Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung von Antidumpingzoll für Schuhe, die vor allem als Reitschuhe verwendet werden, jedoch aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Funktionalität weder als Sport-Schuhe noch als nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe anzusehen sind

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Einreihung von Schuhen, die vor allem als Reitschuhe verwendet werden, jedoch aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Funktionalität weder als Sportschuhe noch als nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe (STAF) anzusehen sind, in die Unterpositionen 64039113980, 64039193980 Kombinierte Normenklatur.

 

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 1; VO (EG) Nr. 1472/2006 Art. 1 Abs. 2-3, Art. 3; EGV 384/96 Art. 5 Abs. 10-11, Art. 11 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2012; Aktenzeichen VII R 76/10)

BFH (Urteil vom 23.10.2012; Aktenzeichen VII R 76/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll.

Die Klägerin vertreibt Zubehör für den Reitsport, u. a. Reitschuhe der Marke "A". Am 12.11.2008 meldete die B GmbH & Co. KG in Vertretung für die Klägerin u. a. die Einfuhr von verschiedenen Reitschuhen dieser Marke mit Ursprung in der VR China zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, als Warenbezeichnung wurde für einen Teil der Waren "Reitstiefeletten und Reitschuhe, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, Obermaterial aus Rindsleder, Sohle aus Kunststoff mit Spezialtechnologie, mit einer Länge von 24 cm und mehr" und als Warennummer 6403 9113 10 0 angegeben (Position 1 der Zollanmeldung) bzw. für einen anderen Teil der Waren als Warenbezeichnung "Reitsportschaftstiefel, Knöchel und Wade bedeckend, Obermaterial aus Rindsleder, Sohle aus Kunststoff mit Spezialtechnologie, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr" und als Warennummer 6403 9193 10 0 (Position 3 der Zollanmeldung). Diese Zollanmeldung wurde vom Beklagten am selben Tage angenommen. Ausweislich der der Zollanmeldung beigefügten Rechnungen der Firma C, Inc., USA, handelte es sich bei den Reitschuhen der Position 1 um unterschiedliche Modelle mit den Handelsbezeichnungen Woman's Alpha-1, Woman's Beta-1, Men's Alpha-2, Men's Beta-1 und Woman's Beta, bei den Reitschuhen der Position 3 um das Modell mit der Handelsbezeichnung Woman's Gamma-1. Ausweislich des bei der Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindlichen und in Augenschein genommenen Warenprospekts der Firma C verfügen die Modelle mit den Handelsbezeichnungen Alpha-1 und Alpha-2 über eine Sohle mit der Technologie Delta, die Modelle mit den Handelsbezeichnungen Beta und Beta-1 über eine Sohle mit der Technologie Epsilon-1 und die Modelle mit der Handelsbezeichnung Gamma-1 über eine Sohle mit der Technologie Epsilon-2.

Der Anmeldung hinsichtlich der Tarifierung folgend setzte der Beklagte für die Waren gemäß Positionen 1 und 3 mit Bescheid vom 12.11.2008 - neben Einfuhrumsatzsteuer - ZollEU in Höhe von 1.558,13 € (für Waren der Position 1) bzw. in Höhe von 575,80 € (für Waren der Position 3), jeweils nach einem Drittlandszollsatz von 8 %, fest, und zwar nicht abschließend unter Hinweis auf weitere Ermittlungen zur Überprüfung der Tarifnummer.

Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) in Hamburg untersuchte drei Warenproben der eingeführten Reitschuhe (im Einzelnen die Modelle "Woman's Alpha-1", "Woman's Beta-1" und "Gamma-1") und kam in seinen drei Einreihungsgutachten vom 18.11.2008 zu der Feststellung, dass die Reitschuhe Modelle "Woman's Alpha-1 black" und "Woman's Beta-1" jeweils in die Codenummer 6403 9113 98 0 bzw. die Reitschuhe Modell "Gamma-1" in die Codenummer 6403 9193 98 0 einzureihen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einreihungsgutachten verwiesen (Bl. 36 f., 40 f., 56 f. Hefter 1 der Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten).

Mit Einfuhrabgabenbescheid gemäß Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - vom 10.06.2009 erhob der Beklagte Antidumpingzoll-EU in Höhe von 3.213,64 € (für Waren der Position 1) bzw. in Höhe von 1.187,58 € (für Waren der Position 3), jeweils nach einem Zollsatz von 16,5 %, insgesamt 4.401,22 €, nach und verwies zur Begründung auf die nach den Einreihungsgutachten vorzunehmende Umtarifierung und den danach zur Anwendung kommenden Antidumpingzoll.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18.06.2009 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die eingeführten Reitschuhe unterfielen nicht der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 05.10.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006 Nr. L 275/1) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1472/2006 -, da sie unter die nach dieser Verordn...

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