Revision eingelegt (BFH VII R 39/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung von der Energiesteuerentstehung gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG

 

Leitsatz (amtlich)

§ 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG stellt eine Heilung für die Fälle dar, in denen das Energieerzeugnis an zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigte Personen abgeben worden ist. Abzustellen ist dabei jedenfalls in Fällen, in denen das Energieerzeugnis durchgängig der Steueraufsicht unterlag, auf den letzten Empfänger, so dass es unschädlich ist, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines Streckengeschäfts zwischenzeitlich an einen Nichtberechtigten abgegeben worden war.

 

Normenkette

EnergieStG § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Sätze 1-2, § 24 Abs. 2 S. 2; EnergieStV § 57 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2013; Aktenzeichen VII R 39/11)

 

Tatbestand

Die streitgenossenschaftlich verbundenen Klägerinnen wenden sich gegen eine Energiesteuererhebung.

Die Klägerin zu 1. kaufte bei der Klägerin zu 2. 36.720 l Gasöl. Das Gasöl lagerte zu dieser Zeit im Auftrag der Klägerin zu 2. im Steuerlager der Firma A, H. Vereinbart war eine Lieferung am 24.02.2009 "A H". Die Klägerin 2. war seinerzeit - im Gegensatz zur Klägerin zu 1., der eine entsprechende Erlaubnis erst zum 15.07.2009 erteilt wurde - im Besitz einer Erlaubnis als Verteilerin gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 EnergieStG. Die Klägerin zu 1. hatte das Gasöl ihrerseits an die Firma B, C, zur Bunkerung des Seeschiffs "D" weiterverkauft. Mit E-Mail vom 20.02.2009 veranlasste die Klägerin zu 2. bei der Firma A die Freistellung des Gasöls für die Klägerin zu 1., unter "Abfertigung" heißt es dort: "Bunkerung D in H". Die Bunkerung fand am 24.02.2009 statt.

Im Rahmen einer Anhörung trug die Klägerin zu 1. vor, sie sei davon ausgegangen, über eine allgemeine Erlaubnis zur Verteilung und Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen zu verfügen.

Mit Bescheid vom 07.06.2010 nahm der Beklagte die Klägerin zu 1. wegen Energiesteuer in Höhe von 17.263,09 € in Anspruch. Die Klägerin zu 1. sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Energieerzeugnisse weder Inhaberin einer Erlaubnis zur steuerfreien Verteilung von Energieerzeugnissen noch selbst Verwenderin dieser Energieerzeugnisse zur steuerfreien Zwecken als Schiffsbetriebsstoff gewesen. Daher sei die Energiesteuer gemäß § 30 Abs. 1 EnergieStG i. V. m. § 57 Abs. 9, Abs. 4 EnergieStV entstanden. Es handele sich nicht um ein Strekkengeschäft i. S. v. § 57 Abs. 4 EnergieStV. Als Nichtberechtigte, an die die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken abgegeben worden seien, sei sie Steuerschuldnerin und gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zu 2. in Anspruch zu nehmen. Eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO komme nicht in Betracht.

Mit Bescheid vom 07.06.2010 nahm der Beklagte die Klägerin zu 2. ebenfalls wegen Energiesteuer in Höhe von 17.273,09 € in Anspruch. Die Klägerin zu 2. hätte entgegen der in ihrer Erlaubnis zur Verteilung steuerfreier Energieerzeugnisse genannten Zweckbestimmung Energieerzeugnisse an die Klägerin zu 1. abgegeben, obwohl diese keinen gültigen Erlaubnisschein vorgelegt habe. Daher sei die Energiesteuer gemäß § 30 Abs. 1 EnergieStG i. V. m. § 57 Abs. 9, Abs. 4 EnergieStV entstanden. Als Erlaubnisinhaberin sei sie Steuerschuldnerin und werde gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zu 1. in Anspruch genommen. Eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO komme nicht in Betracht. Die Erlaubnis für die steuerfreie Verteilung von Energieerzeugnissen als Schiffsbetriebsstoff sei der Klägerin zu 1. erst mehr als drei Monate nach der Lieferung erteilt worden.

Beide Klägerinnen haben fristgerecht Einspruch eingelegt. Sie meinen, es liege schon keine zweckwidrige Abgabe i. S. v. § 30 Abs. 1 S. 1 EnergieStG vor. Die Abgabe setze die Verschaffung des Besitzes, also die tatsächliche Sachherrschaft an dem Gasöl voraus. Im Streitfall sei der unmittelbare Besitz von der Inhaberin des Steuerlagers, der Firma A, an die Firma B (Seeschiff D) übertragen worden. Mittelbare Besitzerin sei die Klägerin zu 2. als Eigentümerin des Gasöls gewesen; damit sei sie auch Verteilerin i. S. v. § 24 Abs. 2 S. 2 EnergieStG gewesen. Da sie Inhaberin der entsprechenden Erlaubnis gewesen sei, sei die Abgabe an die Firma B keine Abgabe entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung gewesen. Die Klägerin zu 1. habe zu keiner Zeit Besitz an dem Gasöl gehabt, sie sei ein Zwischenhändler i. S. v. § 57 Abs. 4 S. 2 EnergieStV gewesen. Da der Empfänger, die Firma B, als Betreiberin des Seeschiffs Inhaberin einer allgemeinen Erlaubnis nach § 55 i. V. m. Ziff. 3 lit. a) der Anlage 1 zur EnergieStV gewesen sei, sei § 57 Abs. 4 S. 1 EnergieStV wegen 57 Abs. 17 EnergieStV nicht anwendbar. Daher hätte die Firma A von der Vorlage eines Erlaubnisscheins absehen dürfen. Außerdem sei die Steuerentstehung wegen § 30 Abs. 1 S. 2 EnergieStG ausgeschlossen, da das Gasöl letztlich einer zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse berechtigten Person übergeben worden sei.

Die Einsprüch...

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