Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitraum für die Ermittlung der AfA auf die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Leitsatz (redaktionell)
Die AfA auf bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter ist bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und einer Aufstockung der Buchwerte nach § 14 UmwStG nicht unter Heranziehung der bisher in der umgewandelten Kapitalgesellschaft zugrunde gelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu berechnen. Vielmehr muss dem durch die Aufstockung zum Ausdruck gebrachtem tatsächlichen höheren Nutzungswert eines Wirtschaftsgutes durch Verlängerung der Abschreibungsdauer Rechnung getragen werden.
Normenkette
UmwStG §§ 14, 4 Abs. 2-3, 6
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Zeitraum, auf dessen Grundlage die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Klägerin zu ermitteln ist.
Die Klägerin ist die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebene Reederei (R-KG) die durch formwechselnde Umwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes aus der Reederei GmbH (R GmbH) hervorgegangen ist.
Die R-GmbH war bis zum 31.12.1995 Organgesellschaft der in Duisburg ansässigen Firma F und Cie GmbH. Mit Vertrag vom 22.01.1996 veräußerte die F und Cie GmbH sämtliche Geschäftsanteile an der R GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung vom 31.12.1995, 24 Uhr/1.01.1996 0 Uhr an die Hamburger Reederei Kommanditgesellschaft in Firma K (KG i.Fa. K) zu einem Kaufpreis von 38 Mio. DM. Mit Vertrag vom 6.06.1996 übertrug die KG i.Fa. K einen Geschäftsanteil an der R GmbH in Höhe von 1.000 DM auf die Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft R mbH. Mit dem Gesellschafterbeschluss vom 11.06.1996 wurde die R GmbH mit Wirkung zum 01.01.1996 formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. An der hierdurch entstandenen Kommanditgesellschaft sind beteiligt als persönlich haftende Gesellschafterin die Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft R mbH und als einzige Kommanditistin die KG i.Fa. K mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 12.150.000 DM. Die Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft R mbH ist am Vermögen und Ergebnis der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt. Der Umwandlung liegt die Bilanz der R GmbH auf den 31.12.1995 zugrunde.
Aus der zu Buchwerten erfolgten Umwandlung resultierte ein Übernahmeverlust in Höhe von 25.949.652 DM. Dieser war wie folgt ermittelt worden:
Buchwert der übergegangenen Wirtschaftsgüter (= bilanzielles Eigenkapital der R GmbH zum 31.12.1995) |
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12.150.000 DM |
Kaufpreis GmbH-Anteile |
38.000.000 DM |
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Anschaffungskosten |
99.652 DM |
./. 38.099.652 DM |
vorläufiger Übernahmeverlust |
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25.949.652 DM |
abzüglich anrechenbare Körperschaftsteuer |
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0 DM |
verbleibender Übernahmeverlust (§ 4 Abs. 6 UmwStG) |
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25.949.652 DM. |
In Höhe dieses Übernahmeverlustes stockte die Klägerin im Verhältnis der Teilwerte die Wertansätze der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in einer Ergänzungsbilanz für die Kommanditistin gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG auf.
Mit den Steuererklärungen für 1996 machte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.440.031 DM geltend. Die übernommenen sieben Seeschiffe im Anlagevermögen der Klägerin waren bei der R GmbH im Zugangsjahr degressiv mit 30 % und in den Folgejahren linear bei einer Restnutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben. Vier der sieben Schiffe waren zum Umwandlungsstichtag bis auf den Schrottwert abgeschrieben, für die übrigen Schiffe ergaben sich Restnutzungsdauern von zwei Jahren. Hieran anknüpfend legte die Klägerin den nunmehr vorgenommenen Abschreibungen in der Ergänzungsbilanz bezogen auf die beweglichen abnutzbaren Wirtschaftgüter die verbleibende steuerliche Restnutzungsdauer - abgeleitet aus der bisherigen Nutzungsdauer - und bezogen auf das unbewegliche abnutzbare Anlagevermögen den bisherigen AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zugrunde. Für die aktivierten Seeschiffe machte sie Abschreibungen auf vier Schiffe in Höhe von 100 % und auf drei weitere Schiffe in Höhe von 50 % des jeweils angesetzten Wertes geltend. Für die Container wurde ein AfA-Satz in Höhe von 58,68 % zugrunde gelegt. Insgesamt ergaben sich Abschreibungen auf das Anlagevermögen in Höhe von 14.349.399 DM.
In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid für 1996 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 2.07.1998 und in dem ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1996 vom 2.07.1998 folgte das Finanzamt diesen Abschreibungssätzen nicht. Unter Bezugnahme auf Tz. 4.04 und 4.05 des Erlasses des BMF vom 25.03.1998 zum Umwandlungssteuergesetz (BStBl 1998 I S. 268 - UmwSt-Erlass) schätzte das Finanzamt die Restnutzungsdauer der Seeschiffe und Container neu und nahm entsprechend niedrigere lineare Abschreibungen der Ansätze der Ergänzungs...