Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungsteuer für eine Nebenwohnung für den Umgang mit den getrenntlebenden Kindern
Leitsatz (amtlich)
Es verletzt weder den durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG grundrechtlich geschützten Bereich der Familie noch verstößt es gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein getrenntlebender Elternteil, der seinen Hauptwohnsitz weit entfernt von Hamburg hat und in Hamburg ein Nebenwohnung innehat, in der er im Rahmen seines familienrechtlichen Umgangsrechts mit seinen minderjährigen Kindern zusammen ist, zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1-2; HmbZwStG §§ 1, 2 Abs. 1-2, 4, 5 Buchst. a, b, c
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer vorliegen.
Der Kläger lebte mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern in Hamburg. Im Jahr 2016 kam es zur Trennung der Eheleute. Der Kläger mietete mit Mietvertrag vom 31. März 2016 von einem privaten Vermieter eine Zweizimmer-Wohnung (ca. 50 mqm) in der X-Straße, Hamburg. Das Mietverhältnis begann am 1. April 2016. Die Nettomiete beträgt 660 € monatlich.
Die Kinder, damals 4 und 6 Jahre alt, leben weiterhin bei der Kindesmutter in Hamburg. Jedes zweite Wochenende sind sie im Rahmen des Umgangsrechts beim Kläger.
Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in A, 750 km von Hamburg entfernt. Der Kläger war vom 20. Juli bis 30. Juni 2017 in der Familienwohnung in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet und ab 30. Juni 2017 in der Wohnung in der X-Straße mit Nebenwohnung gemeldet.
In seiner Zweitwohnungsteuererklärung vom 23. August 2018, beim Beklagten eingegangen am 17. September 2018, gab der Kläger an, seit dem 30. Juni 2017 von seiner Ehefrau dauernd getrennt zu leben. Seit dem 8. Februar 2018 sei die Wohnung in der X-Straße für ihn eine Nebenwohnung. Im Hinblick auf seine Grundrechte ausArt. 6 des Grundgesetzes (GG) sei er von der Zweitwohnungsteuer auszunehmen.
Der Beklagte erließ am 30. April 2098 einen Bescheid für 2017, 2018, 2019 über Zweitwohnungsteuer, in dem die Zweitwohnungsteuer für 2017 mit 312 € und für die anderen Jahre jeweils mit 624 € festgesetzt wurde.
Der Kläger legte unter dem 30. Mai 2019 Einspruch ein. Er sei aus beruflichen Gründen aus Hamburg weggezogen. Die Wohnung in Hamburg halte er, um seinen Kindern die für sie unzumutbar lange Anreise zu seinem Hauptwohnsitz zu ersparen und um ihnen ihre regelmäßigen Freizeitaktivitäten sowie eine vertraute Umgebung und Geborgenheit auch an den Umgangswochenenden zu ermöglichen. Er sei von der Zweitwohnungsteuer zu befreien. Sie erschwere sein durch Art. 6 Abs. 2 GG geschütztes Umgangsrecht übermäßig.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Einspruch habe keine Aussicht auf Erfolg. Für die Zweitwohnungsteuer seien die individuellen Gründe für das Innehaben einer Nebenwohnung und für die Meldung des Hauptwohnsitzes irrelevant. Nach § 2 Abs. 5c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) sei ausnahmsweise lediglich die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Ehepartners von der Zweitwohnungsteuer befreit. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2020 den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 1. April 2020 Klage erhoben.
Er trägt vor, nach der Trennung im Jahr 2016 aus beruflichen Gründen im Jahr 2017 nach A gezogen zu sein. Um sein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende wahrzunehmen, habe er die Wohnung in Hamburg angemietet. Für Kinder im Alter seiner Kinder seien Fahrten von insgesamt 1500 km pro Besuchswochenende unzumutbar. Nur in Hamburg könnten sie zudem auch während der Besuchswochenenden ihren regelmäßigen Freizeitaktivitäten nachgehen. Nur in einer (Zweit-) Wohnung könne er den Kindern während der Umgangszeiten eine bekannte Umgebung und Geborgenheit geben.
Der Kläger hält die Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 5 Buchst. b HmbZWStG für anwendbar, weil seine Wohnung in Hamburg Erziehungszwecken diene. Außerdem meint er, diese und die in der weiteren Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 5 Buchst. a HmbZWStG erfassten Wohnsituationen, die dem üblichen Familienbegriff nicht entsprächen, so wie auch seine Wohnsituation. Würde sich seine Zweitwohnung in der Trägerschaft der Wohlfahrtspflege oder der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe befinden, so würde er in den Genuss dieser Befreiungen kommen. Da es für die Ausnahmen von der Zweitwohnungsteuer lediglich auf den Zweck bzw. die Nutzung einer Wohnung ankomme, stelle das Erfordernis einer bestimmten Trägerschaft eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Wegen der bestehenden Unklarheit, was Zielrichtung der beiden Ausnahmevorschriften sei und wer in ihren Genuss komme, seien beide Ausnahmevorschriften möglicherweise zu eng gefasst.
Der Kläger macht außerdem geltend, die zum Schutz der Familie im Hinblick...