Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzleistungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt nicht bei Rückabwicklung eines Veräußerungsvertrages, mit dem der Mandantenstamm eines Steuerberaters übertragen wurde
Leitsatz (redaktionell)
Schadensersatzleistungen sind nur dann als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Umstand, der die Aufwendungen ausgelöst hat, solchen Geschäftsvorfällen zuzuordnen ist, die üblicherweise mit der Ausübung des Berufs verbunden sind. Das ist nicht der Fall, wenn sie durch ein Verhalten ausgelöst werden, das nicht mehr im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen liegt. Strafbare Handlungen sind in der Regel dem Privatbereich zuzuordnen, auch wenn eine berufliche Tätigkeit zur Begehung einer Straftat genutzt wird. Zur Darlegung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters und einem Schaden, den er im Rahmen einer treuhänderischen Tätigkeit verursacht hat, bedarf es der detaillierten Schilderung der geschuldeten Tätigkeit einschließlich der konkreten Treuhandabsprachen sowie des vorgeworfenen Fehlverhaltens. Wird ein selbst geschaffener Mandantenstamm entgeltlich veräußert und bei einer Rückabwicklung des Vertrages zurück übertragen, ist er bei dem ursprünglichen Veräußerer zu aktivieren. Nach Aufdeckung der stillen Reserven gilt das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB nicht mehr. Wird bei einem über mindestens ein Jahr tätigen Steuerberater, der einen erheblichen Mandantenstamm veräußert, bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen der Übergangsrechnung keine Forderung aktiviert, sind insoweit die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 9 Abs. 1; StGB § 266; HGB §§ 242, 246-247, 248 Abs. 2; AO § 162 Abs. 2 S. 2, §§ 158, 140 Abs. 1, §§ 141-145, 146a Abs. 2, §§ 147, 148 S. 1
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist im wesentlichen streitig, ob im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen, die gegen den Kläger infolge der verfrühten Auszahlung einer Kommanditeinlage erhoben wurden, Aufwendungen und Zahlungszusagen steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ferner ist streitig, welche Gewinnauswirkung der Verkauf eines Mandantenstammes des Klägers hat.
Der Kläger war Steuerberater. In dieser Eigenschaft war er in den Streitjahren 1991 bis 1994 sowie in den Jahren vorher als Angestellter und auch selbständig tätig. Von 1987 bis in das Jahr 1990, einer Zeit, in der er keine Zulassung besaß, war er bei der A Steuerberatungsgesellschaft mbH -A- angestellt. Geschäftsführer war dort von September 1989 bis April 1991 der Steuerberater B. Seit dem 12.6.1991 war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der C Steuerberatungsgesellschaft mbH (C).
An diese veräußerte er als Einzelunternehmer durch Kaufvertrag vom 22.6.1991 einen - in einer Anlage zum Vertrag aufgelisteten - Teil seines Mandantenstammes. Als Kaufpreis war vereinbart die Zahlung von 250.000 DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer (35.000 DM). Die Begleichung dieser Summe sollte durch Zahlung von 65.000 DM am 31.12.1991 und in 24 monatlichen Raten von 6.500 DM einschließlich Umsatzsteuer sowie des Restes als Schlusszahlung erfolgen. Zu den Einzelheiten der vertraglichen Regelungen und späterer Änderungen wird auf die eingereichten Kopien Bl. 67, 113 bis 115 Anlagenband Bezug genommen. In den mit den ESt-Erklärungen vorgelegten Gewinnermittlungen war dieser Kaufvertrag nicht erwähnt. Eine Aktivierung der Kaufpreisforderung erfolgte nicht. Für eine buchungsmäßige Erfassung von Zahlungen wird auf das für 1991 mit der Klage einreichte Kontenblatt und für 1992 und 1993 auf die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2000 eingereichten Erlöskonten verwiesen, ferner auf die den Einkommensteuererklärungen beigefügten Gewinn- und Verlustrechnungen.
In der Zeit seiner Tätigkeit als Angestellter bei der A wirkte der Kläger u.a. als Treuhänder bei der Begründung einer geplanten Kommanditbeteiligung mit. Dabei kam es zu einer verfrühten Auszahlung und dem Verlust des in die Verfügungsmacht des Klägers gegebenen Betrages von 150.000 DM, der als Kommanditeinlage vorgesehen war. Der Kläger persönlich wurde von dem Geschädigten D auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Haftpflichtversicherer der A gewährte insoweit keinen Versicherungsschutz. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.12.1991 (Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.2000), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde der Kläger als Gesamtschuldner neben der Rechtsnachfolgerin der A, der Fa. E Import & Export GmbH, gegen die Versäumnisurteil ergangen war, zur Zahlung in Höhe von 150.000 DM einschließlich Prozesskosten verurteilt. In zweiter Instanz wurde der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit kam es auch zu Forderungen gegen den Kläger von Seiten der A und H...