Entscheidungsstichwort (Thema)

Import von Waren nicht gesunder und handelsüblicher Qualität

 

Leitsatz (amtlich)

Waren die unter Verstoß gegen ein aus Gründen des Gesundheitsschutzes erlassenes Ausfuhrverbot importiert werden, entsprechen nicht gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 11-13

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.02.2008; Aktenzeichen VII R 22/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung für Rindfleisch.

Mit Ausfuhranmeldung VAB Nr. ... vom 11.06.1997 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt Z - Zollamt M - 52.700 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte die vorschussweise Zahlung der Ausfuhrerstattung. Diese wurde der Klägerin mit Bescheid vom 19.09.1997 in Höhe von 106.260,60 DM als Vorschuss gem. Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gewährt (Heft I Bl. 1). Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung hatte das Zollamt M eine Warenprobe entnommen. Die Prüfung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg bestätigte die angemeldete Ware (Heft I Bl. 6, 18). In dem Gutachten vom 08.07.1997 heißt es: "Hinsichtlich der hier festgestellten Merkmale bestehen keine Bedenken, die Ware als gesund und handelsüblich... anzusehen. Untersuchungen hinsichtlich der lebensmittelhygienischen Vorschriften sind nicht vorgenommen worden." Die Klägerin hatte das ausgeführte Rindfleisch zuvor von der Firma SA B1..., Belgien, gekauft und direkt zum Fährhafen M liefern lassen. Die Klägerin hat Genusstauglichkeitsbescheinigungen vom 28.05. und 29. 05. 1997 (Heft Ia Bl. 5, 8, 11, 14, 17, jeweils bezogen auf einen Teil von 800 Kartons einer Gesamtlieferung, s. Heft Ia Bl. 2), ein Veterinärzertifikat vom 10.06.1997 (Heft Ia Bl. 180ff) sowie für die erwähnten 5 Teillieferungen ausgestellte Ursprungszeugnisse vom 03.07.1997 (Heft Ia Bl. 195ff, s. Heft Ia Bl. 98ff, 102f) vorgelegt. Die Ursprungszeugnisse weisen auf den belgischen Ursprung der Ware hin. Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen und das Veterinärzertifikat sind von dem belgischen Amtsveterinär Dr. D unterzeichnet. Sie enthalten den Hinweis auf den belgischen Zerlegebetrieb mit der Zulassungsnummer F 1... Dies ist die Zulassungsnummer der belgischen Firma B, die auf den Ursprungszeugnissen als Absender der Ware vermerkt ist. Ein weiteres Ursprungszeugnis vom 10.06.1997 der Industrie- und Handelskammer O (Heft Ia Bl. 224) über die Menge von 52.700 kg Rindfleisch nennt als Ursprungsland lediglich die Europäische Gemeinschaft. Die Klägerin hat zudem Bescheinigungen des belgischen Veterinärs Dr. D vom 04.06.1997 und vom 10.06.1997 vorgelegt (s. Heft Ia Bl. 103f i.V.m. Bl. 194a und Bl. 222), in denen dieser erklärt, dass "the meat of this lot, is of cattle that have not been held in United Kingdom of Great Britain...or in any other country where a case of BSE has appeared". Eine Überprüfung der Firma B wie auch der für die Firma B verarbeitenden Firma C hatte gem. Berichten der Kommission vom 03.07.1997 und 07.07.1997 (Heft Ia Bl. 32ff, 29ff, Übersetzungen. Bl. 41ff, 38ff) verschiedene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen die veterinärrechtlichen Bestimmungen ergeben. Nach den Berichten war als Amtsveterinär im Betrieb der Firma B u.a. der Veterinär Dr. D tätig. Fleisch unbekannten Ursprungs soll nach den Berichten "eine belgische Kennzeichnung unter dem Deckmantel des Unternehmens C erhalten" haben. Veterinärbescheinigungen sollen am Sitz der Firma B ausgestellt worden sein und als Ursprung der Ware das Unternehmen F 101 bezeichnen, obwohl sich das Fleisch zur Zeit der Ausstellung der Bescheinigung in den Niederlanden oder in Deutschland befunden habe. In dem Ergebnisbericht der Europäischen Kommission vom 10.07.1997 (Anlage K5 Gerichtsakte Bl. 57ff) zu den Unregelmäßigkeiten bei den Firmen B und C wird auf die Anfang Juli 1997 erfolgte Beschlagnahme einer aus diesen Betrieben stammenden Rindfleischsendung von 172 Tonnen in M/... hingewiesen. Eine Inspektion habe ergeben, dass Stempelabdrücke herausgeschnitten worden seien. Darüber hinaus seien teilweise englische Kennzeichnungen ("date", "weight") und braune Stempelfarbe vorgefunden worden. In den Schlussfolgerungen heißt es, dass dies zwar keinen Beweis dafür darstelle, dass das Fleisch aus dem Vereinigten Königreich stamme, dass letzteres andererseits aber auch nicht ausgeschlossen sei. In einem Schreiben des Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, London, vom 02.10.1997 (Heft Ia Bl. 86ff) heißt es u.a.:" Between October 1996 and Juli 1997 B received supplies of beef from E Foods ...England. The meat was re-identified as being either French or Belgian. ...only E Foods is known to have supplied beef to Belgium." Gem. Mitteilung des Task Force "Koordinierung der Betrugsbekämpfung" der Europäischen Kommission vom 29.10.1998 hat nach dort vorliegenden Informationen die Firma B Rindfleisch in Ver...

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