung erfolgen. Die Lieferungen erfolgten ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt. Eine Warenkreditversicherung hatte die Klägerin abgeschlossen. Der Beklagte hat aus den vorliegenden Rechnungen ein Zahlungsziel von 18 Tagen ermittelt.

Nachdem die Geschäftsbeziehung - soweit ersichtlich - zunächst problemlos verlief, sind Zahlungen ab Februar 2007 abweichend vom vereinbarten Zahlungsziel erst 20-30 Tage nach Rechnungsdatum eingegangen. Dies akzeptierte die Klägerin bis im Oktober 2007 der Versicherungsschutz durch die Warenkreditversicherung aufgehoben wurde. Bis Mitte Oktober 2007 sperrte der Beklagte die Tankkarten, schaltete sie jedoch Ende Oktober auf Bitten der Warenempfängerin wieder frei. Mit dieser war mündlich vereinbart worden, dass diese Ihre noch offenen Rechnungen zahlen und künftige Rechnungen innerhalb von 45 Tagen in Ratenzahlung ausgleichen solle.

Im Streit sind zwei Rechnungen vom 30.11.2007 über 210.256,79 €, die - ausgehend von einer Zahlungsfrist von 18 Tagen - am 18.12.2007 fällig war sowie vom 31.12.2007 über 147.316,38 €, die - ausgehend von der gleichen Zahlungsfrist - am 18.01.2008 fällig war. Diese Rechnungen wurden von der Warenempfängerin nicht beglichen.

Am 05.02.2008 ging der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht ein. Am 18.02.2008 wurde der Warenempfängerin ein Mahnbescheid, am 11.03.2008 wurde ihr ein Vollstreckungsbescheid zugestellt.

Am 08.04.2008 wurde, nachdem bereits am 20.03.2008 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Warenempfängerin eröffnet. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen wurde auf den 02.06.2008 festgesetzt, Berichts- und Prüfungstermin war nach dem Eröffnungsbeschluss den 09.07.2008 (Sachakte Heft 1 Bl. 6). Am 29.12.2009 wurden die Forderungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 357.573,17 € zur Insolvenztabelle angemeldet (Sachakte Heft 1 Bl. 85/86). Der Insolvenzverwalter teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.08.2011 mit, dass die Forderung in voller Höhe anerkannt wurde (Sachakte Heft 1 Bl. 138). Ausweislich der Insolvenztabelle wurde die am 29.12.2009 angemeldete Forderung am 01.08.2011 festgestellt (Sachakte Heft 2 Bl. 69). Für nachträglich angemeldete Forderungen wurden weitere schriftliche Prüfungstermine angesetzt, nämlich der 05.01.2009, der 04.01.2010 und der 01.08.2011 (Sachakte Heft 2 Bl. 3, 5 und 6).

Am 23.12.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entlastung gemäß § 60 EnergieStG.

Den Entlassungsantrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2011 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren Anspruch durch die verspätete Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht konsequent gerichtlich verfolgt.

Am 29.09.2011 legte die Klägerin Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Ihre Mitarbeiterin, Frau C bzw. deren Nachfolgerin Frau D, die sie zum fraglichen Zeitpunkt eingearbeitet habe, habe bereits mit Schreiben vom 13.05.2008 ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie habe das Schreiben in den Postausgang gegeben, wo es von einer Frankier- und Versandfirma mit dem gesamten Postausgang abgeholt und versandt worden sei. Das Schreiben sei jedoch nicht beim Amtsgericht eingegangen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Forderung zur Tabelle festgestellt worden sei. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe sich erst später beim Anfordern eines Tabellenauszugs herausgestellt. Ein Postausgangsbuch führe sie nicht. Außerdem habe sie die Anmeldung noch rechtzeitig vor den angesetzten Prüfungsterminen erneut eingereicht.

Der Einspruch wurde mi...

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