Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Voraussetzung der laufenden Überwachung der Außenstände i. S. v. § 60 Abs. 1 EnergieStG meint, dass der Berechtigte fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang achten und bei Anzeichen für bestehende Zahlungsschwierigkeiten entsprechend reagieren muss. Dabei ist auch das Bedienen von Altschulden, für die eine Ratenzahlung vereinbart wurde, zu berücksichtigen.
2. Von einer rechtzeitigen gerichtlichen Anspruchsverfolgung i. S. v. § 60 Abs. 1 EnergieStG kann nicht die Rede sein, wenn zwischen dem Erhalt eines Vollstreckungstitels und der Einleitung der Zwangsvollstreckung über sieben Monate vergehen, ohne dass es dafür eine überzeugende und anzuerkennende Begründung gibt.
Normenkette
EnergieStG § 60 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Über viele Jahre belieferte die Klägerin die Firma A GmbH (Firma A) regelmäßig mit Mineralöl. Es war u. a. vereinbart, dass die Forderungen vom Konto der Firma A 30 Tage nach Rechnungsdatum abgebucht werden. 2006 kam es bei der Firma A zu Zahlungsschwierigkeiten. Im Dezember 2006 schlossen die Klägerin und die Firma A eine Vereinbarung im Hinblick auf die Zahlung der offenen Forderungen in Höhe von 656.793,04 €. Zur Absicherung wurden an die Klägerin seitens der Firma A Grundschulden über 570.388,53 € abgetreten. Weiter wurde vereinbart, dass eine Verwertung der Sicherheiten nur erfolgen dürfe, wenn die Firma A monatliche Tilgungsleistungen in Höhe von 7.000 € nicht erbringe und neue Treibstofflieferungen nicht binnen 30 Tagen per Abbuchung bezahle. Von den offenen 656.793,04 € waren im Dezember 2011 erst 160.802,28 € gezahlt worden.
Im Zeitraum vom 27.11.2010 bis zum 22.12.2010 belieferte die Klägerin die Firma A ... mit Mineralöl. Die Klägerin buchte die Forderungen vereinbarungsgemäß vom Konto der Firma A ab, es kam jedoch zu Rücklastschriften.
Nach erfolgloser telefonischer Abmahnung und ausbleibenden Zahlungen beantragte die Klägerin am 14.01.2011 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 18.01.2011 erlassen und am 20.01.2011 zugestellt wurde. Nachdem die Firma A Widerspruch eingelegt hatte, erließ das LandgerichtB am 11.07.2011 ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Versäumnisurteil, mit dem die Firma A wegen der streitgegenständlichen Lieferungen zur Zahlung von 192.344,50 € verurteilt wurde. Mit Urteil vom 05.12.2011 wurde das Versäumnisurteil nach Einspruch der Firma A aufrechterhalten. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung beantragte die Klägerin am 05.03.2012 die Zwangsvollstreckung, woraufhin am 02.04.2012 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde. Die Pfändung verlief fruchtlos.
Am 16.04.2012 beantragte die Klägerin eine Energiesteuervergütung wegen Zahlungsausfalls der Firma A. Auf entsprechende Nachfragen des Beklagten führte sie unter anderem aus, die ausgebliebenen Zahlungen im Jahr 2006 hätten ihren Hintergrund in einem durch ... bedingten elektronischen Totalausfall bei der Firma A. Es sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, damit die Firma A die Reparaturkosten habe tragen können. An die Ratenzahlungsvereinbarung habe sich die Firma A grundsätzlich gehalten.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 06.07.2012 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe ihre Außenstände nicht hinreichend laufend überwacht. Sie habe ungeachtet der regelmäßigen Bezahlung laufender, neuer Kraftstofflieferungen gewusst, dass die Firma A die Tilgungsleistungen für die Altforderungen nicht in der vereinbarten Höhe erbringe. Bei einem angenommenen Beginn ab dem 01.01.2007 hätten bis zur ausgefallenen Forderung gemäß Rechnung vom 27.11.2010 Altschulden in Höhe von 336.000 € (7.000 € monatlich) beglichen worden sein müssen, tatsächlich seien aber ausweislich der Feststellungen des Landgerichts B lediglich 160.802,28 € beglichen worden. Aufgrund der schleppenden Tilgungsleistungen hätte die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass künftige Kraftstofflieferungen rechtzeitig bezahlt würden. Es seien die gesamten Umstände der vorangegangenen Lieferungen einzubeziehen. Auch sei das Tatbestandsmerkmal der rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung nicht erfüllt, da die Klägerin nach Erlass des Urteils vom 11.07.2011 erst am 05.03.2012 Vollstreckungsmaßnahmen beantragt habe.
Am 13.07.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meinte, ein Zusammenhang zwischen den antragsrelevanten Forderungen und den Altforderungen aus dem Jahre 2006 dürfe nicht hergestellt werden. Aus der Geschäftsbeziehung bis Ende 2006 ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen Zahlungsausfall der Firma A im November/Dezember 2010. In der Zwischenzeit seien die laufenden Lieferungen an die Firma A stets bezahlt worden. Zu bedenken sei auch, dass den Altschulden Sicherheiten gegenübergestanden hätten, so dass ein Schuldensaldo ni...