rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur vermögensverwaltende Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
- Veräußern die Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ihre Mitunternehmeranteile an eine bislang nur vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, an der sie selbst beteiligt sind, so handelt es sich zwar auch in Höhe ihrer Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft um eine Veräußerung i. S. d. §§ 16, 34 EStG, der Gewinn gilt aber insoweit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn.
- Die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steht dem nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3, §§ 34, 52 Abs. 32a; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG teilweise als laufender Gewinn anzusehen ist.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.03. bis zum 28.02.
Als Kommanditisten waren an der Klägerin ursprünglich (u. a.) A und B zu jeweils 25% beteiligt. Alleiniger Komplementär war die C GmbH (GmbH), an der A und B ebenfalls zu jeweils 25% beteiligt waren.
Mit Verträgen vom ...1998 veräußerten A und B (jeweils) ihre Kommanditanteile und ihre Anteile an der Komplementärin vollständig an die KG D-Gesellschaft & Co. (KG-D). Die KG-D war bis zu diesem Zeitpunkt, ihrem Gesellschaftsvertrag entsprechend, ausschließlich vermögensverwaltend tätig gewesen. Die Gesellschafter der KG-D stimmten dem Erwerb und der damit verbundenen Änderung ihres Gesellschaftsvertrags mit Beschluss vom ...1998 einstimmig zu. Als Kaufpreis für die veräußerten Anteile wurden jeweils ... DM vereinbart.
Am Kapital der KG-D waren zum Zeitpunkt der Veräußerung, am ...1998, A mit 0,014% als einziger Komplementär und B mit 49,991% als einer von ... Kommanditisten beteiligt. Aufgrund von Nießbrauchsvereinbarungen war A zu diesem Zeitpunkt am Gewinn der KG-D mit 4,6511% und B mit 48,8372% beteiligt. Am Tag nach der Veräußerung, mit Gesellschafterbeschluss vom ...1998, schied A als Komplementär aus der KG-D aus und trat gleichzeitig als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe seines bisherigen Anteils ein. Neuer Komplementär ohne Beteiligung am Vermögen der KG-D wurde die K Vermögensverwaltung GmbH (K-GmbH). Allein die K-GmbH war von diesem Zeitpunkt an zur Geschäftsführung befugt. Zur Finanzierung des Erwerbs der Kommanditanteile von A und B nahm die KG-D Darlehen in Höhe von ... DM bei der E Aktiengesellschaft ... und in Höhe von ... DM bei der F Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH auf.
Am 01.09.2000 ging bei dem Beklagten die Erklärung der Klägerin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 ein. In einer Anlage zu dieser Erklärung (Bl. 109 der Gewinnfeststellungsakte) wurde der jeweilige Veräußerungsgewinn von A und B wie folgt ermittelt:
Veräußerungspreis |
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... DM |
abzüglich: |
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Kommanditeinlage |
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... DM |
Einlage GmbH |
... DM |
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lfd. Gewinn |
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... DM |
Rückstellungen VU |
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... DM |
Veräußerungsgewinn |
... DM |
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Veräußerungspreis... DM abzüglich: Kommanditeinlage... DM Einlage GmbH... DM lfd. Gewinn... DM Rückstellungen VU... DM Veräußerungsgewinn... DM
Der über das erworbene Kapital hinaus gezahlte Kaufpreis von insgesamt ... DM wurde als Firmenwert in eine Ergänzungsbilanz der KG-D bei der Klägerin eingestellt und linear abgeschrieben. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 wurde eine Abschreibung in Höhe von ... DM angesetzt (vom ...1998 bis zum ...1999 = 2 Monate und 9 Tage). Die auf das Streitjahr entfallenden Darlehenszinsen in Höhe von ... DM und ... DM wurden als Sonderbetriebsausgaben der KG-D geltend gemacht (Bl. 123 der Gewinnfeststellungsakte).
Mit den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 18.10.2000 folgte der Beklagte den Angaben der Klägerin. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Vom ...2001 bis zum ...2002 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer ermittelte die jeweiligen Veräußerungsgewinne wie folgt:
Veräußerungspreis |
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... DM |
abzüglich: |
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Kommanditeinlage |
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... DM |
Einlage GmbH |
... DM |
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Kapitalkonto (variabel) |
... DM |
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Veräußerungsgewinn |
... DM |
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Veräußerungspreis... DM abzüglich: Kommanditeinlage... DM Einlage GmbH... DM Kapitalkonto (variabel)... DM Veräußerungsgewinn... DM
Dementsprechend wurden der Mehrwert in der Ergänzungsbilanz auf ... DM und die Abschreibung auf ... DM erhöht. Weiter heißt es in dem Bericht: "Aus Sicht der Bp ist der bisher festgestellte Veräußerungsgewinn nur zu einem Teil begünstigt. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 EStG gilt der Gewinn insoweit als laufender Gewinn, als auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind. Bei Berücksichti...