Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand, Nachweis des Gemeinschaftsursprungs

 

Leitsatz (amtlich)

Rindfleisch ist erst dann nicht mehr von handelsüblicher Qualität, wenn der Gefrierbrandbefall auch eine Ranzigkeit des Fleisches bewirkt hat.

Der Gemeinschaftsursprung von Rindfleisch kann grundsätzlich auch durch die Vorlage von Veterinärzertifikaten nachgewiesen werden.

 

Normenkette

EGV 800/1999 Art. 11 Abs. 1-2, 4, Art. 21 Abs. 1; ZK Art. 23-24

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 11.9.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H - Zollamt Z - 21.979,25 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9200 zur Ausfuhr in die Slowakei an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Das Zollamt Z entnahm aus der angemeldeten Warenmenge jeweils eine Untersuchungs- und Rückstellprobe und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg stellte in ihrem Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 21.10.2000 fest, dass die Untersuchungsprobe an der Oberseite an einer Stelle leichten Gefrierbrand und an der Unterseite eine durchgehende Eisfläche aufweise. Hinsichtlich der Rückstellprobe vermerkte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt "deutlich Gefrierbrand auf allen Blockseiten, Oberseite mit weißer Eiskristallbildung wie Schnee". In dem Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 21.10.2000 heißt es zusammenfassend, die Probe und die Rückstellprobe wiesen leichten bzw. deutlichen Gefrierbrand an der Oberfläche der Blöcke und einen ungewöhnlich großen gefrorenen Flüssigkeitsanteil auf. Aufgrund dieser Merkmale erscheine es zweifelhaft, ob die Ware von gesunder und handelsüblicher Qualität sei.

Daraufhin lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Ablehnungsbescheid vom 19.1.2001 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ab, dass die ausgeführten Waren im Hinblick auf die von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg festgestellten Gefrierbrand- und Eiskristallbildungen nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.800/1999 gewesen seien.

Die Klägerin erhob gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.1.2001 Einspruch. Zur Begründung führte sie aus: Die Erstattungsware sei im maßgebenden Zeitpunkt des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Annahme der Ausfuhranmeldung, von im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 handelsüblicher Qualität gewesen. Weder von den Abfertigungsbeamten noch von den Veterinären sei Gefrierbrand festgestellt worden. Auch seien die Lieferungen von den Empfängern anstandslos bezahlt worden. Das Untersuchungszeugnis der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt besage lediglich, dass die untersuchten Proben im Zeitpunkt des Eingangs bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Gefrierbrand aufgewiesen hätten. Hierzu könne es kommen, wenn die Kühlkette auf dem Transport der Proben von der Abfertigungsstelle bis zur Untersuchungsanstalt unterbrochen worden sei.

Mit Schreiben vom 28.6.2001 teilten die Veterinäre des Kreises K, Herr Dr. A und Frau B, übereinstimmend mit, dass beim Versand von gefrorenem Rindfleisch die Ware von ihnen vor und während des Verladens in Augenschein genommen werde. Sofern grobsinnliche Veränderungen festgestellt würden, wie beispielsweise Farbabweichungen oder erheblicher Gefrierbrand, würden die betreffenden Fleischblöcke aussortiert. Mit der Unterschrift auf dem Veterinärzertifikat werde bescheinigt, dass das Fleisch zum menschlichen Verzehr geeignet sei. Die festgestellte Eiskristallbildung sei auf den Gefrierprozess zurückzuführen und habe keinen Einfluss auf die Fleischqualität, es sei denn, dass Fremdwasser nachgewiesen werde.

Unter dem 11.10.2001 nahm die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg zum Einspruch der Klägerin wie folgt Stellung: Gefrierbrand entstehe durch eine unsachgemäße Gefrierlagerung. Es träten sensorisch wahrnehmbare Veränderungen des Fleisches auf. Das Fleisch sei trocken, faserig und strohig. Neben diesen physikalischen Veränderungen komme es auch zu chemischen Veränderungen, nämlich zu einer Oxidation des Myoglobins zu Metmyoglobin. Außerdem würden Fette oxidiert verbunden mit einem Auftreten von Fettranzigkeit. Gefrierbrand sei eine Veränderung am Fleisch, die während des Tiefgefrierens und der Gefrierlagerung entstehe. Diese Veränderung trete vor allem bei nicht verpacktem oder mangelhaft verpacktem Gefriergut auf, könne aber auch bei nicht fest anliegenden Verpackungen vorkommen. Neben Gefrierbrand sei auch ein deutlicher, zum Teil als klares Eis oder Schnee vorliegender Flüssigkeitsanteil festgestellt worden. Dieses an der Oberfläche der Gefri...

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