Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin (seinerzeit in Fa. A) beantragte am 26. September 1991 beim Beklagten (Zollamt …) mit Zollanmeldung GB II Nr. … für eine Menge von … Karton (= … Mio. Stück) Zigaretten der Marke „…” die Abfertigung zur bleibenden Verwendung unter zollamtlicher Überwachung (Verteilerverwendungsverkehr). Die Warensendung war für die Streitkräfte der Sowjetunion in Deutschland bestimmt; als Empfänger war in den Zollpapieren das Sowjetische Handelsunternehmen Nr. … der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland, …, angegeben. Entsprechende Anträge auf Abfertigung stellte die Klägerin des weiteren am 19. September 1991 für … Karton (= … Mio. Stück) Zigaretten der Marke „…” (Zollanmeldung GB I Nr. …) sowie am 9. September 1991 ebenfalls für … Karton (= … Mio. Stück) Zigaretten der Marke „…” (Zollanmeldung GB II Nr. …). Der Beklagte fertigte die Waren antragsgemäß ab. Die entsprechenden Bewilligungsverfügungen, mit denen die bleibende Zoll- und Einfuhrumsatzsteuergutverwendungen bewilligt wurden, enthielten eine Bezugnahme auf § 1 TruZO, wobei in zwei Fällen handschriftlich hinzugefügt war: „i.V.m. Art. 16 des Einigungsvertrages”. Außerdem wurde die Auflage erteilt, die Übergabe an die ausländischen Streitkräfte durch Vorlage des Abwicklungsscheines innerhalb einer jeweils bestimmten Frist nachzuweisen. Soweit von seiten der Klägerin Sicherheiten geleistet worden waren, wurden diese freigegeben, nachdem sie die entsprechenden Abwicklungsscheine vorgelegt hatte. (Auf die vorgelegten Abwicklungsscheine wird verwiesen (Sachakte Heft II).
Die Klägerin belieferte das Handelsunternehmen Nr. … aufgrund eines Vertrages Nr. …, den sie am … Juli 1991 mit dem übergeordneten, zentral für die Einkäufe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland zuständigen Handelsunternehmen Nr. … in Leipzig abgeschlossen hatte. Als Liefergegenstand waren in diesem Vertrag Zigaretten verschiedener Marken und in unbestimmter Menge vereinbart, als Warenempfänger verschiedene Handelsunternehmen der sowjetischen Truppen, darunter das Handelsunternehmen Nr. …. (Im übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Vertrag Nr. … verwiesen – Bl. 127 ff. d. A.) Die Bestellungen des Handelsunternehmens Nr. … im Einzelfall erfolgten telefonisch aufgrund von Angebotslisten der Klägerin über einen eingeschalteten Vermittler, Herrn X. Dieser gab die Bestellungen an die Klägerin weiter und begleitete den Lkw mit der Ware zur Kaserne in …. Er meldete jeweils die Lieferung beim Wachtposten an, woraufhin dieser telefonisch das auf dem Kasernengelände befindliche Handelsunternehmen Nr. … benachrichtigte und anfragte, ob eine Lieferung erwartet werde. Anschließend wurde man eingelassen und zum Lager des Handelsunternehmens geführt. Dort wurde die Ware dann unter Aufsicht eines sowjetischen Offiziers abgeladen und eingelagert. Danach begab sich Herr X in das Büro des Handelsunternehmens und ließ dort die Abwicklungsscheine unterzeichnen und stempeln. Bei der Lieferung mit dem Zollbeleg GB II Nr. … war der zuständige Offizier nicht erreichbar, weshalb Herr X veranlaßte, daß der Abwicklungsschein mit einem Boten zum übergeordneten Handelsunternehmen Nr. … nach Leipzig gebracht und dort nach Rücksprache mit dem Lagermeister des Handelsunternehmens Nr. … in Vertretung für dieses Handelsunternehmen unterzeichnet und gestempelt wurde. Die an das Handelsunternehmen Nr. … gerichteten Warenrechnungen wurden jeweils wenige Tage später durch Einzahlung auf ein Konto der Klägerin bei der Deutschen Bank beglichen.
Für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 14. September 1991 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll (BpZ) für den Oberfinanzbezirk Hamburg statt. Gegenstand dieser Prüfung waren u.a. auch die genannten drei Zigarettenlieferungen an die sowjetischen Truppen. Unter Nr. 2.15 des Prüfungsberichts vom 23. Dezember 1991 heißt es insoweit, es gebe keine Hinweise, daß die direkt gelieferten Zigaretten nicht ordnungsgemäß von der Truppe übernommen worden seien. (Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht verwiesen Bl. 61 ff. d. A.)
Nachdem der Beklagte der Klägerin Mitteilung gemacht hatte, daß nach seinen Erkenntnissen – aufgrund eines Schreibens des Oberst B vom 10. September 1992 an den BMF -die Einfuhren nicht vom Handels- und Dienstleistungsunternehmen Nr. … übernommen worden seien, und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, setzte er für die genannten Warensendungen mit drei Steuerbescheiden vom 14. Juli 1994 Eingangsabgaben (Zoll-Euro, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt … DM fest. (Wegen der Berechnung der Abgaben wird auf die Anlagen zu den Steuerbescheiden verwiesen – Bl. 8, 17 und 27 d. Sachakte Heft II.) Den hiergegen am 1. August 1994 erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 1994, zugestellt am 19. September 1994, zurück.
Mit ihrer am 19. Oktober 1994 erhobenen Klage macht ...