Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung wenn der Zugang zum Markt nicht zweifelhaft erscheint
Leitsatz (amtlich)
Um den Nachweis über die Einfuhr gem. Art. 16 Abs. 1 lit. a VO Nr. 800/1999 zu widerlegen, müssen Tatsachen vorgebracht werden, die den Zugang zum Markt zweifelhaft erscheinen lassen. Wenn nicht festgestellt worden ist, dass das Verzollungspapier selbst Fälschungsmerkmale oder sonst inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist, müssen die Zweifel gewichtig und - auch als Ausfluss allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze - sowohl für den Ausführer als auch für das Gericht nachvollziehbar begründet sowie inhaltlich überprüfbar sein. Die fehlende Eintragung einer Einfuhr in die russische Einfuhrdatenbank allein begründet derartige Zweifel nicht.
Wird vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert und wurde innerhalb der Frist ein CMR-Frachtbrief als Beförderungspapier vorgelegt, bei dem Feld 24 nicht ausgefüllt ist, der aber nach ständiger Verwaltungspraxis anerkannt worden ist, kann die fehlende Bestätigung des Empfängers durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbriefs auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 16 Abs. 1, 3, Art. 25 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Mit am 18.5.2001 bzw. 18.6.2001 angenommenen Ausfuhranmeldungen (Nr. ...44 bzw. ...46) führte die Klägerin Fleisch von Rindern der Marktordnungswarenlistennummer 0201 2023 9110 nach Russland aus. Die Ausfuhr gemäß Anmeldung Nr. ...44 erfolgte in zwei Teilausfuhren mit den Nrn. 162 und 253. Antragsgemäß wurde ihr Ausfuhrerstattung mit Bescheiden vom 14.1.2002 (Az. ...4/01) und 15.1.2002 (Az. ...6/01) als Vorschuss in Höhe von 7.843,55 EUR und 7.662,66 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 22.11.2001 übersandte die Klägerin eine beglaubigte Kopie der russischen Verzollungsbescheinigung Nr. ...454, die die Ausfuhr gemäß Anmeldung Nr. 253 betraf. Das Dokument wurde formell anerkannt, die Sicherheit wurde für diese Sendung mit Bescheid vom 30.4.2002 freigegeben.
Mit Schreiben vom 4.3.2002 übersandte die Klägerin die einfache Kopie des CMR-Frachtbriefs, bei der Feld 24 (Bestätigung des Empfängers) nicht ausgefüllt war. Weiter übersandte sie eine beglaubigte Kopie der russischen Verzollungsbescheinigung Nr. ...560, die die Ausfuhren gemäß Anmeldung Nr. 162 und 1246 betraf. Die Echtheit dieser Verzollungsbescheinigung erschien dem Beklagten zweifelhaft. Mit Schreiben vom 12.7.2002 - das die Klägerin nach ihrem Vortrag nicht erhalten hat - wies der Beklagte auf diesen Umstand, sowie auf die Möglichkeit, anderweitige Nachweise vorzulegen, hin. Die Klägerin reagierte nicht. Ermittlungen des Beklagten bei OLAF ergaben, dass das Verzollungsdokument in der russischen Einfuhrdatenbank nicht registriert sei. Daraufhin wurde das Verzollungspapier formell nicht anerkannt.
Mit Änderungsbescheiden vom 8.5.2003 forderte der Beklagte daraufhin die Ausfuhrerstattung zurück, soweit die Ausfuhren gemäß Anmeldungen Nr. 162 und 1246 und damit die Verzollungsbescheinigung Nr. ...560 betroffen sind. Zuzüglich eines Zuschlags von jeweils 10% ergeben sich Rückforderungsbeträge von 8.627,91 EUR bzw. 7.052,71 EUR.
Gegen die Rückforderungsbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Sie bestreitet, das Schreiben vom 12.7.2002 erhalten zu haben. Hätte sie es bekommen, so trägt sie vor, hätte sie rechtzeitig Sekundärnachweise einreichen können, die schon damals vorgelegen hätten. Insoweit reicht sie einen weiteren Frachtbrief, die Kopie eines Veterinärzertifikats, ihre Rechnung an den russischen Kunden sowie eine Gutschriftanzeige der WGZ-Bank zur Akte.
Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 2.2.2004 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 4.3.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass der Beklagte unterschiedliche Nummern für das streitgegenständliche Verzollungsdokument angegeben habe. Möglicherweise habe er auch bei der Nachfrage bei den russischen Behörden eine falsche Nummer angegeben. Die Ersatzunterlagen seien nicht zu spät vorgelegt worden. Sie dienten insbesondere dazu, die Echtheit des russischen Verzollungsdokuments zu belegen. In ihrem Schreiben vom 4.3.2002 habe sie ausdrücklich um einen Hinweis gebeten, wenn weitere Unterlagen erforderlich seien. Da sie darauf keine Nachricht des Beklagten erhalten habe, habe sie auf die Ordnungsgemäßheit der vorgelegten Unterlagen vertraut. Vor diesem Hintergrund sei auch ein Fall höherer Gewalt gegeben.
Die Klägerin beantragt, die Änderungsbescheide vom 8.5.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.2.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe die Einfuhr innerhalb der Fristen nicht nachgewiesen. Das russische Verzollungsdokument habe nicht anerkannt werden können, da es nicht in der russischen Einfuhrdatenbank zu finden sei. Dort sei auch die zutreffe...