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FG Hamburg Urteil vom 20.04.2004 - III 72/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspruchseinlegung bei der bescheidenden Behörde

 

Leitsatz (amtlich)

Der Einspruch gegen einen Steuer- oder Kindergeldbescheid kann nur bei dem Finanzamt oder der Familienkasse eingelegt werden, dessen bzw. deren Verwaltungsakt angefochten wurde; auf Eingaben bei einem Bundesministerium oder bei der Bundesanstalt für Arbeit kommt es nicht an.

 

Normenkette

AO §§ 355, 357 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen VIII B 181/04)

BFH (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen VIII B 181/04)

 

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für den Sohn ... (F) und die Tochter ... (J) des Klägers, und zwar für F ab Januar 1998 und für J ab Januar 2001.

I. F ist am 1. März 1977 geboren und studierte an der Universität A Rechtswissenschaften bis zum I. jur. Staatsexamen im März 2003 (Kindergeld-Akte -KiG-A- Bl. 154, 170, 173). In der Wartezeit für eine Referendarstelle und vor der Vorbereitung einer Promotion absolvierte er vom 1. April bis 31. Juli 2003 ein unbezahltes Praktikum bei der Europäischen Kommission. Jetzt in 2004 arbeitet er an der Universität als wissenschaftliche Hilfskraft (Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 72/03 Bl. 68, 87; FG-A III 417/03 Bl. 19 ff, 23, 24).

J ist am 2. Juli 1982 geboren und studiert ebenfalls Rechtswissenschaften. Bis einschließlich ihres 4. Semesters im Sommer bzw. bis August 2003 studierte sie an der Universität B (KiG-A Bl. 178). Seit September 2003 absolviert sie ein Auslandsstudium mit Erasmus-Stipendium in ...(C)/Italien (FG-A III 72/03 Bl. 134).

Anstelle der durch die Familienkasse wiederholt erbetenen Erklärungen über die Höhe der Einkünfte der Kinder gemäß Vordruck "Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen" reichte der Kläger jahrelang nur von den Kindern unterschriebene, selbst formulierte Erklärung...

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