Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Wohnsitz der Kinder in Deutschland bei mehrjähriger Schulausbildung in Ghana
Leitsatz (amtlich)
Für ein Kind, das für mehrere Jahre im Ausland einer Ausbildung nachgeht, verlangt die Rechtsprechung für einen inländischen Aufenthalt grundsätzlich besuchsweise Aufenthalte in allen unterrichtsfreien Zeiten, also in den Schulferien, mindestens aber für drei Monate pro Kalenderjahr.
Kinder, die in 10 Monaten nicht einmal nach Deutschland gekommen sind, haben keinen Inlandswohnsitz mehr.
Es genügt für eine positive Prognose bezüglich des Wohnsitzes nicht, wenn in einem Jahr lediglich ein zweimonatiger Aufenthalt in Deutschland geplant ist.
Normenkette
EStG §§ 62-63; AO § 8
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Kindergeldaufhebungsbescheides vom 14.08.2006 und die daraus resultierende Nachzahlung des Kindergeldes ab September 2006. Materiell rechtlich geht es um die Frage, ob dem Antragsteller auch ab September 2006 Kindergeld für seine in Ghana lebenden Kinder zusteht.
Der Antragsteller und seine Ehefrau sind Deutsche. Der Antragsteller hat neben seinen zwei Kindern aus erster Ehe, um die es in diesem Verfahren nicht geht, drei Kinder aus zweiter Ehe. Diese Kinder sind 1995, 1996 und 2001 geboren. Die Kinder wurden in Hamburg abgemeldet (Kindergeldakte Bl. 6 und 7) und leben seit August 2006 bei ihrer Großmutter in Ghana. Die älteste Tochter geht auf ein Internat. Die anderen beiden Kinder besuchen eine internationale Schule.
Die Ehefrau des Antragstellers ist im Dezember nach Ghana geflogen und am 12.05.2007 wieder nach Deutschland zurückgeflogen. Am 31.05.2007 flog sie wieder nach Ghana.
Der Antragsteller bewohnt in Hamburg eine 63 qm große Wohnung. Seine Kinder aus erster Ehe wohnen nicht bei ihm. Der Antragsteller verdient ca. 1.600 € netto. Er zahlt an seine Familie in Ghana 300 € und zusätzlich Schulgeld 240 € alle drei Monate. Für seine Tochter aus erster Ehe müsste der Antragsteller eigentlich 200 € Unterhalt im Monat zahlen, er zahlt aber zur Zeit wegen seiner schlechten finanziellen Situation nur 100 € monatlich.
Durch Schreiben vom 08.08.2006 teilte der Antragsteller der Beklagten mit, dass seine Kinder in Ghana zur Schule gehen werden.
Durch Aufhebungsbescheid vom 14.08.2006 (Kindergeldakte Bl. 3) hob die Beklagte den Kindergeldbescheid auf.
Hiergegen legte der Antragsteller am 05.09.2006 Einspruch ein. Die Kinder sollten in Ghana nur zur Schule gehen und würden ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Der Antragsteller komme weiter für ihren Lebensunterhalt auf.
Durch Einspruchsentscheidung vom 18.09.2006 lehnte die Beklagte den Einspruch als unbegründet ab.
Hiergegen wandte sich der Klage durch seine Klage vom 18.10.2006.
Durch Schreiben vom 09.05.2007 beantragte der Antragsteller die Zahlung des Kindergeldes bei der Beklagten, welche diese durch Schreiben vom 15.05.2007 ablehnte.
Am 04.06.2007 stellte der Antragsteller einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und begehrte die Zahlung des Kindergeldes rückwirkend ab September 2006.
Der Antragsteller trägt vor, dass sich seine Kinder lediglich für die Zeit der Schulausbildung in Ghana aufhalten würden. Die Schulausbildung sei in vier bis fünf Jahren abgeschlossen. Danach würden die Kinder wieder ganzjährig in Deutschland leben.
Die älteste Tochter besuche ein Internat, welches ihr bei ihren Lernschwierigkeiten helfen solle. Beide Töchter hätten Sprachschwierigkeiten, so dass die Schule in Ghana besser für sie wäre, denn der Antragsteller und seine Frau würden ebenfalls nur schlecht deutsch sprechen.
Es sei geplant, dass die Kinder in den Ferien immer nach Deutschland kommen sollten. Wegen der konkreten Ferienzeiten der Kinder wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 23.02.2007 S. 2 (FGA 1 K 224/06 Bl. 52) verwiesen.
In den Weihnachtsferien 2006/2007 seien die Kinder nicht nach Deutschland geflogen, weil der Antragsteller keinen Urlaub bekommen habe.
Der Antragsteller benötige das in diesem Verfahren beantragte Kindergeld, um die Flugtickets für die Sommerferien für seine Kinder jetzt bezahlen zu können. Geplant sei, dass die drei Kinder sich vom 20.07.2007 bis zum 21.09.2007 in Deutschland aufhalten sollten. Ohne das Kindergeld könne er seinen Kindern die Flugtickets nicht kaufen. Es könne nicht sein, dass die Antragsgegnerin ihm das Kindergeld verwehre und so verhindere, dass seine Kinder ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten. Die finanzielle Situation des Antragstellers sei sehr angespannt. Ursprünglich habe der Antragsteller besser verdient, seine alte Firma sei jedoch in Insolvenz gegangen. Er suche zur Zeit nach einem Nebenjob, was sich allerdings sehr schwierig darstelle, da er hauptberuflich im Schichtdienst arbeite und deshalb der zusätzlichen Arbeitstätigkeit nicht zu festen Zeiten zur Verfügung stehen könne.
Der Antragsteller beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 14.08.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2006 aufzuheben und ...