Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Tarifierung von Lithium-Ionen Akkumulatoren

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Für Waren der Code-Nr. 8507 8030 300 (Lithium-Ionen Akkumulatoren, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 64,6 mm oder mehr und einem Durchmesser von 18,1 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1.200 mA/Stunden oder mehr, zum Herstellen von wieder aufladbaren Batterien), wird eine autonome Zollaussetzung gewährt.
  2. Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren (Art. 70 Abs. 1 ZK). Da nur die Hälfte der Stichprobe von Akkumulatoren die im Verordnungstext festgelegten Voraussetzungen für eine Zollaussetzung erfüllen, wird auch nur für diese Zollaussetzung gewährt.
  3. Für die Zollaussetzung müssen die Akkumulatoren in zylindrischer Form an jeder Stelle einen Durchmesser von 18,1 mm oder mehr aufweisen. Werden mehrere Messungen der gleichen Größe vorgenommen, wird aus den Messergebnissen ein arithmetischer Mittelwert gebildet. Beträgt der Durchmesser der Akkumulatoren weniger als 18,1 mm, so werden diese in die Code-Nr. 8507 8030 9000 (Drittlandszollsatz 2,7 %) eingereiht.
 

Normenkette

ZK Art. 70 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.11.2010; Aktenzeichen VII R 7/10)

BFH (Urteil vom 02.11.2010; Aktenzeichen VII R 7/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen die Klägerin zu Recht Zoll in Höhe von 739,83 € festgesetzt hat.

Die Klägerin meldete am 10.08.2007 beim Zollamt A 37.800 Stück Lithium-Ionen Akkumulatoren unter der Code-Nr. 8507 8030 300 zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an und beantragte die Gewährung einer Zollaussetzung aufgrund besonderer Verwendung. Von der Code-Nr. 8507 8030 300 werden Lithium-Ionen Akkumulatoren in zylindrischer Form mit einer Länge von 64,6 mm oder mehr, einem Durchmesser von 18,1 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1.200 mA/Stunden oder mehr, zum Wiederherstellen von wieder aufladbaren Batterien, erfasst.

Im maßgebenden Zeitpunkt war der Klägerin vom Hauptzollamt B die Überführung von verschiedenen Akkumulatoren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung bewilligt.

Das Zollamt A ordnete eine stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau an. Zwei Warenmuster wurden an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Hamburg zur Begutachtung übersandt, zwei weitere Warenmuster wurden als Rückstellprobe beim Zollamt einbehalten. Die Begutachtung der ersten beiden Warenmuster ergab, dass es sich um elektrische Lithium-Ionen Akkumulatoren in zylindrischer Form mit einer Länge von 65 mm und einem Durchmesser von durchschnittlich 18,08 mm bzw. 18,06 mm, mit einer Nennkapazität von 1.600 mA/Stunden und einer nominalen Spannung von 3,7 V handelt, die somit in die Code-Nr. 8507 8030 900 einzureihen sind. Da für Waren dieser Code-Nr. keine Zollaussetzung aufgrund besonderer Verwendung vorgesehen ist, wurden unter Anwendung des Drittlandszollsatzes von 2,7 % mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.02.2008 Zollabgaben in Höhe von 1.479,66 € angefordert. Hiergegen legte die Klägerin am 03.03.2008 Einspruch ein, dem der Beklagte mit Bescheid vom 23.02.2009 teilweise abhalf. Im Übrigen wies er den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 18.07.2008 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 22.08.2008, zu deren Begründung die Klägerin u. a. Folgendes vorträgt:

Der Akku sei mit einem Mantel überzogen. Aus technischen Gründen sei er an zwei Seiten verdickt. Wenn er dort gemessen werde, dann werde der Wert von 18,1 mm überschritten, und zwar immer; wenn nicht diese Verdickung mitgemessen wird, dann könne der Wert von 18,1 mm unterschritten werden.

Die Argumentation des Beklagten, dass das Produkt insgesamt in der gesamten Länge einen Durchmesser von 18,1 mm aufweisen müsse, sei schlechthin nicht nachvollziehbar. Die Gründe hierfür seien technisch und konstruktiv wegen der Weiterverarbeitung bedingt. Die Weiterverarbeitung in ein festes Gehäuse liege der Verblockung der Batterien zu Grunde. Die Herstellung erfolge ausschließlich aufgrund der Herstellerspezifitionen. Herstellerbedingte Abweichungen bzw. Toleranzen seien von der Klägerin nicht zu beeinflussen. Aus diesem Grunde sei auch fraglich, ob und welchem Umfang durch Tarif-Code-Nr. 8507 8030 30 Toleranzen zu berücksichtigen seien, die sich aus produktionsbedingten Abweichungen (in der Herstellung der Akkumulatoren) ergeben könnten.

Aufgrund der von den Herstellern angegebenen Toleranzen erscheine es deshalb als willkürlich, wenn von dem gleichen Hersteller einerseits Sendungen zollfrei seien und für die gleiche Type im Rahmen der Herstellertoleranzen Zoll erhoben werde, da es sich um einen Massenartikel handle, bei dem höhere Qualitätsanforderungen nicht erreichbar und von den Kunden beim Hersteller nicht durchsetzbar seien.

Die Klägerin beantragt,

den Einfuhrabgabenbescheid vom 23.02.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2008 aufz...

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