Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf Siliziummetall aus China
Leitsatz (amtlich)
Antidumpingzoll nach der VO (EG) Nr. 2496/97 ist auf die Einfuhr von Siliziummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China zu erheben.
Wird in China hergestelltes Siliziummetall in den Vereinigten Arabischen Emiraten gereinigt, sortiert und getrocknet, stellt dies keine im Sinne von Art. 24 VO (EWG) Nr. 2913/92 ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung dar.
Normenkette
EWGVO-2913/92 § 24; EWGVO-2496/97 § 1
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
In der Zeit vom 22.4.2002 bis zum 21.5.2002 lies die Klägerin insgesamt acht Partien Siliziummetall der Warennummer 2804 6900 00 mit dem von ihr angegebenen Ursprung Vereinigte Arabische Emirate zur Überführung in den freien Verkehr anmelden. Wegen des angegebenen Warenursprungs wurde ein Antidumpingzoll nicht erhoben.
Auf entsprechende Nachfrage des Zollfahndungsamts Hamburg teilte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Dubai unter dem 11.10.2003 mit, dass es nach Auskunft der Handelskammer in Dubai in den gesamten Vereinigten Arabischen Emiraten keine Firma gebe, die Siliziummetall produziere. Aus dem Ermittlungsbericht des Zollfahndungsamts Hamburg vom 22.12.2003 ergibt sich, dass Unterlagen über die tatsächliche Herkunft des Siliziummetalls bei der Klägerin nicht gefunden werden konnten, dass sich jedoch Hinweise ergeben haben, dass das Metall in den Vereinigten Arabischen Emiraten lediglich gewaschen und getrocknet worden ist und die Klägerin dies als ausreichend für die Ursprungsbegründung angesehen hat. Unter dem 24.2.2005 berichtete das Zollfahndungsamt Hamburg über eine Missionsreise einer Delegation der Europäischen Gemeinschaft in die Vereinigten Arabischen Emirate. In diesem Bericht wird festgestellt, dass das unter der Code-Nr. 2804 6900 angemeldete Siliziummetall bei der Einfuhrabfertigung in die Vereinigten Arabischen Emirate mit Ursprung China deklariert wurde. Der Geschäftsführer der Firma A, die die Bearbeitung vorgenommen habe, habe erklärt, dass sämtliches Siliziummetall aus China in die Vereinigten Arabischen Emirate eingeführt worden sei, nach der Bearbeitung sei der Ursprung dann beim Export mit Vereinigte Arabische Emirate angemeldet worden. Weiter wurde festgestellt, dass das Siliziummetall bei der Firma A in einen Trichter eingeführt wird und so in eine Maschine gelangt. Ein Förderband transportiert die Siliziumbrocken, wo Mitarbeiter per Hand die zu kleinen Brocken entfernen und die restlichen Brocken mit Wasser besprühen, um Staubanhaftungen zu entfernen. Anschließend passieren die Brocken einen über dem Laufband angebrachten Heißlüfter, um das Material zu trocknen, bevor es in die ursprünglichen Säcke zurückgeführt und auf Paletten gestapelt wird.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17.3.2005 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben (Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von 59.905,97 EUR nach. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Metall chinesischen Ursprungs sei, so dass ein Antidumpingzoll von 49 % erhoben werden müsse. Der Umstand, dass das aus China stammende Metall in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewaschen und getrocknet worden sei, ändere den Ursprung nicht.
Am 30.3.2005 legte die Klägerin Einspruch ein. Zu dessen Begründung trug sie vor, anlässlich einer Außenprüfung für den Zeitraum vom 8.7.2000 bis 31.12.2002 sei es zu keinerlei Beanstandungen gekommen. Woher das Siliziummetall ursprünglich stamme, wisse sie nicht, entscheidend sei, dass es sich dabei um Silizium-Abfall handele, der in den Vereinigten Arabischen Emiraten bearbeitet worden sei. Erst durch diese Bearbeitung sei eine marktgängige Ware entstanden. Für nassen und unsauberen Silizium-Abfall gebe es keine Abnehmer. Damit sei die Ware als Ursprungserzeugnis aus den Vereinigten Arabischen Emiraten anzusehen, jedenfalls sei sie - die Klägerin - immer davon ausgegangen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.8.2005 zurückgewiesen. Der Beklagte stützt sich auf die zollamtlichen Ermittlungen, die den chinesischen Ursprung ergeben hätten. Nach der VO Nr. 2496/97 sei dafür ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 49 % vorgesehen. Das Reinigen, Sortieren und Trocknen in den Vereinigten Arabischen Emiraten könne nicht als ursprungsbegründende letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 Zollkodex angesehen werden, da die Ware nach der Bearbeitung keine besonderen Eigenschaften besessen habe, die sie vor dem Herstellungsprozess nicht gehabt habe. Gemessen an dem wirtschaftlichen Aufwand, der zuerst bei der chemischen Reduzierung des Siliziumdioxids (Quarzsand und Quarzkies) zu Siliziumoxid und der sich anschließenden Reaktion zu Siliziummetall betrieben werde, sei der Aufwand, der bei der weiteren Bearbeitung des Siliziummetalls in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgeübt werde, so gering dass man nicht von einem Ursprungserwerb des Metalls in den ...