Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuervergütung bei Altölsammlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurück gewonnen werden.

 

Normenkette

MinöStV § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen VII R 43/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Mineralölraffinerie zur Aufarbeitung von Altölen. Ihr wurde als Mineralölraffinerie ein Steuerlager im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG in Gestalt eines Mineralölherstellungsbetriebes im Sinne des § 6 Abs. 1 MinöStG bewilligt. Als Unternehmen der deutschen Entsorgungswirtschaft sammelt die Klägerin Altöl und bearbeitet dieses, um es im Anschluss als Re- bzw. Zweitraffinat erneut zu vermarkten.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Mineralölsteuer für die bei der Bearbeitung zurückgewonnenen Mineralöle nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG zu vergüten ist.

Die Sammlung der Klägerin dient der Entsorgung von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen sowie von Bearbeitungsemulsionen, Schlämmen aus Leichtstoffabscheidern und Abfällen aus der Reinigung von Lagertanks. Im Monat Januar 2001 belief sich die Gesamtmenge des Stoffeingangs auf 4.249,9 Tonnen.

Die Klägerin entsorgt vornehmlich Betriebe der KFZ-Branche. Und 80 % der von der Klägerin gesammelten Flüssigkeiten kommen unmittelbar aus diesem Sektor. Zudem finden sich auch in den zur Entsorgung gegebenen Sammelgebinden anderer Branchen Mineralöle, die in Fahrzeugen eingesetzt waren und mit Benzin oder Dieselkraftstoff versetzt sind.

Die gesammelten Stoffmengen sind sowohl anfall- als auch sammlungsbedingt stark vermischt. Sie setzten sich im Wesentlichen aus drei relevanten Komponenten zusammen, nämlich Altöle (durch andere Stoffe verunreinigte, gebrauchte Mineralöle), Wasser sowie bereits versteuertes, nicht gebrauchtes Benzin und Dieselkraftstoff. Nicht-Mineralöle sind zum einen der Wasseranteil an den Flüssigkeiten und zum anderen ein entsprechender Eintrag durch den Altölanteil an den Gemischen. Der Wasseranteil an den gesammelten Flüssigkeiten beträgt durchschnittlich 40 %.

Die gesammelten Stoffmischungen können ohne eine Behandlung und Aufarbeitung keine Verwendung mehr finden. Die bei der Aufarbeitung gewonnenen Mineralölmengen entsprechen denen, die zur Behandlung und Aufarbeitung in den klägerischen Mineralölherstellungsbetrieb eingehen. Sie sind nicht im klägerischen Betrieb erst entstanden. Die bei der Klägerin angewandten Verfahren wandeln Mineralöle nicht chemisch um, sondern trennen das Gemisch auf physikalische Weise in die einzelnen Bestandteile. Bei den gewonnenen Leichtsiedern und Gasölen handelt es sich fast ausschließlich um Benzin bzw. Dieselkraftstoff, die als Treibstoffe für Fahrzeuge dienen sollten. Nach der pauschalierten Berechnung der Klägerin beträgt der Anteil des bei der Aufarbeitung zurückgewonnenen, versteuerten Benzins 3 % des gesamten trockenen Altöls; für versteuerten Dieselkraftstoff beläuft sich dieser Quotient nach der Berechnung der Klägerin auf 8 % (vgl. Anlage K 1 Seite 6 ff).

Am 06.08.2001 beantragte die Klägerin die Vergütung der im Monat Januar 2001 angefallenen Mineralölsteuer für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus zerstörten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen. Mit Bescheid vom 28.08.2001 lehnte das Hauptzollamt Hamburg- ... die beantragte Vergütung ab. Den dagegen eingelegten Einspruch vom 31.08.2001 wies das Hauptzollamt Hamburg- ... mit seiner Einspruchsentscheidung vom 02.10.2001 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 01.11.2001 (Eingang bei Gericht 02.11.2001, fristgerecht Klage erhoben, die sich nunmehr gegen das Hauptzollamt Hamburg- ... richtet, nachdem das Haupzollamt Hamburg- ... aufgrund von Umorganisationsmaßnahmen mit Wirkung vom 01.01.2002 umbenannt wurde.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter anderem folgendes vor: Der ablehnende Bescheid vom 28.08.2001 sei rechtswidrig, da ihr (der Klägerin) die beantragte Mineralölsteuervergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG zustehe. Die von ihr behandelten und aufgearbeiteten Flüssigkeiten seien Gemische im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MinöStG. Denn sie enthielten außer einem durchschnittlichen Wasseranteil von 40 % auch andere nicht-mineralölhaltige Stoffe, die über die Altölanteile in das Gemisch eingetragen würden.

Für die in den angedienten Gemischen enthaltenen Benzine und Gasöle seien auch Mineralölsteuern angefallen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf diese Kraftstoffe nicht dem MinöStG entsprechende Steuern gezahlt seien. Einen weiteren Nachweis für die Versteuerung sehe § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG nicht vor. Denn im Gegensatz zu anderen Entlastungstatbeständen habe der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MinöStG auf die Formulierung "nachweislich" verzichtet. Das sei kein Redaktionsversehen, wie sich unter and...

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