Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht, Präferenzprüfung: Zollamtliche Feststellung der Unrichtigkeit einer vom Ausführer abgegebenen Ursprungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Die zollamtliche Feststellung, eine Ursprungserklärung sei vom Ausführer zu Unrecht abgegeben worden, stellt keinen Verwaltungsakt dar, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann; diese Feststellung erweist sich als bloße dem Ausführer bekannt gegebene Rechtsauffassung des Hauptzollamtes, die keinen Regelungscharakter hat (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Gerichtsbescheid vom 10.4.2002 - IV 276/00 -, Abweichung von BFH, Urteil vom 16.10.1986, VII R 122/83).
Normenkette
AO § 118 S. 1; VwVfG § 35 S. 1; FGO § 41
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung von Ergebnissen einer Präferenzprüfung durch den Beklagten.
Die Klägerin führt im Zollgebiet der Gemeinschaft gesammelte Altkleider in Drittländer, u.a. auch nach Polen aus. Auf den für die Abnehmer der Waren bestimmten Rechnungen befindet sich jeweils eine von der Klägerin ausgefertigte Ursprungserklärung folgenden Wortlauts: "Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind."
Mit Schreiben vom 18.10.1999 wandte sich die polnische Zollverwaltung an die Zentralstelle Ursprungsnachprüfung in Münster und bat unter Hinweis auf Art. 32 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisses" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 30.6.1997 - ABl. Nr. L 221/1, im Folgenden: Protokoll Nr. 4 - um Prüfung von näher bezeichneten Präferenznachweisen. Hierbei handelte es sich um Ursprungserklärungen, die die Klägerin auf verschiedenen Rechnungen aus dem April bzw. Mai 1999 abgegeben hatte.
Daraufhin ordnete das Hauptzollamt Hamburg-... mit Bescheid vom 26.11.1999 bei der Klägerin eine Prüfung nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 an. In der Prüfungsanordnung heißt es u.a.: " ... 3. Prüfungsumfang: Nachträgliche Prüfung von Präferenznachweisen; Ursprungserklärung auf den Rechnungen ... 9. Sonstiges: Soweit festgestellt wird, dass der o.a. Präferenznachweis ganz oder teilweise unrichtig ist, erstreckt sich die Prüfung darüber hinaus auf alle in Betracht kommenden gleichartigen Warenausfuhren für den Zeitraum vom: 01. Januar 1997 bis Prüfungsbeginn."
Das Hauptzollamt Hamburg-... führte die Prüfung bei der Klägerin im März 2000 durch. Über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichtete das Hauptzollamt Hamburg-... die Klägerin mit Schreiben vom 22.3.2000. In diesem Schreiben, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und dem der Prüfungsbericht vom 14.3.2000 beigefügt war, heißt es u.a.: Es werde festgestellt, dass die Ursprungserklärungen auf den Rechnungen vom 12.4., 20.4., 26.4. und 18.5.1999 zu Unrecht abgegeben worden seien. Außerdem werde festgestellt, dass die in der Anlage 1 des Prüfungsberichtes aufgeführten Ursprungserklärungen auf Rechnungen bzw. Formblättern EUR.2 zu Unrecht abgegeben bzw. ausgefüllt worden seien.
Die Klägerin legte gegen das Schreiben vom 22.3.2000 Einspruch ein, den das Hauptzollamt Hamburg-... mit Einspruchsentscheidung vom 26.9.2000 zurückwies. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 28.9.2000 zur Post gegeben worden ist, wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 30.10.2002 erhobenen Klage beantragt die Klägerin, 1. den Bescheid vom 22.3.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.9.2000 hinsichtlich der Feststellung der Unrichtigkeit der Ursprungserklärungen auf den Rechnungen vom 12.4., 20.4., 26.4. und 18.5.1999 aufzuheben; 2. festzustellen, dass die Prüfungsanordnung vom 26.11.1999 hinsichtlich der Ziffer 9 rechtswidrig war.
Der Beklagte, der mit Wirkung vom 1.1.2002 die Aufgaben des Hauptzollamtes Hamburg-... übernommen hat, beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 31.1.2003 hat der Senat das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu 2) abgetrennt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte IV 252/00 sowie der Sachakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Die Klage führt zum Erfolg.
Die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage angegriffene Feststellung des beklagten Hauptzollamtes, die Ursprungserklärung sei zu Unrecht abgegeben worden, stellt zwar nach ihrem allein maßgebenden materiellen Gehalt keinen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt dar (1). Der Klägerin ist indes das Recht zuzugestehen, den Rechtsschein, der von dieser Feststellung ausgeht, zu beseitigen (2). Im Einzelnen ist Folgendes auszufü...