Leitsatz (redaktionell)
Sind in einem zwischen Ehegatten geschlossenen sog. „Dienstvertrag” über eine Aushilfstätigkeit des Ehemannes in dem Gewerbebetrieb der Ehefrau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen geringfügiges Entgelt keine Vereinbarungen hinsichtlich Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer getroffen worden – insbesondere wenn das verwendete Vertragsformular dafür besonderen Raum vorsieht – so hält ein solcher Dienstvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Er ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Normenkette
EStG §§ 5, 12
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen aus einem Ehegatten-Aushilfsarbeitsverhältnis als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Die Klägerin betreibt einen Gewerbebetrieb. Diesen meldete sie zum 1.9.1984 als Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art (Kunststoff- und Gummitechnik), ausgenommen Lebensmittel und ärztliche Hilfsmittel beim Bezirksamt … an. Sie vermittelt Aufträge zwischen Kunststoffherstellern und -abnehmern.
Der Ehemann der Klägerin war zunächst als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma B-Werke tätig. Nachdem diese in Konkurs gefallen war, endete das Arbeitsverhältnis zum 30.9.1984. Seit dem 1.10.1984 ist der Ehemann als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma P AG & Co. beschäftigt.
Den Kundenstamm der Firma der Klägerin stellte ihr der Ehemann zur Verfügung. Der Kundenstamm rührte aus der Tätigkeit des Ehemannes bei der Firma B her. Ihm war nämlich nach dem Konkurs gestattet worden, die Kundenkartei der Firma B unentgeltlich für seine Zwecke zu nutzen.
Unter dem 11.9.1984 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann miteinander mit Wirkung zum 1.9.1984 wechselseitig sog. Dienstverträge ab. Auf den Inhalt der sich bei den Akten befindenden Verträge wird verwiesen.
Bei der Durchführung der Veranlagungen der Gewerbesteuermeßbeträge für die Streitjahre auf Grund einer voraufgegangenen Betriebsprüfung ließ der Beklagte die als Betriebsausgaben geltend gemachten, angeblich an den Ehemann gezahlten Arbeitslöhne außer Ansatz.
Der gegen die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide 1985 – 1988 vom 20.7.1990 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 7.12.1994, durch die die Gewerbesteuermeßbeträge nach entsprechender vorheriger Ankündigung höher festgesetzt worden waren, erhob die Klägerin am 11.1.1995 Klage.
Wegen der Versäumung der Klagefrist wurde ihr durch Zwischen-Gerichtsbescheid vom 5.11.1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide 1985 bis 1988 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.12.1994 mit der Maßgabe zu ändern, daß die Gewinne aus Gewerbebetrieb
1985 um 4.846 DM,
1986 um 5.442 DM,
1987 um 5.702 DM,
1988 um 5.835 DM
gemindert und die sich daraus ergebenden Änderungen der Gewerbesteuerrückstellungen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts Hamburg in der Einkommensteuersache der Klägerin für die Kalenderjahre 1985 – 1989, Az. V 1/95, vom heutigen Tage Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 90 Abs. 2 FGO entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe der am heutigen Tage zum Az. V 1/95 ergangenen Entscheidung in den Einkommensteuersachen 1985 – 1989 betreffend die Klägerin und ihren Ehemann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs.2 FGO nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 978776 |
SteuerBriefe 1998, 1071 |
NWB-DokSt 1998, 742 |